Lalwer.Wochenblatt.

Mmrch- und JnteMgenzblaLt fiir den Bezirk.

Nro. 76-

Mittwoch 29.. Sept.

1652.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Forstamt Neuenbürg. (Weißtannensamenliefernng). Samstag den 2. Oktober Vormittags 10 Uhr wird die Lieferung von 16 Zentnern Weißtanncnsamen hier in Akkord ge­geben werden.

Den 24. Sept. 1852.

K. Forstamt. Lang.

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Kamcralamt R e u t h i n. (Aufforderung, betreffend die Anzeige der am 1. Oktober 1852 vorhandenen BranntweinVorräthe und der Berechti­gungen zum BranntwcinKleinVerkauf).

Unter Beziehung auf die in Nro. 20 des Reg.BlattS 8- 7 und 8-11 erschienene Verfügung des K. Finanz- Ministeriums vom ik9. d. Mts., be­treffend die Einleitungen zum Vollzug deS Branntwcinsteuer-GesezeS, wird Nachstehendes bekannt gemacht:

1) Nach Art. 40 des Gefezes unter­liegen alle am 1. Oktober 1852 vorhandenen Branntwein-Voiräthc einer Abgabe von 5 fl. 40 kr. für den würtembergischen Eimer zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Trolles, welche Abgabe bei Brannt­wein über oder unter 50 Grad nach Verhältnis zu erhöhen oder zu vcr- '' mindern ist.

" ' Es haben daher sämmtlicbe Ein- wohner des diesseitigen Bezirks, si Größe, Stärkegrad und Aufbewah­rungsort ihrer BranntweinVorräthe, ^ sofern solche im Ganzen über 1 Jmi, betragen, bei Vermeidung der gc- sezlichen Strafe auf den 1 Oktober

d. I. dem OrtSAcciser schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- zeigen.

Nach Art. 14 deS Gefezes ist die in diesem Artikel bestimmte Abgabe vom Branntwein»Klein-Verkauf auf die dem Gewerbetreibenden obste- gende Anzeige seines GewerbeBe- lriebs anzusezen und auS Art. 38 geht hervor, daß Jeder, welcher Branntwein irgend einer Art im Kleinen verkauft, oder mit Brannt­wein hausirt, ohne mit der gesczli- chen Abgabe belegt zu sein, der Ab- gabcnGefährdung sich schuldig macht, auch wenn er sonst zu diesem Ge­schäfte berechtigt wäre.

Es ergeht daher an alle Schild-, Speise- und Schenkwirtbe, Bier­brauer, Kaffeewirthe, Konditoren,' Apotheker, Kaufleute, Krämer, Brant- weinschenker, Branntwein-Hausircr und sonstige Personen, welche Brannt­wein-oder Liqueure im Kleinen, d. h. in Quantitäten unter 1 Jmi verkaufen, die Aufforderung, bei Vermeidung der gesczlichcn Strafe auf den 1. Oktober d. I. dem Acciser ihres Wohnorts, Art und Umfang ihres GewerbeDetriebs nach den im Gesez bestimmten Ka­tegorien schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzuzeigen und hiebei zu­gleich ihre Berechtigung durch Vor­legung deS KonzessionSDekretö der zuständigen PolizeiBchörde, nachzu- weisen.

BranntweinHausirer, deren Pa­tente abgclaufcn sind, haben keine Anzeige zu machen, da von jezt an,, nach Art. 38 des GesezeS, Patente für den Hausirhandel nicht mehr aus­gestellt, noch erneuert werden.

Die Schuld.heißenämter werden auf­

gefordert, Vorstehendes ihren Gemeinde- Angehörigen ohne Verzug bekannt zu: machen.

Den 25. Sept. 1852.

K. Kameralamb.

Hahn.

Hirsau.

(Branntwein-Besteurung be­treffend).

Wegen Vollzugs des Branntwein» SteuerGesezcs erließ K. FinanzMini- stcrium im Staatsanzciger von heute verschiedene Aufforderungen, welche auch hier zur Kenntniß der Bezirks- Angehörigen ausgenommen werden und zwar:

I. Aufforderung zur Anzeige der BranntweinVorräthe. Nach Art. 40 des Gefezes unterliegen- alle den 1. Oktober 1852 vorhan­denen Branntwein-Vorräthe einer, Abgabe von 5 fl. 40 kr. für den württembergifchcn Eimer zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Dral­les, welche Abgaben bei Brannt­wein über oder unter 50 Grad nach- Verhältniß zu. erhöhen oder, zu ver- mindern ist.

Es haben daher sämmtliche BczirkS- Einwohncr Größe, Stärkegrav und» Aufbewahrungsort ihrer Brannt­weinVorräthe, sofern solche im Gan­zen über 1 Jmi betragen, zu Ver­meidung der gesczlichcn Strafe auf den 1. Oktober d. I. dem Acciser schriftlich oder mündlich zu Prototoll ! anzuzeigen.

H.AufforderungandieBrant- wein-Klein verkauf er zur An-, Meldung, Behufs der Bele­gung mit der gesez lichen Ab- ! gäbe.

Nach Art. 14. des Gefezes ist die in.

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