310

diesem Artikel bestimmte Abgabe vom Branntwein-Klein-Verkaus, auf die dem Gewerbetreibenden obliegende Anzeige seines Gewerbebetriebs an- ziisezcn, und aus Art. 28 geht her­vor, daß Jeder, welcher Branntwein!

Den 25. Sept. 1852.

K. Oberamt.

Fromm.

In dem Artikel 24. des zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Han­dels-Lereius einerseits und den Nie­

derlanden andererseits unter dem 31.

irgend einer Art im Kleinen ver­kauft oder mrt Branntwein hausirt, ohne mit der gesezlichen Abgabe be­legt zu sein, der Abgabenfährdung sich schuldig macht, auch wenn er sonst zu diesem Geschäfte berechtigt wäre.

Cs ergeht daher an alle Schild-,

Speise- und Schenkwirthe, Bier­brauer, Kaffeewirthe, Konditoren,

Apotheker, Käufleu.e, Krämer, Brant- weinschenker, Branntweinhausirer und sonstige Personen, welche Brannt­wein oder Liqueure im Kleinen, d. h. in Quantitäten, unter 1 Jmi verkaufen, die Aufforderung, zu Ver- meiduug der gesezlichen Strafe auf den 1. Oktober d. I. dem Acciser ihrcö Wohnorts, Art und Umsang ihres Gewerbebetriebs nach den im Gesez bestimmten Ka­tegorien schriftlich oder mündlich (zu . .._. ___

Protokoll) anzuzeigen, und hiebesiSleuer von höchstens 12 Gulden (nebst zugleich ihre Berechtigung durch Vor-28 Zusaz-Prozent jährlich) entrichten leguug des KonzeffionsDekrets berftollen. In Erwiederung dessen sollen

^Dezember 1851 abgeschlossenen Han­dels- und Schiffahrts-Vertrags (König!. Verordnung vom 1l. Juni d. I. Re­gierungsblatt S. 151 ff.) ist in Betreff !der den genannten Staaten und bezieh­ungsweise den Niederlanden angehen­den Fabrikanten und Handeltreibenden sowie ihrer Handels-Reisenden, welche ^in dem Gebiete des andern Paciscen- ten Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen und dort Bestellun­gen aufsuchen wollen, sei es, daß sie! mit Mustern oder ohne solche reisen, Ijevoch ohne daß sie selbst Waareu mit sich führen, verabredet worden, daß die Unrerthanen eines derZollvereins-Staa- teu, welche für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Hauses im Zoll­verein, in den Niederlanden reisen, für Betreibung ihres Geschäfts keine andere Abgaben als eine Patent- (Gewerbe-)

zuständigen PolizciBehörde nachzu- weiseu.

Obigen Bekanntmachungen wird noch beigcsügt, daß nach Art. 38 des Gesezes von nun an Patente für den Hausirhandel nickt mehr aus­gestellt, noch erneuert werden, und daß cs daher bei Branntweinhau- sirern, deren Patent abgelausen ist, der bemerkten Anzeige nicht bedürfe Die Sstulldheißenämter werden aus gefordert, Obiges nicht nur zur allge­meinen Kenntniß der Ortseinwobner zu bringen, sondern auch den Accise- amkcrn sogleich daS Wochenblatt zu Kennrnißnahme mitzutheilen, damit solche oen ihnen gemachten Austagen Nach­kommen können

Den 25. Sept. 1852.

K. Kameralamt.

Calw.

Nachstehender Erlaß der K. Stener- lollegiums vom 17. d. M. Z 2529 wird hiemit zur Kenntniß der bcthei- ligten Gewerbe- und Handelsleute ge­bracht.

die niederländischen Unterthanen, welche, sei es für eigene Rechnung, sei es für ^Rechnung eines niederländischen Hauses, im Zollvereine reisen, für Betreibung ihres Geschäfts keine andere Abgaben, als eine Patent- (Gewerbe-) Steuer von höchstens 8 Rkhlr. oder 14 fl. jährlich in jedem Zollvereins - Staate entrichten, sofern nicht die zur Zeit dech Vertrags-Abschlusses für die niederlän­dischen Untelthanen bestehende gesezliche Patent- (Gewerbe-) Steuer weniger beträgt.

Zur Ausführung dieser Verabredung hat eine nähere Verständigung mit der König!. Niederländischen Regierung über ^ie Form der Gewerbe, Legikiinations- Zengnisse, aut Grund deren die Gewer­bescheine (Patente) zu den verabreden- teu ermäßigten Säzen ertheilt werben isollen, sowie über die Form dieser lez- leren Urkunden selbst stattgesunden.

Hiernach haben die Angehörigen der Zollvereins-Staaten, welche zur Be­treibung ihres Geschäfts in den Nie­derlanden die Erthcilnng eines Patents

zu dem im erwähnten Artikel 24. be- zcichneten, ermäßigten Steuersaze nach­suchen wollen, Legitimationen in der­selben Fassung beizubringen, wie solche für den betreffenden Verkehr zwischen !dcn Zollvereins - Staaten vereinbart worden und als Beilagen zu der Be­kanntmachung des König!. Finanzmini­sterium vom 8. Dezember 1835 (Reg.- Blatt S. 460 ff.); Formular .4. und Ü. vorgeschrieben worden sind. Die iPatente, welche ihnen in den Nieder­landen ertheilt werden, erhalten dieselbe Fassung, wie die Patente der eigenen niederländischen Unterthanen.

Niederländische Unterthanen, welche in den diesseitigen Staaten Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen oder Bestellungen aufsuchen wollen, haben ein Zeugniß in der Form bei- zubringen, wie solche das in holländi­scher Sprache anliegende Muster, wel­chem eine deutsche Uebersezung beige- ffügt ist, ergibt. Auf Grund eines sol­ches Zeugnisses ist ihnen der Gewerbe­schein nach dem Formular 0. (Beilage zu der Bekanntmachung des König!. Finanzministerium vom 8. Dezember 1835) wie den Handelsreisenden aus den Zollvereins-Staaten, anszusertigen. nur mit dem Unterschiede, daß derselbe nicht steuerfrei, sondern zu dem Saze von 8 Rthlr. oder 14 fl. zu ertheilen ist.

Hievon werden die Oberämtcr, Haupt- zollämter und Kameralämter zur Nach­achtung und geeigneten Eröffnung an die betheiligten Gewerbetreibenden in Kenntniß gesezt, und es erhalten die Kameralämter zugleich den Auftrag, >den Accisern ihres Bezirks die entspre­chende Weisung zu ertheilen.

Stuttgart den 17. Sept. 1852.

Calw

(Besezung der erledigten Oberamts- WegmeisterSStelle).

Diese Stelle ist dem Werkmeister W. Werner in Calw übertragen und solcher gestern in sein Amt Angewie­sen worden.

Den 26. Sept. 1848.

K. Oberamt. Fromm. Calw.

(Hunde-Ausnahme.)

Die Nummer 21 des Regierungs­blatts vom 25. d. M. enthält eine

s-

k-