Fcnerstelle selbst mit Erde ganz be­deckt worden ist.

ck» Diejenige, welche mehrere nnnöthigc Feuer anmachen, oder daS Feuer ge­fährlich vergrößern, werden als Uc- dertreter des Gesezes bestraft.

8. 12. Für die Gemeindeviehhirten und Hüterjungcn.

Insbesondere aber wird den Gemein­deviehhirten, nickt aber den einzeln hu­renden Hirten und Hnterjnngen nur bei nasser Witterung das Feuern erlaubt: es ist aber auch den Gemeinde-Hirten das Ueberuack'teii in den Waldungen nicht zu gestatten.

§ 13. Für die Holzhauer. Herrschaftlichen und andern Privat- Holzhauern, so wie allen in den Wal­dungen gesezlich beschäftigten Personen ist daS Feuern in den Waldungen nur dann z» gestatten, wenn sie auf ihre Verrichtungen in den Waldungen ver­pflichtet sind, oder ihnen die sorstamt- siche spezielle Legitimation hiezu ertheilt worden ist.

8. 14. Kohlbrenner, Theerschwcllcrn und Potaschcsicdern.

Das Kohlenbrennern Theerschwellcn und Potaschesiedcn in den Waldungen ist Niemand ohne spezielle Konzession des Forstamts gestattet.

8 15. Anweisung der Kohlenpläze und Meiler, Oefen und Hütten derThcer- schwellcr und Potaschcsieder.

Die Kohlenpläze und Meiler, sowie die Oefen und Hütten dcrTheerschwel- ler und Potaschcsieder sind nur da an­zulegen, wo sic von den Forstoffizian­ten speziell angewiesen werden: jede Willkühr wird mit der unten bemerkten Strafe belegt.

8- 16.

Es wird hiebei verordnet, daß alle in den Nadel- und Laubwaldrnmen befindlichen Kohlpläze in die Lhäler und an den Fuß der Berge, vom Wald entfernt, in die Nähe eines Wassers, auf holzlose Pläze, sogleich verlegt, und die neu anzulegendcn, sowie die Oefen und Hütten der Theerschweller und Potaschcsieder nur an solchen Stellen angewiesen und errichtet werden sollen. 8- 17. Ausnahme bei großem herr­schaftlichen Köhlereien.

Nur bei den größer» Köhlereien für die Schmelz- und Hüttenwerke, wo der Transport des Holzes ans die Kohl­

pläze zu theuer würde, ingleichem bei den aus Gebirgen liegenden Ortschaf­ten finden Ausnahmen statt; diese kön­nen auf freien, öden Pläze», unter der Kognition des Forstamts angewiesen werden. Sie werden aber der speziel­len Aufsicht der Forstoffizianten unter­geben.

§. 18. Entfernung der Meiler vom Anflug.

Jeder Meiler muß wenigstens 10 bis 12 Schritte vom Anflug und stän­digem Holz entfernt sein, und rund um die Meilerstelle und Köblerhütte, ans 4 Schritte, alles Holz, Reissacb, Laub, Gras und MooS weggeräumt werden. 8- 19. Verhalte» der Kohlenbrenner.

Den Kohlenbrennern ist nachdrücklich zu verbieten:

n) von den angezündcten Kohlenhau fen weder bei Tag noch bei Nacht sich zu entfernen, ohne daß die Auf­sicht über dieselbe einer andern hiezu tauglichen Person von ihnen über tragen worden wäre.

Ii) Bei stürmischer Witterung die Decke von einem gar-geworden Kohlenhau fen zu nehmen, und c) die gar-gewordenen Kohlen vor gänz sicher Löschung von de» Meilern ab führen zu lassen, oder Brände, ohne sie völlig gelöst zu haben, von der Kohlplatte hinaus zu werfen.

8. 20 Verhalten der Kohlen-Bauern.

Die Kohlenbaucrn, welche Kohlen von denin den Waldungen befind­lichen Kohlplatten abholen, und durch andere Waldungen in die Magazine führen, sollen ungehalten werden, ein mit Wasser gefülltes Gefäß bei sich zu führen, um einen etwa in ihren Kohlwägen entstehenden Brand sogleich löschen zu können.

8- 21. Verhalten bei dem Feldcr- brcnnen.

Es ist zwar das Fclderbrennen da, wo es die bestehende landwirthschaftli- che Einrichtung noch fordert, nicht zu beschränken.

Diejenigen Distrikte einer Ortsmar- kung aber, welche von Waldungen um­geben sind, oder an diese gränzen, sind mit großer Vorsicht zu behandeln.

Es sollen daher Felder, welche in­nerhalb einer Entfernung von 200 Schritten von dem Trans einer Wal­dung, oder von Heidegegendeii liegen,

und in Beziehung auf welche die an­grenzenden Waldungen durch zwischen­laufendes Wasser nicht hinlänglich ge­sichert sind, nie ohne vorgängige Kog­nition des Forstbeamten gebrannt wer­den. Glaubt dieser für die Waldun­gen keine nahe Gefahr zu finden, so sind bei dem Brennen 'folgende Vor­sichtsmaßregeln zu beobachten: n) Daß daS Brennen dieser Felder nur in Gegenwart der Forstbeamten, und einer hinlänglichen Lösch-Mannschaft geschehe.

si) Daß, wo solche Felder an Holzb-- stände, oder mit Heiden, GraS und Moos bewachsene Blößen stoßen, auf 10 Schritte von diesen der Bo­den des Feldes von allem Gras ge­säubert ,

e) die Haufen zum Brennen nicht nä­her als 20 Schritte von solchen Trau­fen angelegt,

ck) vor dem Brennen die Winde genau beobachtet werden sollen, so, daß wenn diese gegen den Wald stoßen, das Brennen ganz zu unterlassen ist. n) Sind die Haufen Vormittags bei Zeiten anzuzündcn, und im Fall sic den Tag über nicht auSbrennen soll­ten, bei Nacht zu bewachen.

8- 22. Verbot des Weid- und Heide- brennens, Ausnahmen und Vorschrif­ten dabei.

Das durch die General Reskripte vom 16. Februar 1748, und vom 3. Dezember 1800 gegebene Verbot des Waide- und Heidcnbrennens wird auch hier wiederholt, und jenes Hcidcbren- nen nur in dem Fall gestattet, wenn ein Heidcnberg nach vorher eingeholter obersorstamtlicher Erlaubniß zu einen« bessern landwirthschaftlieben odcrFoisi- Ertrag gebracht werden soll, und der Ort so gelegen ist, daß keine Gefahr zu besorgen wäre; wobei folgende Vor­schriften zu beobachten sind: n) Ist die Traufe der anstoßenden Holz­bestände auf 2 Ruthen breit, und falls im Innern solcher Blasen ein­zelne Stämme oder Hörste von An­flug stehen, rund um dieselbe, etwa 1 Ruthe breit, von den Heiden, Moos und Gras ganz zu räumen, und der Boden wund zn machen. l>) Sind die Blösen von 100 und mehr Morgen in Theile zu 40 bis 50 Morgen, durch Richt-Wege von 1