Neue Bestimmungen über den Handel mit Schlachtschweinen
Vom Vorsitzenden des Schlachtviehverwertungsverbandes Württemberg ist am 22. Oktober 1935 die folgende Bekanntmachung er- lasten worden: „Nach der Anordnung Nr. 19 der Hauptvereinigung der Deutschen Vieh- wirtichask vom 14. 10. 35 bars der Handel mit Schlachlschweinen nur nach Lebendxe- wicht erfolgen. Als Handel im Sinne dieser Anordnung gilt: a) der Kauf zu festem Preis bei ortsüblichen Lieferungsbedingungen lab Hof oder Verladestation des Erzeugers): b) die Verkaufsvermittlung im Auftrag des Er- zeugers.
Beim Festkauf hat der Käufer einen §chlußschein lt. Formblatt nach Cchlachtwerl. klaffen getrennt auszustellen. Bei der Ver- kaufsvermittlung im Auftrag des Erzeugers hat der Verkaufsvermittler über feine getätigten Verkäufe Abrechnungslisten nack Formblatt alisziistellen.
Tie Formblätter für die Schlutzscheine und für die Abrechnuiigslisten sind durch du Kreisbauernschasten zu beziehen: die letzte- ren geben auch Auskunft über die Hand- babung der Schlußscheine und Abrechnungslisten.'
Frlkvrelke sur EGtveme an den SKIacklvtehmürkten Stuttgart. Seilbronn und Ulm
Dom Vorsitzenden des Schlachtviehverwer- tungsverbandes Württemberg ist am 18. Lk- tober 1935 die folgende Bekanntmachung erlasten worden: Die Hauptvereinigung der Deutschen Diebwirtscliakt bat in ihrer Anordnung Nr. Li vom 14. Ollover 1985 »M die Schlachtviehmärkte Stuttgart. Heil- bronn und Ulm folgende Festpreise für Schweine, die weder unter» noch überschritten werden dürfen, festgesetzt: Scklachtwert-
klaffe ^ (Schweine über '800 Pfund) 55,50 Reichsmark. Schlachtwertklaste 8 (Schweine von 240 bis 300 Pfund) 53.50 NM.. Schlacht- wertklaste 6 (Schweine von 200 bis 240 Pfd.) 51,50 NM.. Schlachtwertklaste v bis k (Schweine unter 200 Pfund) 49.50 NM.
Beim Weiterverkauf durch Verteiler zu festen Preisen an Abnehmer außerhalb der Schlachtviehmärkte Stuttgart. Heilbronn und Ulm im Gebiet des Landes Württemberg, der hohenzollerischen Lande, darf ein Preis gefordert werden, der 1 NM. unter den Prei. sen für die vorstehend angegebenen Märkte liegt.
Bei der Derkaufsvermittlung im Auftrag des Erzeugers auf den Viehmärkien Stuttgart. Heilbronn und Ulm sind von den Ver- kaussvermittlern die aus diesen Viehmärktcn erzielten Marktpreise abzüglich der entstan- denen Unkosten und Gebühren an den Er- zeuger auszubezahlen.
Bei der Berkaussvermittlung im Auftrag des Erzeugers dürfen von den Abnehmern im Gebiet deS Landes Württemberg und der hohenz. Lande Preise gefordert oder gezahlt werden, die NM. 1.— unter den für Stuttgart. bzw. Heilbronn und Ulm geltenden Preisen liegen. Die erzielten Preise sind nach Abzug der entstandenen Unkosten und Gebühren an den Erzeuger auszubezahlen.
Bei Verfehlungen gegen diese Anordnung oder bei Umgehungen irgenwelcher Art können Ordnungsstrafen bis zu NM. 1000.— im Einzelfall verhängt werden. Als Verfehlung wird auch das Anbieten und Fordern von Preisen angesehen, die mit den vorstehend aufgesührten nicht übereinstimmen.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1935 in Kraft. Dieser Bekanntmachung entgegenstehende Anordnungen gelten vorz diesem Taae an als aufaeboben.
«nmvsaye s«r die Ehrung bei Ehejubiläen
In einem Erlaß deS Innenminister- werden für die Ehrung von Ehepaaren anläßlich ihrer goldenen, diamantenen und eisernen Hochzeit u. a. folgende Grundsätze ausgestellt: Es kann eine Ehrung durch den Führer und Reichskanzler und eine Ehrung durch den Ministerpräsidenten beantragt werden. Bei Anträgen auf Ehrung durch den Führer und Reichs- kanzler ist zu beachten, daß der Antrag mindestens 4 Wochen vor dem Jubiläumstag an das Ltaatsministerium vorzulegen ist. Will auch die Ehrung durch den Ministerpräsidenten erreicht werden, so ist sie auf besonderem Vordruck zugleich beim Staatsministerinm zu beantragen. Die Anregung zur Ehrung kann von dem Jubelpaar, »en Angehörigen oder Bekannten der Familie ausgehen: der Bürgermeister oder das Pfarramt stellt den Antrag. Voraussetzung für die Ehrung ist. daß das Jubelpaar der Ehrung würdig und politisch zuverlässig ist und daß eS die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt. Der Führer und Reichskanzler gewährt keine Geldgabe.
Bei Anträgen aus eine Ehrung durch den M i n i ste r p rä s id en t e n ist der Antrag durch den Bürgermeister oder das Pfarramt unmittel, bar an das Staatsministerium vorzulegen. Will auch die Ehrung durch den Führer und Reichskanzler erreicht werden, so ist sie auf besonderem Vordruck zugleich beim Staatsministerium zu beantragen. Die Ehrung durch den Ministervräsi- denten besteht in der Uebermittlung eines Glück- Wunschschreibens mit einem künstlerischen Geben kblatt. Ist das Jubelpaar bedürftig, so gewährt die württembergische Regierung eine Ehrengabe von 30 RM. Die Bedürftigkeit ist in dem Antraasvordruck ru begründen.
Plakate aus den Schaufenstern!
Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft stellt erneut fest: Die Wirtschaftswerbung durch Bogenanschlag (Plakate) ist außer an der Stätte der eigenen Leistung nur an den eigens dafür bestimmten Stellen (Anschlagtafeln einer jeden Ortschaft) zugelassen. In Schaufenstern dürfen nur dann Vogenanschläge angebracht werden, wenn in diesen Anschlägen für Waren oder Leistungen geivorben wird, die in dem gleichen Geschäft angeboten oder verkauft werben. Wirtschaftswerbung durch Bogenanschlag für fremde Unternehmen, für die das Geschäft, in dem der Aushang des Bogenanschlages erfolgt, nicht Stätte der eigenen Leistung ist, ist untersagt.
In einem solchen Fall kann ein Anschlagbogen im Innern der Geschäfte nur in der Weise angebracht werden, daß der Bogenan
schlag von der Straße aus nicht sichtbar ist. Erhält der Geschäftsinhaber für den Bogenanschlag sowohl für Anschläge an der Stätte der eigenen Leistung als auch für Anschläge im Innern des Raumes ein Entgelt (in bar oder durch Sachleistungen, wozu auch )rei- oder Vorzugskarten oder ähnliche
Leistungen zählen), so ist die Werbeabgabe nach den Bestimmungen der 2. Bekanntmachung vom 1. November 1933 mit zwei Prozent zu entrichten. Die Schaufenster der Einzelhanöelsgeschäfte sollen durch eine geschmackvolle Warenauslage für den Kauf der in dem Geschäft angebotenen
Waren werben. Das Schaufenster kann diese Aufgabe nur voll erfüllen, wenn alle Wirt- schaftswerbung, die mit der Art des Geschäf. tes nichts zu tun hat, aus dem Schaufenster herausbleibt.
Die Geschäftsinhaber werben nochmals aufgefordert, die Bestimmungen des Werberates der deutschen Wirtschaft über den Vogenanschlag in den Schaufenstern zu beachten. In Fällen von Uebertretungen behält sich der Werberat der deutschen Wirtschaft vor, gegen die betreffenden Werbungtreiben- den und Geschäftsinhaber weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Eiultgartcr «artosseimarrt aus dem Leom hardsplatz vom 22. Oktober. Zufuhr 130 Zent- ner. Preis für einen Zentner: Industrie, runde gelbe 3.50, Kuppinqer. runde gelbe t.IO (Höchstpreise). Wurstkartoffeln, lange rote 7 Mark.
Stuttgarter Mostobstmarkt auf dem Wil» Helmsplatz vom 22. Okt. Zufuhr 800 Zentner' Preis für einen Zentner: Aepfel 6 bis 6.20. Dirnen 4 NM.
Ulmer Schlachtviehmarkt v. 21. Oktober, zutrieb: 4 Ochsen, 11 Farren, 36 Kühe. 13 Kinder, 165 Kälber, 199 Schweine. Preise: Ochsen a) 41. Farren a) 41, b) 39 bis 41, Kinder a) 41, b) 39 bis 41, Kälber a) 63 bis 65. b) 59 bis 61. Kühe b) 35 bis 33. k) 28 bis 32, Schweine a) 52.5, b) 52.5 NM. e Zentner. Marktverlauf: Alle Gattungen lebhaft.
Schweinepreise. Hall: Milchschweine 19 bis 28. Läufer 30 bis 33 NM. — Nörd- singen: Milchschweine 17,50 bis 25. Lau- ker 35 bis 45 NM. — Oberstenfeld: Milchschweine 22 bis 28 RM. — Herrenberg: Milchschweine 23 bis 27^0, Läufer 85 bis 45 RM. je Stück.
Fruchtpreise: Ellwangen: Weizen 9.70, Hafer 7.75 M. — Heidenheim: Kernen 10.50, Weizen 9.55, Haber 7.75 M. — Nördlingen: Weizen 9.55, Roggen 8.15, Futtergerste 7.90, Hafer 7.60, Braugerste 9.80—10 M. —Reutlingen: Weizen 10.20—10.60, Dinkel 7.50—8.20, Gerste 8.20—8.50, Haber 7.80-8.50 M. — Ulm: Weizen 9.40, Roggen 8.10, Hafer 8.2h bis 8.40 M.
Donnerslag. 24. Oktober
5.45 Cberat — Die Fab»« ruitl Wetterbericht — Bauernsuuk
8.00 Gnmuaftik I 0.80 Frübkouzert
Bon 7.00—7.10: Krübnachrichten 8.00 WalterftandSmeldungen 8.IV Gumaalttk l> >
8.SO FunkwerbungSkoniert 9.00 Krauealunk 9.15 Sendevauie
19.15 Bolkslledüuge» > , !
10.45 Sendevauie l
11.00 ..Hammer und Pslug'
13 00 MittagSkouzert I 13.00 Zenangabe. Wetterbericht, Nach- richien
13.15 MittagSkouzert II
14.00 ..Allerlei »on 3wri bis Drei' 15.00 Seudevaule
15.45 ..Allerlei Plaudereien'
18.00 UnterballunaSkouzert
17.00 „Musik am Nachmittag'
18.00 „Schwäbischer Weinberbft"
18.30 „129 000 Zeitungen i« der Stund«' 18.45 „Vom Arbeitseinlab der Jugendlichen"
19.00 Heitere Moraloank«
19.30 Alkred von Beckerath 30.00 Di« Fabn« rnttl
20.15 Der Cid
31.15 Abendkonzert
32.00 Zeitangabe. Nachrichten, Wctter- und Sportbericht
32.10 „Die Mikrovbonvrkinnge« und die Rcichslachichast Rnnbtnnk" 22.20 Svortnachrichten
22.30 Svätabendmnfik 24.00—3.00 Nachtkourert
Freitag, 25. Oktober
8.45 Choral — Die Fadne ruktl Wetterbericht — Baucrnlunk
6.00 Gymnastik I
18.00 Musik am Nachmittag
8.30 Srübkourert
17.00 Saleidoskov
Von 7.99—7.10: FrübnaKrichten
18.30 BdM. — was «ft das?
8.00 WaüerstandSuieldunge»
19.00 Uuterbaltnugsmusik
8.10 Gumna«» N
20.00 Die Fahne rutt! r
8.3V Funkwerbungskourert
20.15 Stunde der Ratio» f
9.00 Jraucukunk
21.15 Uuterhaltnngßmniik ^
9.15 Seudevaule
32.00 Zeitangabe. Nachrichten, Wetter
10.15 „Vom Wecke« bis zum Zapseu-
und Sportbericht ^
streilb"
32.30 Unterhaltungskonzert
19.45 Seudevaule
11.09 „Hammer «ud Pslug"
24.00—2.00 Nachtmusik
12.00 Mittagskauzert I
13.00 Zeitangabe. Wetterbericht, Nach-
Samstag, 26. Oktober
rtäuen
5.45 Choral — Di« Fadne ruitl
13.15 Mittagskonrert 11
Wetterbericht — Baueruiunk
14.00 „Allerlei oou Zwei bis Drei"
8.00 Gnmuaftik l
15.00 Bekanntgabe der Termine
8.30 Frübkouzert
„Wieoerlebensseieru alter Front
Bon 7.0V—7.10: Krübnachrlchten
soldaten"
8.00 WaiierftondSmeldungen
15.30 giuderstnude
8.10 Gnmuaftik II
8.30
9.00
10.15 10.45 11.00 12.00 13.00
18.15 14.00 15.00 16.00 18.00
18.30 19.00 20.00 20.10 33.00
22.30 24.00
Gute Aussteuerwaren
Damast für Deckbeltbezüge
130 cm breit gute Ware gestreift 1.35
.beste ., 1.55
„ „ Makkostreifen 1.75,2.20
„ „ geblümt gute Ware 1.60, 1.75
„ „ , schwere Ware 1.90
.. , , Malcko 2.00,2.10,230
_ „ _ Makko feinste Ware
2.50, 2.80, 3.50
für Kiffen« und Haipfelbezüge
80 cm breit kräftiges Baumwolltuch 50, 58, 65, 85 ^ „ „ „ Haustuch 80 ^
„ , „ Halbleinen 1.10, 1.30, 1.40, 1.50
„ » „ , ganz feine Ware 1.60, 1.80
für Leintücher und Oberleintücher
l 50 cm Haustuch 1.35, 1.50
150/160 cm Halbleinen 1.60, 1.80, 2.10, 2.30, 2.40, 2,60
160 cm „ ganz feine Ware 2.70, 3.20, 3.60
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Fuukwerbunaskouzert
Seudevauke
„Deutiche Fliegerbelieu' Seudevaule
..Hammer und PIlug"
„Buntes Wochenende"
Zetiangabc, Wetterbericht, Nachrichten
„Gaivaroue"
„Allerlei von Zwei bis Drei" Hittrrlngeudluuk
„Der lrabe Lamölag-Nachmiltag"
„Loubericht der Woche"
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Die Fabn» rnttl
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