103
: ail- chen- ' gc- Kog- wer- dün- ' so Bor
is »ur unv schüft
>l;b-- l und ȧcn, Bo- Sgc-
IIÜ-
irau-
,enau daß oßen, n ist. S bei ll sie soll-
»cide-
chris-
stipte n 3. des auch bren- venn Kolter ine in iorst- > der efahr Vor-
^>olz- und ein- i An- ctwa den, neu,
ii.
mehr
50
l!ll 1
Ruthe breit abzutbeilcu, und aufivorgcschiiebencn VorsichtS- Maßregeln diesen die Heiden gleichfalls vorher zur Last fallen lassen sollten: so sind wegzuschaffen, um das Feuer hier!sie, wenn durch ihr Verschulden kein leichter aufhalten zu können. Schaden angerichlct worden, bei dem
e) Ist zum Abbrennen eine hinlängliche Anzahl Mannschaft, mit den nö- thigen Löichwerkzeugen, unter der Aussicht der Forstofftzianten, welche überhaupt daö ganze Geschäft zu ordnen und zu leiten haben, beizu- ziehcn, keine größere Fläche, als höchstens von 50Morgen aus einmal anzuznnden, mithin ein Stuck nach dem andern abzubreiinen ck) Soll das Abbrcnnen bei ganz trock- ner, windstiller Witterung vorgenom- men, und jeder abgebrannte Plaz so lange Tag und Nacht von vcr trauten Leuten bewacht werden, bis das Feuer gänzlich, gelöscht ist.
8- 23. Verbot der Holzfackeln.
Der Gebrauch der Holzfackeln in den Waldungen ist sowohl Reisenden als herrschaftlichen Frohn- und anderen Boren, sowie allen in den Waldungen beschäftigten Personen, bei der -hienach bestimmten geglichen Strafe, von Georgii bis Martini, ohne Ausnahme verboten, und haben i» der angezcigten Periode sich alle diese im Nothfall wohlverwahrter Laternen zu bedienen.
8- 2L. Vorsicht bei demTabakrauchcn.
Da ganz ausgetrocknetes Moos in den Waldungen leicht Feuer fängt, so ist das Tabakrauchen in den Waldungen nur ans wohlverwahrten Tabakspfeifen mit Deckeln zu gestatten.
8- 25. Vorsicht bei dem Schießen. Diejenigen Förster, Beiknccbtc und Iägcrpnrsche, welche in den Sommermonaten in den Nadelwaldungen scbie ßen, sollen nach dem Schuß sogleich den brennendcnPfropf, oder das Pflaster zertreten und auslöschcn, damit hierdurch kein Anlaß zu Waldbränden gegeben werde.
8. 26. IH. Straf-Verfngungen gegen die Uebertrcter.
Im Fall sich Jemand eine lieber- tretung der vorstehenden Verordnungen,' oder die, für die Waldgeschäfte äiigestelltcn und beeidigten, oder in den Waldungen mit oberforstamtlichcr Erlaübniß beschäftigten, und zum feu ern legitimirten Personen sich eine schuldhafte Vernachlässigung der ihnen
ersten Fall mit der Legalstrafe von 14 fl. unnachläßig zu belegen.
Sollte aber durch das Verschulden eines Uebertretcrs der vorstehenden Verordnungen wirklich ein Schaden angerichtet worden sein, so findet nur das Erkenntniß jener höher» Behörde, oder Unserö K. Kriminalgerichtöhofes Statt, von welchem je nach dem Grad der Verschuldung, der Beträchtl'ichkeit des Schadens, und der genauen Abwägung der bereiteten Gefahr, neben Zuerkennung des Schaden- und Ko- stenErsazes, eine geschärfte Festungs- odcr Zuchthausstrafe erkannt werden wird.
* q- *
Dann wird die Bestimmung dcS Strafgesezcs, welche sich auf dieFcuer- vcrwahrlosung bezieht, hier beigefügt . 38L. II. Feuer-Verwahrlosung. Wer die in den PolizciVerordnuii- gen zu Verhütung eines Brandunglü- ckes erthciltcn Vorschriften vernachlä ßigt, oder überhaupt die gehörige Vorsicht im Gebrauche des Feuers und Lichtes versäumt und durch solche Fahr- läßigkeit an fremden Gebäuden oder Sacken einen Brand verursacht, dergleichen wer das in seiner Wohnung auSgebrocbenc Feuer zu verheimlichen sucht und ans diese Weise die Unterdrückung desselben durch fremde Hilfe verhindert, soll mit Geldbuße bis zu Einhundert Gulden oder mit Gefäng- niß bis zu Einem Jahre bestraft werden
Ist in Folge einer solchen Verschuldung durch den Brand ein Mensch ge- tödtct oder lebensgefährlich verlezt worden, so kommen zugleich die Strafbestimmungen gegen Tödtung oder Körpcrverlezung aus Fahrläßigkeit (Art. 251, 267), nach den Grundsäzen der Art. 115 u. 121, zur Anwendung.
Diese gesezlichen Bestimmungen sind alsbald erneuert in allen Gemeinden bekannt zu machen.
Den 27. März 1852.
K. Oberamt.
Fromm.
Calw.
Die Kosten des Führens der Re
kruten des hiesigen Oberamtö aus 3l dreispännigen Wägen von hier bis. Vaihingen auf den Fildern, werden am nächsten Samstag den 3. April Nachmittags 1 Uhr in der Wohnung des Unterzeichneten in Abstreich gebrachtwerden. Den 29. März 1852.
Oberamtspflege.
Bu tter sack.
A g e n b a ch.
(HauS- und LiegenschaflS-Verkaufch Am
Samstag den 2L. April d. I.
Nachmittags 1 Uhr wird auf dem Nathhause dahier, dem Johann Georg Hammann, Taglöhncr von da, auf Andringen der Gläubiger seine sämmtliche Gebäude und Liegenschaft im Erekutionswege zum Verkauf gebracht.
Die sämmtlichen Verkaufs-Objekte sind in dem Ealwer Wochenblatt Nto. 21, vorn 17. März d. I. näher be-- schrieben.
Liebhaber, hier unbekannte, werden mit Prädikat und Vermögenszeugnissen versehen, hiezu eingeladen.
Den 26. März 1852.
Gemeinderath. Vorstand Hammann.
Oberamtsgericht Calw. (Gläubigeraufruf).
In nachgenannten Gantsachen wird die Scbuldenliqnidation zu der bezeich- neten Zeit vorgenommen werden.
Man fordert die Gläubiger unter Verweisung auf die im Staatsanzeiger erscheinende weitere Bekanntmachung hiemit auf, ihre Ansprüche gehörig an- zumclden.
1) Johannes Went sch, Strumps- wcber in Liebelsberg, und dessen Ehefrau, Anna geb. Gauß,
Montag den 19. April 1852
Morgens 8 Uhr
auf dem Rathhaus in Liebelsberg..
2) Johannes Günther, Schuhmacher in Altburg, und dessen Ehefrau, Maria Barbara, geh« Schlegel,
Dienstag den 20. April 1852 Morgens 8 Uhr
auf dem Rathhäus in Altburg.
Den 14. März 1852.
K. Oberamtsgericht.
Ebensperger.