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nach vorgängigcr Rücksprache mit dem Kameralamte, und in lezter Instanz die Kreisregierung. Die Zu- lässigkeit der Belegung eines solchen Hundes mit der geringeren Abgabe der ersten Klasse ist dadurch bedingt, daß auch der Gcmeinderarh die Noch Wendigkeit und Tauglichkeit des Hundes zu dem in Frage stehenden Zweck anerkannt habe.
2) Bei öffentlichen Dienern, welche im Interesse ihreö Dienstes einen Hund halten, entscheidet auf den Antrag der vorgeseztcn Dienstbehörde das Oberamt und in lezter Instanz die Krcisregieruug. Gegen diesen Antrag kann die Belegung des Hundes mit der geringeren Abgabe nicht stattfinden.
Die Regierung kann im Wege der Verordnung Fälle bezeichnen, in welchen diese Nothwendigkeit anzunehmen, oder nicht anzunehmen ist.
Art. L. Steuerpflichtig ist derjeni ge, welcher den Hund inne hat. Der Besizstand vom 1. Juli entscheidet für die Entrichtung der Abgabe vom ganzen Verwaltungsjahre.
Wer nach dem 1. Juli in den Best; eines Hundes kommt, hat innerhalb 1L Tagen Anzeige hievon zu machen!
und vom nächsten Quartal an die Abgabe für den Rest des Verwaltungsjahres zu entrichten, ausgenommen, wenn dieser Hund nur an die Stelle eines andern von demselben Bcstzer bisher versteuerten Hundeö derselben Klasse tritt.
DaS gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen »och nicht erreichten abgabepflichtigen Alters am 1. Juli um angezeigt geblieben ist, in dieses Alter einlritt.
Die Aufnahme der Hunde geschieht durch den Ortssteuerbeamte» (Acciser) unter Mitwirkung des Drtsvorstehers.
Art. 5. Wer bei der jährlichen Aufnahme oder in den Fällen Abs. 2 und 3 deS Art. L die Anzeige eines zu versteuernden Hundes unterläßt, hat den vierfachen Betrag d r Al gäbe zu bezahlen, welche in diesem Falle unter allen Umständen nach der zweiten Klasse (Art. 2. kl.) zu berechnen ist.
Art. ö. Die Verfolgung der Ueber- trclungrn dieses Gesczes verjährt in drei Jahren.
In gleicher Zeit verjährt auch daS Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Rückforderung zuviel bezahlter Abgaben.
Die Verjährung der Uebcrtretungen beginnt mit dem Ablauf der für die Anzeige vorgeschriebenen Frist und wird unterbrochen, sobald der Angcschuldigte von der zuständigen Behörde zur Vernehmung über die wegen der vorgefallenen Verfehlung gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe mündlich oder schriftlich oder durch öffentliche Aufforderung vorgeladen wird, oder vor Ablauf der VcrjährungSzeit ein neues Vergehen gegen dieses Gesez sich zu Schulden kommen läßt.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben laust vom Tage an, an welchem sie zahlungsfäl lig sind, und wird durch urkundliche Anforderung der Zahlung von Seiten der Steuervcrwaltung unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Abgaben lauft von dem Tage der geleisteten Zahlung und wird durch das Anbringender Rückforderung bei dem Dezirkssteueramt oder einer diesem vorgesezten Behörde unterbrochen.
Art. 7. Wenn der nach Art. 3 ver- fallene vierfache Betrag der Abgabe
von dem Uebertreter des Kesezes nicht bezahlt werden kann, so ist demselben anstatt der darin enthaltenen Geldstrafe (dem dreifachen Betrage) eine Gefäng- nißstrafe anzusezen, bei deren Bemessung die Summe von 1—r fl. einer Gefängnißstrafe von 2ä Stunden gleich geachtet wird.
Art. 8. Die wegen Uebertrctung dieses Gesezes erkannten Geldstrafen fließen, so weil es als nothwendig oder zweckmäßig erscheint, in die zum Vor- rhcil des uiedern Dienstpersonals bei der Steuervcrwaltung zu errichtende Unterstüzungskasse, welche zu Prämien für die uiedern Eteuerbeamten und Un- terstüzung derselben im Fall der unverschuldeten Dienstentlassung, so wie ihrer Wittwc» und Waisen bestimmt ist.
Art. 9. In allen UntersuchungSsa- chcn wegen Uebertretung dieses Gese- zeS kommen die allgemeinen Bestimmungen über Strafcompctenj der Ver- walwngsBehviden und über das Verfahren derselben in Strafsachen zur Anwendung.
Art. 10. DaS Gesez vom 3. Juli 18L2 ist aufgehoben.
Art. 11. Dieses Gesez tritt mit dem 1. Oktober 1852 in Wirksamkeit.
Der Besizstand von diesem Tage entscheidet für die Entrichtung der in diesem Gcseze festgcseztcn Abgabe von dem ganzen Verwaltungsjahre.
Die für dieses Verwaltungsjahr nach dem bisherigen Geseze bereits erhobene Abgabe wird hiebei eingerechnet.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 8. Scpt. 1852. Wilhelm.
Der Chef des Departements des Innern: Linden.
Ter Chef des FinanzDcpartements: Knapp.
Auf Befehl des Königs, der geheime KabinetsDireklor: M a u c l e r.
Außcrannliche Gegenstände.
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Z a v e l st e i u.
Alle unsere Calwer Freunde und Bekannte laden wir zu A recht zahlreichem Besuche auf G morgenden Sonntag freundlich ein.
W. Sck> ilcr z. Lamm und seine Frau HK Luise geb. Günther. G O
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C a l w.
(Auktion).
Nächsten
Mittwoch den 29.
Nachmittags 1 Uhr wird aus der Verlassenschaft der Merger Zahns Wittwe im Hause LeS Hm. Färber Schmidt gegen baarc Bezahlung im Aufstreich verkauft: etwas Gold, Bücher, einige Frauen« kleidcr, Bettgewand und Leinwand, Küchengeschirr, Schreinwerk, allerlei Hausrath und etwas Mezgerhand« werkszcug.