Lalwer.Wochenblatt.
Mmrch- und JnteMgenzblaLt fiir den Bezirk.
Nro. 76-
Mittwoch 29.. Sept.
1652.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Forstamt Neuenbürg. (Weißtannensamenliefernng). Samstag den 2. Oktober Vormittags 10 Uhr wird die Lieferung von 16 Zentnern Weißtanncnsamen hier in Akkord gegeben werden.
Den 24. Sept. 1852.
K. Forstamt. Lang.
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Kamcralamt R e u t h i n. (Aufforderung, betreffend die Anzeige der am 1. Oktober 1852 vorhandenen BranntweinVorräthe und der Berechtigungen zum BranntwcinKleinVerkauf).
Unter Beziehung auf die in Nro. 20 des Reg.BlattS 8- 7 und 8-11 erschienene Verfügung des K. Finanz- Ministeriums vom ik9. d. Mts., betreffend die Einleitungen zum Vollzug deS Branntwcinsteuer-GesezeS, wird Nachstehendes bekannt gemacht:
1) Nach Art. 40 des Gefezes unterliegen alle am 1. Oktober 1852 vorhandenen Branntwein-Voiräthc einer Abgabe von 5 fl. 40 kr. für den würtembergischen Eimer zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Trolles, welche Abgabe bei Branntwein über oder unter 50 Grad nach Verhältnis zu erhöhen oder zu vcr- '' mindern ist.
" ' Es haben daher sämmtlicbe Ein- wohner des diesseitigen Bezirks, si Größe, Stärkegrad und Aufbewahrungsort ihrer BranntweinVorräthe, ^ sofern solche im Ganzen über 1 Jmi, betragen, bei Vermeidung der gc- sezlichen Strafe auf den 1 Oktober
d. I. dem OrtSAcciser schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- zeigen.
Nach Art. 14 deS Gefezes ist die in diesem Artikel bestimmte Abgabe vom Branntwein»Klein-Verkauf auf die dem Gewerbetreibenden obste- gende Anzeige seines GewerbeBe- lriebs anzusezen und auS Art. 38 geht hervor, daß Jeder, welcher Branntwein irgend einer Art im Kleinen verkauft, oder mit Branntwein hausirt, ohne mit der gesczli- chen Abgabe belegt zu sein, der Ab- gabcnGefährdung sich schuldig macht, auch wenn er sonst zu diesem Geschäfte berechtigt wäre.
Es ergeht daher an alle Schild-, Speise- und Schenkwirtbe, Bierbrauer, Kaffeewirthe, Konditoren,' Apotheker, Kaufleute, Krämer, Brant- weinschenker, Branntwein-Hausircr und sonstige Personen, welche Branntwein-oder Liqueure im Kleinen, d. h. in Quantitäten unter 1 Jmi verkaufen, die Aufforderung, bei Vermeidung der gesczlichcn Strafe auf den 1. Oktober d. I. dem Acciser ihres Wohnorts, Art und Umfang ihres GewerbeDetriebs nach den im Gesez bestimmten Kategorien schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzuzeigen und hiebei zugleich ihre Berechtigung durch Vorlegung deS KonzessionSDekretö der zuständigen PolizeiBchörde, nachzu- weisen.
BranntweinHausirer, deren Patente abgclaufcn sind, haben keine Anzeige zu machen, da von jezt an,, nach Art. 38 des GesezeS, Patente für den Hausirhandel nicht mehr ausgestellt, noch erneuert werden.
Die Schuld.heißenämter werden auf
gefordert, Vorstehendes ihren Gemeinde- Angehörigen ohne Verzug bekannt zu: machen.
Den 25. Sept. 1852.
K. Kameralamb.
Hahn.
Hirsau.
(Branntwein-Besteurung betreffend).
Wegen Vollzugs des Branntwein» SteuerGesezcs erließ K. FinanzMini- stcrium im Staatsanzciger von heute verschiedene Aufforderungen, welche auch hier zur Kenntniß der Bezirks- Angehörigen ausgenommen werden und zwar:
I. Aufforderung zur Anzeige der BranntweinVorräthe. Nach Art. 40 des Gefezes unterliegen- alle den 1. Oktober 1852 vorhandenen Branntwein-Vorräthe einer, Abgabe von 5 fl. 40 kr. für den württembergifchcn Eimer zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Dralles, welche Abgaben bei Branntwein über oder unter 50 Grad nach- Verhältniß zu. erhöhen oder, zu ver- mindern ist.
Es haben daher sämmtliche BczirkS- Einwohncr Größe, Stärkegrav und» Aufbewahrungsort ihrer BranntweinVorräthe, sofern solche im Ganzen über 1 Jmi betragen, zu Vermeidung der gesczlichcn Strafe auf den 1. Oktober d. I. dem Acciser schriftlich oder mündlich zu Prototoll ! anzuzeigen.
H.AufforderungandieBrant- wein-Klein verkauf er zur An-, Meldung, Behufs der Belegung mit der gesez lichen Ab- ! gäbe.
Nach Art. 14. des Gefezes ist die in.
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