Kreis Regierung cm dem Verhältniffe der späteren Ausgaben-Ersparniß ent­sprechender Betrag zur Uebcrnahme auf den Grundstock zugclasscn werden.

Auch die Verluste am Kapital-Ver­mögen treffen die Grundstocks-Verwalt­ung nickt, weil die Benüzung dieses Vermögens der lausenden Verwaltung unter der Bedingung der unversehrten Erhaltung des Grundstocks überlassen ist. Ausnahmen hievon sind in der Regel nur dann zulässig, wenn unver­schuldete Verluste eingetrcten sind. Je­denfalls hat aber auch hierüber die KreiS-Regicrung zu cognosciren.

Ausgaben, welche aus Grundstocks- Mitteln bestritten werden, jedoch unter der Bestimmung, daß sie wieder dem Grundstock erse-t werden sollen, wie z. B. ausscrordcntl Baukosten, dürfen am Guthaben der GrundstockSvcrwalt- ung nickt abgezogen werden, da zwar der Grundstocksbestand (das Grund­stocks-Vermögen, welches vorhanden ist) nicht aber das Grundstocksgutha- bcn (das Grundstocks.Vermögen wel­ches vorhanden sei» solle) dadurch ver­mindert wird.

4) Das Zusckreibcn des Zuwachses zum Geldgrundstock und daö Abschrei­ber: des Abgangs an demselben ge­schieht im Jahre der Entstehung und Feststellung der betreffenden Forderun­gen oder Schuldigkeiten in der Art, daß der ganze Betrag derselben ohne Rücksicht ans die Zahlungen, welche davon geleistet worden find, zu- oder abgeschricben wird.

5) Das Guthaben der Grnndstocks- Verwaltung soll in verzins!, gehörig versicherten Forderungen vorhanden sein. Ist dieß nicht der Fall, so ist für allmählige Herstellung eines des Guthaben erreichenden GrundstockSbc- stands durch Aufnahme einer entspre­chenden Summe in den Etat Sorge zu tragen.

6) Die Dermögensberechnnng wird wie bisher gefertigt. Gegenstand der­selbe» ist das sämmtl. in Forderungen und Vorräthcn bestehende Geldvermö- gen und der Werth der Natural-Vor- räthe und Natural - Rückstände; der Werth des Grund und Bodens und der nnzvaren Reckte, sowie der Werth der Geräthsckaften, welcher gewöhnlich nicht von Belang ist und steter Ab-

lluzurtg unterliegt, kommt nickt in Be­rechnung. Ebensowenig der Werth der Materialvorräthe, wenn nickt durch die Größe dieses Werths und der Zu oder Abnahme, welche in dem betref­fenden Verwaltungsjahre dabei einge- treten ist, besondere Gründe zur Auf­nahme desselben in die Berechnung an die Hand gegeb.n sind.

Von dem Aktivstand ist der Passiv­stand, bestellend in den Schulden jeder Art einsbließlick des Guthabens der Grundstocks-Verwaltung in Abzug zu bringen der übrig bleibende Rest bildet das reine Vermögen der Rest- verwaltung, durch dessen Vergleichung mit dem Vermögen deS vorangegange- nen Jahrs zu ermitteln ist, um wie viel dasselbe in dem lezten Rechnungs- Jahre zu oder abgeuommen hat.

lieber die Zu und Abnahme ist eine Liquidation herzustcllen, durch wel­che genau nackgewiesen wird, wie die Differenz entstanden ist, und in wie weit namentlich die Zunahme von Ein- kommcns-lleberscküssen oder die Ab­nahme von einer Unzulänglichkeit der laufenden Einnahmen oder von Verlu­sten und Nachlässen hcrrührt.

Diese Bestimmungen sind bei der Verwaltung der ObcramtSCorperatio» nnd deren Gemeinden und bei Stell­ung der Rechnungen derselben in An­wendung zu bringen.

Bei den Stiftungen ist zwar in glei­cher Weise aus die Wahrung des GruiidstockSVermögens bedacht zu neh­men sowie der Nachweis hierüber in den Rechnungen zu erlheilen, es muß aber überdicß hier noch daraus geach­tet werden, daß etwaige Revenüen- Ueberscküsse zur Bestreitung von Aus­gaben angcsammclt werden, welche »nr in grösseren Zeitabschnitten Vorkommen.

Den 1. Okt. 1854.

K. Oberamt.

From m.

E a l w.

F l e i s ck t a r c. am 3. Oktbr. 1854.

1 Pnnfd Schweinefleisch 13 kr. 1 Pfund dto abgezogenes 12 kr.

Stadtschnldheißeiramt.

(Langholzflößerei auf der kl. Enz btr.)

Damit der Fluß bis Martini d. I.

von Langholz gänzlich geräumt wer­den kann, dürfen von jezt an nur be­reits in der Arbeit begriffene Flöße vollends fertig gestellt, aber keine neue mehr eingebunden werden.

Neuenbürg, 5. Okt. 1854.

K. Forstamt.

Lang.

Böblingen.

Am nächsten

Dienstag den 10. d> M. Vormittags 10 Uhr werden ca. 100 Stück forchene Brun- ncnteuchel zur hiesigen Stadtgemeinde zu liefern, auf dem Rathhaus hier verakkordirt. Die betreffenden Schuld- heißeiiämtcr werden gebeten, den et­waigen TeuckelLieferanten ihrer Orte dieß gefälligst mittheilen zu wollen. Den 5. Okt. 1854.

Aus Auftrag des GemeinderathS Stadtpfleger Wurster.

Hirsau.

Nächsten Montag Vormittags 10 Uhr werden auf hiesigem Rathhaus im Aufstreich verkauft: ungefähr 60 Zentner Heu und 20 Zentner Oehmd gegen baare Zahlung.

Den 5. Okt. 1854.

Schuldheißenamt.

Oberamtsgcrickt Calw. (Gläubiger-Aufruf).

In nachbenannter Gantsacke wird die Schulvenliquidation zu der bezeicb- neten Zeit vorgenommen werden.

Man fordert die Gläubiger unter Verweisung auf die im Staatsanzeigcr erscheinende weitere Bekanntmachunng hiemit auf, ihre Ansprüche gehörig an- zumelden.

Johann Friedrich, Christum Katha­rina, und Anna Maria Schmid, ledig von Agcnback, am Montag den 30. Okt. Vormittags 9 Uhr . auf dem Rathhaus in Agcnbach. Den 29. Sept. 1854.

K. Oberamtsgcrickt. Ebenspergcr.