FinauzMinisterialVerfüguug vom 19. d. M. betreffend den Vollzug des neuen Gesczes über die Abgabe von Hunden.

Die Ortsvorsteher werden auf diese Verfügung durch welche der oberamt­liche Erlaß vom 17. d. M. (Wochen­blatt Nr. 7L), soweit er jener Ver­fügung widerspricht, außer Wirksam­keit gesezt wird, zur genauen Nachach- tuiig aufmerksam gemacht.

Den 28. Sept. 1852.

K. Obcramt.

Act. Eisenbach, g. St.V.

E a l w.

Das Gesez, die Abgabe von Brannt­wein betreffend, ist erschienen. Das­selbe ist so weitläufig, daß eine münd­liche Publikation keinen Werth hätte. Deßhalb wird das Gesez zu Jeder­manns Einsicht auf dem Rathhause aufgelegt, was die Stelle der gesez- lichen Publikation vertritt. Die Be­theiligten werden übrigens wohl daran thun, sich Eremplare davon zu ihrer Jnstruirung zu verschaffen.

Zugleich ergeht an alle Schild-, Speise- und Schenkwirthe, Bier­brauer, Kaffeewirlhe, Konditoren, Apotheker, Kaufieute, Krämer, Braüt- weinschenker. Branntwein-Hausirer und sonstige Personen, welche Brannt­wein oder Liqueure im Kleinen, d. h. in Quantitäten unter 1 Jmi verkau­fen, die Aufforderung, zu Vermei­dung der geglichen Strafe

auf den 1. Oktober d. I. dem OnSsteuerbeamte» (Herrn Zoll- verwalker Schweikle) Art und Um­fang ihres Gewerbebetriebs nach den im Gesez bestimmte» Kategorien schriftlich oder mündlich (zu Proto­koll) anzuzeizen, und hiebei zugleich ihre Berechtigung durch Vorlegung des KonzessionSDekretS der zuständi­gen PvlizeiBehörde nachzuweisen.

Den 27. Sept. 1852.

Stadtschuldheißenamt.

Schuldt.

Calw.

(BranntweinGesez betreffend).

Unter Beziehung auf obige Be­kanntmachung wird noch nachgetra- gen, daß sämmtlicbe Einwoh­ner ihre BranntweinVorrälhe, so­

fern solche im Ganzen über 1 Jmi betragen, zu Vermeidung der gesez- lichen Strafe

auf den 1. Oktober d. I. dem Ortösteuerbeamten schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzuzeigen haben.

Den 28. Sept. 1852.

Stadtschuldheißenamt.

Schuldt.

L i e b e n z e l l.

Am nächsten

Samstag den 2. Oktober

Nachmittags 2 Uhr werden auf hiesigem Rathhause Wagenpferde, nemlich:

1 Eisenschimmel (Wallach) und 1 braune Stutte (ohne Abzeichen) verkauft. Dieselben sind 7jährig, gut, dauerhaft und fehlerfrei, zum Zuge ebenso gut als zum Ehaisen- fahren tauglich, und können über­haupt zu jedem Geschäft empfohlen werden.

Stadtschuldheißenamt.

E m b e r g. (Liegenschafts-Verkauf).

Aus der Gantmasse des Johannes Maisenbachcr, Webers, und seiner Ehe­frau Christine, geb. Stoll kommt nach­stehende Liegenschaft zum Verkauf:

V-r an einer zweistöckigen Behau­sung im ober» Dorf,

Vr an einer Scheuer mit der Hälfte eines Kellers unter derselben, ebenfalls oben im Dorf; nebst V° Mrg. Ausscheidwald;

Mähe- und Brandfelk:

2 Mrg. 3 Vrtl. 3-/- Rth. am Hausackcr,

3 Vrtl. >1L Rth. Gras- und Baum gatten am Hausakcr;

Eichgebüsch:

V- an 1 Mrg. und wieder '/- an V» Mrg. 11, 3 Rth. am Hausakcr.

Die Verkaufshandlung beginnt Samstag den 23. Okl.

Vormittags 9 Uhr

auf hiesigem RathSzimmer, wozu Kaufs- liobhaber, auswärtige mit Vermögens­zeugnisse versehen, hiemit eingeladen werden.

Den 2t). Sept. 1852.

Schuldhciß Keppler.

Außeramtliche Gegenstände.

Calw.

(Preise Auötheiiung an die Besizer ausgezeichneter Farren und Farren- kälber.)

Eine solche findet in Folge Be­schlusses des landwirthschaftlichen Ver­eins

1) für die Waldorte des Bezirks und die Orte Monakam, Unterhaug- stärt, Unterreichenbach, Dennjächt, Liebenzell und Ernstmühl

Mittwoch den 3. November in Teinach,

für Farren und Farrenkälber vom Waldschlag und

2) für die übrigen Orte des Be­zirks

Donnerstag den L. November in Srammheim, für Farren und Farrenkälber des Gänschlagö statt. Die Preise sind für beide Bezirke gleich: n) Für Farren:

1. Preis 15 fl.

2. 12 fl.

3. 10 fl.

L. 8 fl.

b) Für Farrenkälber:

1. Preis 5 fl.

2. 3 fl. 30 kr.

Die Farren müssen das zur Züch­tung erforderliche Alter haben und bereits in einer der betreffenden Ge­meinden im Gebrauch befindlich sein. Hierüber haben die Besizer gemein- deräthliche Zeugnisse zu übergeben, in welchen die betreffenden Thiere nach Farbe, Abzeichen und Größe zu beschreiben sind.

Bei den Farrenkälbern wird be­dungen, daß Thiere, für welche ein Preis bewilligt wird, nicht in andere Bezirke verkauft werden dürfen. Ge­schieht doch, so müssen die Preise zurück gegeben werden.

Die Zuchtstierbesizsr, welche keine Preise erwerben, erhalten dann an­gemessenen Ersaz für die Kosten des Transports der Thiere, wenn diese von gnter Beschaffenheit erfunden werden.

Die Besichtigung der Thiere be­ginnt in beiden Stationen je Mor­gens 9 Uhr, in Teinach unter den Linden, in Siammheim aufm Felde am Dorf.