enbtatt.
Amts- und Jntelligenzblatt für -en Bezirk.
Nw. 2 >
Mittwoch 31. März
1652 .
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
(5 a l w.
(Verloren gegangenes Paquet).
Am 18. d. M. ist aus der Straße zwischen Calmbach unv hier einem Post- kueckt ein Paquet abhanden gekommen, »nd wahrscheinlich verloren gegangen. Dasselbe war adressirl an Haueisen und Rcvscker in Stuttgart und enthielt 11 fl. 21 kr. baar Geld, woiunter L Kro- »enthaler, sodann eine Partie schwarz- seidene Erawatten für Damen. Das Paquet selbst war ungefähr 1 Schub lang und 7 Zoll breit und in graues Papier verpackt..
Cs wird dies; zur öffentlichen Kennt- »iß gebracht mit dem Bemerken, daß dem rötlichen Finder eine entsprechende Belohnung in Aussicht gestellt ist.
Die Ortsvorsteher werden angewiesen, Nachforschungen nach dem Paquet, beziehungsweise dem etwaigen unredli- - chen Ansfinder desselben anzustcllen und ein etwaiges Ergebnis; dem Oberamt anzuzeige».
Den 26. März 1852.
K. Obcramt.
Fromm.
Cal w.
(Auswanderung').
Der ledige Schlossergeselle Philipp Friedrich Ricpp von Calw beabsichtigt nach Amerika anszuwandcrn, kann aber die gesezliche Bürgschaft nicht leisten. Cs werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an denselben zu macken haben, aufgefordcrt, diese innerhalb 10 Tagen bei dem Gemcindcrath Calw anzumelden, indem nach Ablauf dieser Frist der Wegzug gestattet würde.
Den 27. März 1852.
K. Oberamt.
F r o m m.
C a l w.
Folgenden Bürgern von Stamm- Heim wurde nach vorgängiger Prüfung das Meifterreckt 3. Stufe erthejlt und zwar bei der Maurer- und Stciuhauer- zunft
dem Philipp Furthmüller,
Jakob Zozel,
Christian Bock,
sämmrlick von Srammhcim, und bei der Zimmermannszunft
dem Georg Ohngemach von da.
Den 27. März 1852.
K. Obcramt.
From m.
C a l w.
(Crinnerung an die Vorschriften der Waldfeuer-Ordnnng).
Mit Bezug auf die überhanvnehmendc Nichtbeachtung Dieser Vorschriften werden die wichtigsten derselben, soweit sie noch gelten, erneuert bekannt gemacht, wie sie das Regierungsblatt von 1807, S. 337 enthält.
„§. 9. Verbot des Feuerns in deu Waldungen ohne besondere Crkaubniß.
Das Feuern in den Waldungen ist mit zu großer Gefahr für diese verknüpft, als daß diese nickt ein allgemeines Verbot fordern sollte, von dem nur eine Ausnahme für die absolute Nothwendigkeit einzelner Waldgcwerbe statt finden kann.
ES ist daher für die Zukunft keinem Menschen, ohne Ausnahme, gestattet, zu irgend einer Jahrszeit ii, den Waldungen zu feuern, oder ein Gewerbe zu treiben, bei dem gefeuert werden muß, er habe denn eine spezielle Konzession von dem betreffenden Forstamt erhalten,
und die — ihm geschehene spezielle Insinuation nachfolgender Vorsichtsmaßregeln anerkannt.
8.10. Von Reisenden, Bettlern, Landstreichern rc.
Daher wird allen Reisenden, Bettlern, Landstreichern, Zigeunern w. das Feuern in und zunächst bei den Waldungen ohne Einschränkung verboten, und die Forstoffizianlen, sowie sämmtliche Orls, Vorsteher und llntcrthanen werden strenge angewiesen, auf die Beobachtung dieses Verbots genau zu achten.
Im Fall der Nichtbeobachtung dieses Verbots sind die Uebertreter sogleich zu arretircn, an die nächste Zivilobrigkeit einzuliefern.
8. 11. Beschränkung und Vorschrift beim Feuern.
Jeder Nnrerthan hingegen, welchem um feines GewerbS willen von den Königl. Forstämtern die Legitimation in den Waldungen zn feuern ertheilc wird, hat strenge folgende Beschränkung und Vorsichtsmaßregeln zu beobachten. u> Bei sehr trockncr, stürmischer Witterung ist kein Feuer aufzumachen, oder bei einem eintretenden Sturm das angemachte sogleich zu löschen, h) Die Feuerstellc ist in gehörig angelegten Hütten, in Gruben zwischen. Felsen, oder auf mit Steinen eingefaßten—von dem ausgemachten mch zu Boden liegenden Holz rmd Reisfach, von ständigem, jungem und altem Holz wenigstens auf 8 bis 10 Sckritte rund umher gänzlich entfernten Pläzen zn wählen, auch ans 2 Schritte im Umkreis von Laub, Gras, Heiden und Moos gänzlich zu ent- blösen, und
e) dieselbe in keinem Fall eher zu verlassen, als bis das Feuer aus den lezten Funken ansgelöscht, und die