Amts- und JrrteNgeuzblatt für den Bezirk.

Nro. 75.

Samstag 25. Sept.

1652.

Ärmliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Calw.

(Dritter und lczter Verkauf). DaS zur Perlassenschaftsmasse dcS verstorbenen Schlossers Ich. Friedrich Lutz gehörige V- Wohnhaus an der Stuttgarter Straße kommt am Mittwoch den 29. Letzt. Nachmittags 2 Uhr auf der Kanzler der Unterzeichneten Stelle zum dritten und leztenmal in öffentlichen Aufstrcich.

Den 22. Setzt. 1852.

K. Gerichtsnotariat.

M agenau.

ObcramtSgcricht Calw. (Gläubigcraufruf).

In nachgerianuten Gantsachcn wird die Schrildeiiliquidation zu der bezcich- ueten Zeit vorgeirommen werden.

Plan fordert die Gläubiger unter Verweisung auf die im Staatsanzciger erscheinende weitere Bekanntmachung hicmit auf, ihre Ansprüche gehörig an­zumelden? -I

1) Johann Georg Rcutschlcr, Bauer

in Obcrhaugstätt,

Montag den 11. Oktober Morgens 8 Uhr ,-ri Oberhaugstätc;

2) Jung Johannes Reptzhuu, Mczger

in Simmozheim,

Freitag den 15. Oktober Morgens 8 Uhr zu Simmozheim;

3) Daniel Friedrich Wentsch, Leinewe­

ber in Liebelsberg,

Dienstag den 19. Oktober Morgens 8 Uhr zu LiebelSberg;

L) Johann Ulrich Rau, Schuhmacher allda,

am nämlichen Tage Morgens 10 Uhr zu LiebelSberg;

5) Karl Schüttle, Tuchmacher in Calw,

Donnerstag den 21. Oktober ! Morgens 8 Uhr

zu Calw;

6) David Rentschler, Taglohncr in

Oberkollbach,

Freitag den 22. Oktober Morgens 8 Uhr zu Oberkollbach;

7) Leopold Bauer, Taglöhner allda, am nämlichen Tage Nachmittags 2 Uhr

zu Oberkollbach;

8) Johannes Maisenbacher, Weber in

Emberg,

Montag den 25. Oktober Morgens 8 Uhr zu Cmberg.

Den 22. Setzt. 1852.

K. ObcramtSgcricht.

E beirsperg e r. Calw. (Bäckerei-Verkauf).

Aus der Conkurömaffe des Christof Schaal's Wiltwe am

Montag den 4. Oktober Nachmittags 1 Uhr aus hiesigem RathhauS:

Calw.

Das Gesez, betreffend die Ab­gabe von Hunden, wird hiernach zur Kcnntniß der hiesigen Einwohner gebracht.

Den 21. Sept. 1852.

Stadtschuldhcißcuamt.

S ch u l d t.

Wilhelm,

von GotteS Gnaden König von Württemberg.

In Bezug auf die Abgabe von Hun­den verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gehermen- Raths und unter Zustimmung Unse­rer getreuen Stände, wie folgt:

Art. 1. Von allen Hunden, rpelche über drei Monate alt sind, wird für die Staatskasse eine Abgabe erhoben, von deren Ertrag im Gemeinde-Bezirk die Ortsarmenkaffcn die Hälfte auS der Kameralamtökaffe zu empfangen haben.

Art. 2. Die Abgabe beträgt:

I. Für Hunde, welche für den Ge­werbebetrieb oder für die Sicherheit iröthig und hiezu geeignet sind: zwei Guldeu für den ersten und vier Gulden für jeden weitem Hund.

Hunde der Mczger gehören nicht in jdicse, sondern in die folgende Klafft.

ein zwcrstockigtco HauS im Bischofs ll. Für alle übrigen Hunde beträgt mit einem Gärtchen und 3 All- die Abgabe:

iiiaudoäume». Anschlag 1000 Ankauf 800 rt.

Der Verkauf ist der lczre und cs er- folgt sogleich Zuschlag. Der Pfand-

vier Gulden für den erste» und acht Guldeu für jeden weitem Hund.

Art. 3. Ueber die Nothwendigkcit

gläubiger läßt, wenn ihm eine zusagendccher Haltung eines HundeS und über Bürgschaft gestellt wird, das Kapital die Tauglichkeit desselben zu dem in üehcn. Frage stehenden Zweck entscheidet:

l) bei Hunden um deS G"verbcS oder

Den 23. Setzt. 1852.

Gcmeindcrath.

der Sicherheit willen daS Oberaml,