FinauzMinisterialVerfüguug vom 19. d. M. betreffend den Vollzug des neuen Gesczes über die Abgabe von Hunden.
Die Ortsvorsteher werden auf diese Verfügung durch welche der oberamtliche Erlaß vom 17. d. M. (Wochenblatt Nr. 7L), soweit er jener Verfügung widerspricht, außer Wirksamkeit gesezt wird, zur genauen Nachach- tuiig aufmerksam gemacht.
Den 28. Sept. 1852.
K. Obcramt.
Act. Eisenbach, g. St.V.
E a l w.
Das Gesez, die Abgabe von Branntwein betreffend, ist erschienen. Dasselbe ist so weitläufig, daß eine mündliche Publikation keinen Werth hätte. Deßhalb wird das Gesez zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause aufgelegt, was die Stelle der gesez- lichen Publikation vertritt. Die Betheiligten werden übrigens wohl daran thun, sich Eremplare davon zu ihrer Jnstruirung zu verschaffen.
Zugleich ergeht an alle Schild-, Speise- und Schenkwirthe, Bierbrauer, Kaffeewirlhe, Konditoren, Apotheker, Kaufieute, Krämer, Braüt- weinschenker. Branntwein-Hausirer und sonstige Personen, welche Branntwein oder Liqueure im Kleinen, d. h. in Quantitäten unter 1 Jmi verkaufen, die Aufforderung, zu Vermeidung der geglichen Strafe
auf den 1. Oktober d. I. dem OnSsteuerbeamte» (Herrn Zoll- verwalker Schweikle) Art und Umfang ihres Gewerbebetriebs nach den im Gesez bestimmte» Kategorien schriftlich oder mündlich (zu Protokoll) anzuzeizen, und hiebei zugleich ihre Berechtigung durch Vorlegung des KonzessionSDekretS der zuständigen PvlizeiBehörde nachzuweisen.
Den 27. Sept. 1852.
Stadtschuldheißenamt.
Schuldt.
Calw.
(BranntweinGesez betreffend).
Unter Beziehung auf obige Bekanntmachung wird noch nachgetra- gen, daß sämmtlicbe Einwohner ihre BranntweinVorrälhe, so
fern solche im Ganzen über 1 Jmi betragen, zu Vermeidung der gesez- lichen Strafe
auf den 1. Oktober d. I. dem Ortösteuerbeamten schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzuzeigen haben.
Den 28. Sept. 1852.
Stadtschuldheißenamt.
Schuldt.
L i e b e n z e l l.
Am nächsten
Samstag den 2. Oktober
Nachmittags 2 Uhr werden auf hiesigem Rathhause Wagenpferde, nemlich:
1 Eisenschimmel (Wallach) und 1 braune Stutte (ohne Abzeichen) verkauft. Dieselben sind 7jährig, gut, dauerhaft und fehlerfrei, zum Zuge ebenso gut als zum Ehaisen- fahren tauglich, und können überhaupt zu jedem Geschäft empfohlen werden.
Stadtschuldheißenamt.
E m b e r g. (Liegenschafts-Verkauf).
Aus der Gantmasse des Johannes Maisenbachcr, Webers, und seiner Ehefrau Christine, geb. Stoll kommt nachstehende Liegenschaft zum Verkauf:
V-r an einer zweistöckigen Behausung im ober» Dorf,
Vr an einer Scheuer mit der Hälfte eines Kellers unter derselben, ebenfalls oben im Dorf; nebst V° Mrg. Ausscheidwald;
Mähe- und Brandfelk:
2 Mrg. 3 Vrtl. 3-/- Rth. am Hausackcr,
3 Vrtl. >1L Rth. Gras- und Baum gatten am Hausakcr;
Eichgebüsch:
V- an 1 Mrg. und wieder '/- an V» Mrg. 11, 3 Rth. am Hausakcr.
Die Verkaufshandlung beginnt Samstag den 23. Okl.
Vormittags 9 Uhr
auf hiesigem RathSzimmer, wozu Kaufs- liobhaber, auswärtige mit Vermögenszeugnisse versehen, hiemit eingeladen werden.
Den 2t). Sept. 1852.
Schuldhciß Keppler.
Außeramtliche Gegenstände.
Calw.
(Preise Auötheiiung an die Besizer ausgezeichneter Farren und Farren- kälber.)
Eine solche findet in Folge Beschlusses des landwirthschaftlichen Vereins
1) für die Waldorte des Bezirks und die Orte Monakam, Unterhaug- stärt, Unterreichenbach, Dennjächt, Liebenzell und Ernstmühl
Mittwoch den 3. November in Teinach,
für Farren und Farrenkälber vom Waldschlag und
2) für die übrigen Orte des Bezirks
Donnerstag den L. November in Srammheim, für Farren und Farrenkälber des Gänschlagö statt. Die Preise sind für beide Bezirke gleich: n) Für Farren:
1. Preis 15 fl.
2. „ 12 fl.
3. „ 10 fl.
L. „ 8 fl.
b) Für Farrenkälber:
1. Preis 5 fl.
2. „ 3 fl. 30 kr.
Die Farren müssen das zur Züchtung erforderliche Alter haben und bereits in einer der betreffenden Gemeinden im Gebrauch befindlich sein. Hierüber haben die Besizer gemein- deräthliche Zeugnisse zu übergeben, in welchen die betreffenden Thiere nach Farbe, Abzeichen und Größe zu beschreiben sind.
Bei den Farrenkälbern wird bedungen, daß Thiere, für welche ein Preis bewilligt wird, nicht in andere Bezirke verkauft werden dürfen. Geschieht eö doch, so müssen die Preise zurück gegeben werden.
Die Zuchtstierbesizsr, welche keine Preise erwerben, erhalten dann angemessenen Ersaz für die Kosten des Transports der Thiere, wenn diese von gnter Beschaffenheit erfunden werden.
Die Besichtigung der Thiere beginnt in beiden Stationen je Morgens 9 Uhr, in Teinach unter den Linden, in Siammheim aufm Felde am Dorf.