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Amts- und Jntellrgenzblatt für öeu Bezirk.
Nro. 78.
Samstag 7. Okt.
1854.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Calw. -
(Vorschriften in Betreff der Nebenrach ung der Grundstocksverwaltung bei den AmtsKörpcrschaftcn und Gemein den.)
In Betreff der Ueberwackung der Grundstocksverwaltung der Amtskörperschafte» und Gemeinden hat das K.^Ministeriiim des Innern durch Erlaß vom 1 l. d. M. Folgendes verfugt:
1) der Vermögenöberechnung, welche bisher am Schlüße der Rechnungen vvrgenommen wurde, ist künftig eine Nebersicht über den Betrag deS Guthabens der Geld- grundstockSvcrwaltung folgen zu lassen.
Da, wo der Geldgrundstock noch in keiner Weise festgcstettt ist, ist der ersten Berechnung des selben
der Betrag des reinen Aktiv- Vermögens nach dem Stande am Schlüße der lezten Verwaltungs- Periode, jedoch unter Abrechnung eines durch Beschluß der. Gemeindebehörden nach dem crfahrungs- mäßigen Bedarf fcstzusezenden Betriebs-Kapitals (Kassenvorrath und Auöstände) zu Grund zu legen.
Ist aber bekannt, daß früher bedeutendere Vermögens-Abnahmen stattgesunden haben, deren Wiederherstellung von den verwaltenden Behörden beschlossen, oder von den Aufsichtsbehörde» angeordnet wurde, bis jezt aber noch nicht vollzogen ist, so muß der Betrag des Fehlenden dem Vermögen
hinzugerechnct werden
Sind Schulden vorhanden, welche nach dem Tilgungsplan aus laufenden Mitteln (Einkünften und Umlagen) und nicht mittelst Verwendung von GrundstockStheilen abgetragen werden müssen, so darf deren Betrag vom Ak tiv-Vermögcn nicht abgezogen werden.
2) Als Forderungen der Grundstocks-Verwaltung sind in düse Ueber- sicht aufzunehmen:
r>) das in die neueste NechnnngS
wie der durch die Ausrodung entstandenen Kosten und der etwaigen Werihsvermindcrung des Guts durch gesczmäßigcn Beschluß fcstzusczc», ob und was an dem erzielten Holzerlöse zum Grundstock zu ziehen ist.
3) Zum Abzug an dem Guthaben der Grundstocksverwaltung eignen sich die Schuldigkeiten, welche durch die Ablösung von Rentlasten und ähnlicher Verbindlichkeiten, und durch die Er
werbung nuzbarcr Rechte und liegen- periode nbergegaiigcne Gntha-ster Güter im Laufe des JahrS ent-> den der Grundstocksverwaltung standen sind, vom vorigen Jahre; ! An dem Aufwande für öffentliche
h) die Forderungen, welche im Lau-Gebäude, wie Nathhäuser, Schulhäufe des Jahres durch die Veräu ffer, Gefängnisse u. s. w., eignet sich ßerung von Grund und Boden jedenfalls die Ausgabe für den Bau- nnd nuzbarcn Rechten entstanden plaz zur Uebernahme auf den Grund-
find;
o) die Erlöse aus Gebäuden und
stock.
Wenn eine stärkereBeiziehung desselben abgängigen Wegen, wenn sie nicht stattfindcn soll, waS z.B. in dem Falle zu der Errichtung oder Erweitcr-sttatlbaft ist, wenn landwirthschastliche uug anderer Gebäude oder Wege Gebäude errichtet werden, um entlege- z» verwenden sind; ne Allmanden kultiviren zu können,
<!) die Entschädigungen, welche für wodurch der Reinertrag des Grundei- übernommene Lasten geleistet wur-ügcnthums troz der Kosten der Unter- dcn; lhaltung der Gebäulichkeiten und der
e) die Vermächtnisse, wenn sie nicht Abnüzung derselben nachhaltig erhöht unter der Bestimmung gestiftet wird, so haben hierüber die Mmcin- worden sind, daß das Kapital debchördcn besondere Beschlüsse zu fas- selbst zur Verwendung komme; !scn, welche der Genehmigung der k) bisherige Vcrmögcnstheile der Kreis-Regierung unterliegen. Die Rest- und laufenden Verwaltung, Kosten der Straßen, Brücken, Brun« deren bleibende Vereinigung mit mn und ähnlicher im öffentl. Interesse dem Grundstock ans gesczmäßigcm getroffenen Einrichtungen eignen sich Wege (§. 52. Punkt 7 des Verw. im allgemeinen gleichfalls nicht zur Edikts) beschlossen worden ist. ^Uebcrnabmc auf den Grundstock, nur Bei Waldausrodnngen ist im ein- unter besonderen Verhältnissen, wenn zelnen Falle unter Berücksichtigung des z. B> durch eine der genannten Ein- VcrhältnisseS der gefällten Holzmaße lichtungen die Gemeinde in den ihr zu dem Jahres-Ertrage, welche bei sonst regelmäßig obgelegenen Ausga- zwcckmäßigcr Vewirthschaftung der ben erleichtert würde, könnte auf An- ^Waldung gewonnen worden wäre, so- suchen der Gemeindebehörden von der