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Ruthe breit abzutbeilcu, und aufivorgcschiiebencn VorsichtS- Maßregeln diesen die Heiden gleichfalls vorher zur Last fallen lassen sollten: so sind wegzuschaffen, um das Feuer hier!sie, wenn durch ihr Verschulden kein leichter aufhalten zu können. Schaden angerichlct worden, bei dem

e) Ist zum Abbrennen eine hinlängli­che Anzahl Mannschaft, mit den- thigen Löichwerkzeugen, unter der Aussicht der Forstofftzianten, welche überhaupt daö ganze Geschäft zu ordnen und zu leiten haben, beizu- ziehcn, keine größere Fläche, als höchstens von 50Morgen aus einmal anzuznnden, mithin ein Stuck nach dem andern abzubreiinen ck) Soll das Abbrcnnen bei ganz trock- ner, windstiller Witterung vorgenom- men, und jeder abgebrannte Plaz so lange Tag und Nacht von vcr trauten Leuten bewacht werden, bis das Feuer gänzlich, gelöscht ist.

8- 23. Verbot der Holzfackeln.

Der Gebrauch der Holzfackeln in den Waldungen ist sowohl Reisenden als herrschaftlichen Frohn- und ande­ren Boren, sowie allen in den Wal­dungen beschäftigten Personen, bei der -hienach bestimmten geglichen Stra­fe, von Georgii bis Martini, ohne Ausnahme verboten, und haben i» der angezcigten Periode sich alle diese im Nothfall wohlverwahrter Laternen zu bedienen.

8- 2L. Vorsicht bei demTabakrauchcn.

Da ganz ausgetrocknetes Moos in den Waldungen leicht Feuer fängt, so ist das Tabakrauchen in den Wal­dungen nur ans wohlverwahrten Ta­bakspfeifen mit Deckeln zu gestatten.

8- 25. Vorsicht bei dem Schießen. Diejenigen Förster, Beiknccbtc und Iägcrpnrsche, welche in den Sommer­monaten in den Nadelwaldungen scbie ßen, sollen nach dem Schuß sogleich den brennendcnPfropf, oder das Pfla­ster zertreten und auslöschcn, damit hierdurch kein Anlaß zu Waldbränden gegeben werde.

8. 26. IH. Straf-Verfngungen gegen die Uebertrcter.

Im Fall sich Jemand eine lieber- tretung der vorstehenden Verordnun­gen,' oder die, für die Waldgeschäfte äiigestelltcn und beeidigten, oder in den Waldungen mit oberforstamtlichcr Erlaübniß beschäftigten, und zum feu ern legitimirten Personen sich eine schuldhafte Vernachlässigung der ihnen

ersten Fall mit der Legalstrafe von 14 fl. unnachläßig zu belegen.

Sollte aber durch das Verschulden eines Uebertretcrs der vorstehenden Verordnungen wirklich ein Schaden angerichtet worden sein, so findet nur das Erkenntniß jener höher» Behörde, oder Unserö K. Kriminalgerichtöhofes Statt, von welchem je nach dem Grad der Verschuldung, der Beträchtl'ichkeit des Schadens, und der genauen Ab­wägung der bereiteten Gefahr, neben Zuerkennung des Schaden- und Ko- stenErsazes, eine geschärfte Festungs- odcr Zuchthausstrafe erkannt werden wird.

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Dann wird die Bestimmung dcS Strafgesezcs, welche sich auf dieFcuer- vcrwahrlosung bezieht, hier beigefügt . 38L. II. Feuer-Verwahrlosung. Wer die in den PolizciVerordnuii- gen zu Verhütung eines Brandunglü- ckes erthciltcn Vorschriften vernachlä ßigt, oder überhaupt die gehörige Vor­sicht im Gebrauche des Feuers und Lichtes versäumt und durch solche Fahr- läßigkeit an fremden Gebäuden oder Sacken einen Brand verursacht, der­gleichen wer das in seiner Wohnung auSgebrocbenc Feuer zu verheimlichen sucht und ans diese Weise die Unter­drückung desselben durch fremde Hilfe verhindert, soll mit Geldbuße bis zu Einhundert Gulden oder mit Gefäng- niß bis zu Einem Jahre bestraft werden

Ist in Folge einer solchen Verschul­dung durch den Brand ein Mensch ge- tödtct oder lebensgefährlich verlezt worden, so kommen zugleich die Straf­bestimmungen gegen Tödtung oder Körpcrverlezung aus Fahrläßigkeit (Art. 251, 267), nach den Grundsä­zen der Art. 115 u. 121, zur An­wendung.

Diese gesezlichen Bestimmungen sind alsbald erneuert in allen Gemeinden bekannt zu machen.

Den 27. März 1852.

K. Oberamt.

Fromm.

Calw.

Die Kosten des Führens der Re­

kruten des hiesigen Oberamtö aus 3l dreispännigen Wägen von hier bis. Vaihingen auf den Fildern, werden am nächsten Samstag den 3. April Nachmittags 1 Uhr in der Wohnung des Unterzeichneten in Abstreich gebracht­werden. Den 29. März 1852.

Oberamtspflege.

Bu tter sack.

A g e n b a ch.

(HauS- und LiegenschaflS-Verkaufch Am

Samstag den 2L. April d. I.

Nachmittags 1 Uhr wird auf dem Nathhause dahier, dem Johann Georg Hammann, Taglöhncr von da, auf Andringen der Gläubiger seine sämmtliche Gebäude und Liegen­schaft im Erekutionswege zum Verkauf gebracht.

Die sämmtlichen Verkaufs-Objekte sind in dem Ealwer Wochenblatt Nto. 21, vorn 17. März d. I. näher be-- schrieben.

Liebhaber, hier unbekannte, werden mit Prädikat und Vermögenszeugnissen versehen, hiezu eingeladen.

Den 26. März 1852.

Gemeinderath. Vorstand Hammann.

Oberamtsgericht Calw. (Gläubigeraufruf).

In nachgenannten Gantsachen wird die Scbuldenliqnidation zu der bezeich- neten Zeit vorgenommen werden.

Man fordert die Gläubiger unter Verweisung auf die im Staatsanzeiger erscheinende weitere Bekanntmachung hiemit auf, ihre Ansprüche gehörig an- zumclden.

1) Johannes Went sch, Strumps- wcber in Liebelsberg, und dessen Ehefrau, Anna geb. Gauß,

Montag den 19. April 1852

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaus in Liebelsberg..

2) Johannes Günther, Schuh­macher in Altburg, und dessen Ehefrau, Maria Barbara, geh« Schlegel,

Dienstag den 20. April 1852 Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhäus in Altburg.

Den 14. März 1852.

K. Oberamtsgericht.

Ebensperger.