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nach vorgängigcr Rücksprache mit dem Kameralamte, und in lezter In­stanz die Kreisregierung. Die Zu- lässigkeit der Belegung eines solchen Hundes mit der geringeren Abgabe der ersten Klasse ist dadurch bedingt, daß auch der Gcmeinderarh die Noch Wendigkeit und Tauglichkeit des Hun­des zu dem in Frage stehenden Zweck anerkannt habe.

2) Bei öffentlichen Dienern, welche im Interesse ihreö Dienstes einen Hund halten, entscheidet auf den Antrag der vorgeseztcn Dienstbehörde das Oberamt und in lezter Instanz die Krcisregieruug. Gegen diesen An­trag kann die Belegung des Hundes mit der geringeren Abgabe nicht statt­finden.

Die Regierung kann im Wege der Verordnung Fälle bezeichnen, in welchen diese Nothwendigkeit anzunehmen, oder nicht anzunehmen ist.

Art. L. Steuerpflichtig ist derjeni ge, welcher den Hund inne hat. Der Besizstand vom 1. Juli entscheidet für die Entrichtung der Abgabe vom gan­zen Verwaltungsjahre.

Wer nach dem 1. Juli in den Be­st; eines Hundes kommt, hat innerhalb 1L Tagen Anzeige hievon zu machen!

und vom nächsten Quartal an die Ab­gabe für den Rest des Verwaltungs­jahres zu entrichten, ausgenommen, wenn dieser Hund nur an die Stelle eines andern von demselben Bcstzer bisher versteuerten Hundeö derselben Klasse tritt.

DaS gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen »och nicht erreichten ab­gabepflichtigen Alters am 1. Juli um angezeigt geblieben ist, in dieses Alter einlritt.

Die Aufnahme der Hunde geschieht durch den Ortssteuerbeamte» (Acciser) unter Mitwirkung des Drtsvorstehers.

Art. 5. Wer bei der jährlichen Auf­nahme oder in den Fällen Abs. 2 und 3 deS Art. L die Anzeige eines zu versteuernden Hundes unterläßt, hat den vierfachen Betrag d r Al gäbe zu bezahlen, welche in diesem Falle unter allen Umständen nach der zweiten Klasse (Art. 2. kl.) zu berechnen ist.

Art. ö. Die Verfolgung der Ueber- trclungrn dieses Gesczes verjährt in drei Jahren.

In gleicher Zeit verjährt auch daS Recht zur Nachforderung zurückgeblie­bener und zur Rückforderung zuviel be­zahlter Abgaben.

Die Verjährung der Uebcrtretungen beginnt mit dem Ablauf der für die Anzeige vorgeschriebenen Frist und wird unterbrochen, sobald der Angcschuldigte von der zuständigen Behörde zur Ver­nehmung über die wegen der vorgefal­lenen Verfehlung gegen ihn vorliegen­den Verdachtsgründe mündlich oder schriftlich oder durch öffentliche Auffor­derung vorgeladen wird, oder vor Ab­lauf der VcrjährungSzeit ein neues Vergehen gegen dieses Gesez sich zu Schulden kommen läßt.

Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben laust vom Tage an, an welchem sie zahlungsfäl lig sind, und wird durch urkundliche Anforderung der Zahlung von Seiten der Steuervcrwaltung unterbrochen.

Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Abgaben lauft von dem Tage der geleisteten Zahlung und wird durch das Anbringender Rückforderung bei dem Dezirkssteueramt oder einer diesem vorgesezten Behörde unterbrochen.

Art. 7. Wenn der nach Art. 3 ver- fallene vierfache Betrag der Abgabe

von dem Uebertreter des Kesezes nicht bezahlt werden kann, so ist demselben anstatt der darin enthaltenen Geldstrafe (dem dreifachen Betrage) eine Gefäng- nißstrafe anzusezen, bei deren Bemes­sung die Summe von 1r fl. einer Gefängnißstrafe von Stunden gleich geachtet wird.

Art. 8. Die wegen Uebertrctung dieses Gesezes erkannten Geldstrafen fließen, so weil es als nothwendig oder zweckmäßig erscheint, in die zum Vor- rhcil des uiedern Dienstpersonals bei der Steuervcrwaltung zu errichtende Unterstüzungskasse, welche zu Prämien für die uiedern Eteuerbeamten und Un- terstüzung derselben im Fall der unver­schuldeten Dienstentlassung, so wie ihrer Wittwc» und Waisen bestimmt ist.

Art. 9. In allen UntersuchungSsa- chcn wegen Uebertretung dieses Gese- zeS kommen die allgemeinen Bestim­mungen über Strafcompctenj der Ver- walwngsBehviden und über das Ver­fahren derselben in Strafsachen zur An­wendung.

Art. 10. DaS Gesez vom 3. Juli 18L2 ist aufgehoben.

Art. 11. Dieses Gesez tritt mit dem 1. Oktober 1852 in Wirksamkeit.

Der Besizstand von diesem Tage entscheidet für die Entrichtung der in diesem Gcseze festgcseztcn Abgabe von dem ganzen Verwaltungsjahre.

Die für dieses Verwaltungsjahr nach dem bisherigen Geseze bereits erhobene Abgabe wird hiebei eingerechnet.

Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Voll­ziehung dieses Gesezes beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 8. Scpt. 1852. Wilhelm.

Der Chef des Departements des Innern: Linden.

Ter Chef des FinanzDcpartements: Knapp.

Auf Befehl des Königs, der geheime KabinetsDireklor: M a u c l e r.

Außcrannliche Gegenstände.

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Z a v e l st e i u.

Alle unsere Calwer Freun­de und Bekannte laden wir zu A recht zahlreichem Besuche auf G morgenden Sonntag freundlich ein.

W. Sck> ilcr z. Lamm und seine Frau HK Luise geb. Günther. G O

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C a l w.

(Auktion).

Nächsten

Mittwoch den 29.

Nachmittags 1 Uhr wird aus der Verlassenschaft der Mer­ger Zahns Wittwe im Hause LeS Hm. Färber Schmidt gegen baarc Bezahlung im Aufstreich verkauft: et­was Gold, Bücher, einige Frauen« kleidcr, Bettgewand und Leinwand, Küchengeschirr, Schreinwerk, allerlei Hausrath und etwas Mezgerhand« werkszcug.