Fcnerstelle selbst mit Erde ganz bedeckt worden ist.
ck» Diejenige, welche mehrere nnnöthigc Feuer anmachen, oder daS Feuer gefährlich vergrößern, werden als Uc- dertreter des Gesezes bestraft.
8. 12. Für die Gemeindeviehhirten und Hüterjungcn.
Insbesondere aber wird den Gemeindeviehhirten, nickt aber den einzeln hurenden Hirten und Hnterjnngen nur bei nasser Witterung das Feuern erlaubt: es ist aber auch den Gemeinde-Hirten das Ueberuack'teii in den Waldungen nicht zu gestatten.
§ 13. Für die Holzhauer. Herrschaftlichen und andern Privat- Holzhauern, so wie allen in den Waldungen gesezlich beschäftigten Personen ist daS Feuern in den Waldungen nur dann z» gestatten, wenn sie auf ihre Verrichtungen in den Waldungen verpflichtet sind, oder ihnen die sorstamt- siche spezielle Legitimation hiezu ertheilt worden ist.
8. 14. Kohlbrenner, Theerschwcllcrn und Potaschcsicdern.
Das Kohlenbrennern Theerschwellcn und Potaschesiedcn in den Waldungen ist Niemand ohne spezielle Konzession des Forstamts gestattet.
8 15. Anweisung der Kohlenpläze und Meiler, Oefen und Hütten derThcer- schwellcr und Potaschcsieder.
Die Kohlenpläze und Meiler, sowie die Oefen und Hütten dcrTheerschwel- ler und Potaschcsieder sind nur da anzulegen, wo sic von den Forstoffizianten speziell angewiesen werden: jede Willkühr wird mit der unten bemerkten Strafe belegt.
8- 16.
Es wird hiebei verordnet, daß alle — in den Nadel- und Laubwaldrnmen befindlichen Kohlpläze in die Lhäler und an den Fuß der Berge, vom Wald entfernt, in die Nähe eines Wassers, auf holzlose Pläze, sogleich verlegt, und die neu anzulegendcn, sowie die Oefen und Hütten der Theerschweller und Potaschcsieder nur an solchen Stellen angewiesen und errichtet werden sollen. 8- 17. Ausnahme bei großem herrschaftlichen Köhlereien.
Nur bei den größer» Köhlereien für die Schmelz- und Hüttenwerke, wo der Transport des Holzes ans die Kohl
pläze zu theuer würde, ingleichem bei den aus Gebirgen liegenden Ortschaften finden Ausnahmen statt; diese können auf freien, öden Pläze», unter der Kognition des Forstamts angewiesen werden. Sie werden aber der speziellen Aufsicht der Forstoffizianten untergeben.
§. 18. Entfernung der Meiler vom Anflug.
Jeder Meiler muß wenigstens 10 bis 12 Schritte vom Anflug und ständigem Holz entfernt sein, und rund um die Meilerstelle und Köblerhütte, ans 4 Schritte, alles Holz, Reissacb, Laub, Gras und MooS weggeräumt werden. 8- 19. Verhalte» der Kohlenbrenner.
Den Kohlenbrennern ist nachdrücklich zu verbieten:
n) von den angezündcten Kohlenhau fen weder bei Tag noch bei Nacht sich zu entfernen, ohne daß die Aufsicht über dieselbe einer andern hiezu tauglichen Person von ihnen über tragen worden wäre.
Ii) Bei stürmischer Witterung die Decke von einem gar-geworden Kohlenhau fen zu nehmen, und c) die gar-gewordenen Kohlen vor gänz sicher Löschung von de» Meilern ab führen zu lassen, oder Brände, ohne sie völlig gelöst zu haben, von der Kohlplatte hinaus zu werfen.
8. 20 Verhalten der Kohlen-Bauern.
Die Kohlenbaucrn, welche Kohlen von den—in den Waldungen befindlichen Kohlplatten abholen, und durch andere Waldungen in die Magazine führen, sollen ungehalten werden, ein — mit Wasser gefülltes Gefäß bei sich zu führen, um einen etwa in ihren Kohlwägen entstehenden Brand sogleich löschen zu können.
8- 21. Verhalten bei dem Feldcr- brcnnen.
Es ist zwar das Fclderbrennen da, wo es die bestehende landwirthschaftli- che Einrichtung noch fordert, nicht zu beschränken.
Diejenigen Distrikte einer Ortsmar- kung aber, welche von Waldungen umgeben sind, oder an diese gränzen, sind mit großer Vorsicht zu behandeln.
Es sollen daher Felder, welche innerhalb einer Entfernung von 200 Schritten von dem Trans einer Waldung, oder von Heidegegendeii liegen,
und in Beziehung auf welche die angrenzenden Waldungen durch zwischenlaufendes Wasser nicht hinlänglich gesichert sind, nie ohne vorgängige Kognition des Forstbeamten gebrannt werden. Glaubt dieser für die Waldungen keine nahe Gefahr zu finden, so sind bei dem Brennen 'folgende Vorsichtsmaßregeln zu beobachten: n) Daß daS Brennen dieser Felder nur in Gegenwart der Forstbeamten, und einer hinlänglichen Lösch-Mannschaft geschehe.
si) Daß, wo solche Felder an Holzb-- stände, oder mit Heiden, GraS und Moos bewachsene Blößen stoßen, auf 10 Schritte von diesen der Boden des Feldes von allem Gras gesäubert ,
e) die Haufen zum Brennen nicht näher als 20 Schritte von solchen Traufen angelegt,
ck) vor dem Brennen die Winde genau beobachtet werden sollen, so, daß wenn diese gegen den Wald stoßen, das Brennen ganz zu unterlassen ist. n) Sind die Haufen Vormittags bei Zeiten anzuzündcn, und im Fall sic den Tag über nicht auSbrennen sollten, bei Nacht zu bewachen.
8- 22. Verbot des Weid- und Heide- brennens, Ausnahmen und Vorschriften dabei.
Das — durch die General Reskripte vom 16. Februar 1748, und vom 3. Dezember 1800 gegebene Verbot des Waide- und Heidcnbrennens wird auch hier wiederholt, und jenes Hcidcbren- nen nur in dem Fall gestattet, wenn ein Heidcnberg nach vorher eingeholter obersorstamtlicher Erlaubniß zu einen« bessern landwirthschaftlieben odcrFoisi- Ertrag gebracht werden soll, und der Ort so gelegen ist, daß keine Gefahr zu besorgen wäre; wobei folgende Vorschriften zu beobachten sind: n) Ist die Traufe der anstoßenden Holzbestände auf 2 Ruthen breit, und falls im Innern solcher Blasen einzelne Stämme oder Hörste von Anflug stehen, rund um dieselbe, etwa 1 Ruthe breit, von den Heiden, Moos und Gras ganz zu räumen, und der Boden wund zn machen. l>) Sind die Blösen von 100 und mehr Morgen in Theile zu 40 bis 50 Morgen, durch Richt-Wege von 1