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Nationalsozialistische Tageszeitung

Calwerlagblait

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Amtliches Organ äer N. 5. v. N. p.

Alleiniges Amtsblatt für alle Stadt- und Gemeinde-Behörden des Kreises Ealw

Nr. 70

Ealw, Freitag, 28. Januar 1935

2. Jahrgang

Die Ausbildung der H3.-5ührer

Jungbannsahnenweihe aus der Marienburg Marieuburg, 24. Januar.

Im Hofe der Marieuburg wurden am Don­nerstagabend am dreijährigen Todestage von Herbert Norkus in einer ergreifenden Kund­gebung 700 Jungbannfahnen aus allen Tei­len des Reiches in Anwesenheit von Vertre­tern der Partei und der Wehrmacht feierlich geweiht. Stabsführer Lauterbacher ver­las eine Botschaft des leider erkrankten Neichsjugendführers, in der es u. a. heißt:

Die Tatsache, daß sich die nationalsozialisti­sche Bewegung in wenigen Jahren ausschließ­lich aus den Angehörigen der nationalsozia­listischen Jugendverbände rekrutieren werde, lege den Führern des deutschen Jungvolkes besondere erzieherische Pflichten auf. Da -er Jungvolkführer einer der wichtigste« und wesentlichsten Anfgabenträger der national­sozialistischen Bewegung sei, müsse gerade von ihm eine erhöhte Vorbildlichkeit in der eige­nen Lebenssührnng erwartet werden. In der Erkenntnis der besonderen Verantwortung des Jugendftthrers beabsichtige er, der Reichs­jugendführer, in Zukunft die endgültige Zu­lassung zu den höheren Jugendführerämtern von einer Prüfung abhängig zu machen, die von einer besonderen Kommission der Reichsjugendführung abgenommen werden soll. Die Zulassung zu dieser Prüfung werde von einer mindesten s3jährigenAus- bildungszeit abhängig gemacht werden, wovon zwei Jahre in der praktischen Jugend­arbeit, d. h. in der aktiven Führung von Ein­heiten der Hitlerjugend verbracht sein müß­ten und ein Jahr auf besonders dazu be­stimmten Führcrschulen.

Sie schwarze EiurmMne der Caar ln Berlin

Feier am Grabe Friedrichs des Großen kk. Berlin, 24. Januar.

Donnerstag morgen traf die in vielen Tagesmärschen von der Saar herangetragene schwarze Sturmfahne der saarländischen Kriegsopfer in Geltow bei Potsdam ein. wo sie von Ehrenabordnungen aller natio­nalsozialistischen Gliederungen empfangen wurde.

Die Sturmfahne wurde dann von Kriegs­beschädigten in die G a r n i s o n s k i r ch e von Potsdam, vor der Abordnungen der Reichswehr, der Landespolizeigruppe Brandenburg und aller Gliederungen der Partei Aufstellung genommen hatten, zum Grabe Friedrichs des Großen getragen. Dort wiesen in ihren Begrüßungsansprachen Oberstleutnant von Alten und Gauleitei Kube auf die Bedeutung des großen König? hin. dessen Geburtstag gerade gefeiert wird

Nach der Feier wurde die Sturmfahne ar der Gttnicker Brücke den Vertretern bei NSKOK.. Gau Berlin, übergeben.

Der Gan Düsseldorf der NSDAP, hat für das Winterhilfswerk an der Saar einen Be­trag von Illll llOo NM. zur Verfügung gestellt.

Das RMstr in «am

Die Neichsregierung trat gestern zu einer Kabinettsitznng zusammen» in der wichtige Gesetze zur Reichsreform beschlossen wurden.

Die Regierunaskommission des SaarqebietS hat einen Amnestieerlaß herausaebracht, der Straffreiheit für politische Vergehen Vorsicht, soweit sie nicht schweren kriminellen Charak­ter tragen.

Das Reichsgericht hat daS Urteil im Serecke-Prozetz erneut bestätigt.

Am 30. Januar finden ans Anlaß des Jahrestages der Nationalen Revolution im ganzen Reich Betriebsappelle der deutschen Arbeitsfront statt.

Tie schwarze Sturmsahne der RS-KriegS. opferversorgung Saar hielt in der Reichs« hanvtstadt feierlichen Einzug.

Die italienische Negierung wurde weit­gehend umgebildet.

Am 9., 10. und 11. Februar findet ei, «brentaa dar schwäbischen Dichtung statt.

Dank der Neichsregierung an die Saar

Neue Gesetze: Ausbau der Reichsreform, Gemeindeordnung, organische Zinssenkung

Berlin, 24. Januar.

In der Sitzung des Reichskabinetts am Donnerstag gedachte der Führer und Reichskanzler zunächst mit tiefempfun­denen Worten des Dankes und der Freude des überwältigenden deutschen Sieges bei der Saarabstimmung, auf dessen politische Bedeutung er kurz hinwies. Das ganze deutsche Volk sei den Saardcutschen für ihre große Treue und Beharrlichkeit tiefsten Tank schuldig.

Alsdann nahm der Führer und Reichs­kanzler die offizielle Einführung des neuen Reichsministers ohne Geschäftsbereich Dr. Hans Frank vor.

Das Reichskabinett verabschiedete hierauf das dritte Gesetz zur Ueberlei- tung der Rechtspflege aus das Reich. Nachdem die Leitung der Justiz­verwaltung der Länder in der Hand des Reichsministers der Justiz vereinigt worden ist, übernimmt das Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten, mit allen Justizbehörden und Justizbediensteten.

Den Hauptinhalt der Kabinettsihung bildeten die von dem Reichsminister des Innern vorgelegten Gesetze, die einen wesentlichen weiteren Schritt zur Reich sreform bedeuten. Es han­delt sich dabei um das Reichs st alt» haltergesetz. wonach der Neichsstatt- halter in Zukunft grundsätzlich an der Spille der Landesregierung stehen soll und die Stellung des Reichsstatthalters derjenigen der preußischen Oberpräsidenten anaepaßl wird, ferner um die neue deutsche Ge m e i n d e o r d n u n g, die sich aus dt« gegenwärtigen Grundsätze des bisherigen Landesrechtes gründet, aber eine weit­gehende Mitwirkung der Partei in der Ge­meindeverwaltung vorsieht.

Diese umfangreiche und weitragende Ge­setzesarbeit, die nach einer eingehenden Ans­sprache vom Reichskabinett gebilligt wurde, wird am 30. Januar d. I. der Oef» fentlichkeit übergeben werden. Zum gleichen Termin werden die weiteren Geschloffenen Gesetze über die vorläu­fige Berwaltuna des Saarlan­des und über die Vertretung des Saarlandes im Reichstag ver­öffentlicht werden. Schließlich nahm das Neichskabinett das von dem mit der Füh­rung des Reicbswirtschastsministeriums be» auftraaten Reichsb-nkvrälldenten D r. Schacht vorgeleate Gesetz über die Durch» iiihrunq einer ZinSerm ätzigu na bei Kredit«« kt alten an, durch das die seit lanaem angestrebte und vorbereitete or-a- niklbe Zinsscnkung nunmehr in die Tat um- zesetzt wird.

Die überragende Bedeutung -es Gesetzes über die Zinskonversto» von 6A ans geht deutlich ans der Tatsache hervor, daß es sich hier «m eine« Komplex von Werte» im Umfange von etwa 8 Milliarde« RM. handelt, deren Zinse« gesenkt werde«. Durch diese Maßnahme wird das gesamte Zinsbe- lastungsnivea« in Deutschland um eine« Be­trag von jährlich rund ISO Millionen RM. verringert. Es ist zweifellos, daß sich daraus eine erhebliche weitere Wirt- schaftsbelebnng ergeben wird, ebenso wie die Aktion auch eine Verbesserung des gesamte« Kapitalmarktes, insbesondere des Pfandbrief­marktes, herbeiführe« wird.

500 Millionen RM Reichsanleihe

Die Reichsregierung hat. wie derDeutsche Handelsdienst" meldet, mit dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband und der Deut- >chrn Girozentrale einen Vertrag abgeschlos- len aus llebernahme von nominal 509 Mil­lionen Reichsmark 4'/-Prozentiqer Reichs­anleihe zum Kurse von S8V« v. H.

Amtlich wird mitgeteilt: Die Reichsbank hat für Rechnung des Reiches mit dem Deut- schen Sparkassen- und Giroverband und der Deutschen Girozentrale. Deutschen Kommu- nalbank 500 Millionen 4>/--pro- tentige deutsche RejchSanleiüs

zum Kurse von S8V< Prozent zur Unterbringung bei den Sparkassen abge- schloffen.

Tie Anleihe wird getilgt mit jährlich 2 Prozent der ursprünglichen Summe unter Verwendung der Zinsersparniffe zur Til- gungsverstärkunq. Die Abnahme und Be­zahlung der Anleihe erfolgt mit 40 Prozent zum 20. Februar 1935. 30 Prozent zum 15. Mai 1935. 30 Prozent zum 15. August 1935. Der Erlös der Anleibe iff zur Kon- solidrerung von Aufwendun­gen für Arbeitsbeschaffung?» zwecke bestimmt und dient somit der Er-

leiclUeri'ng d^r Finanzlage des Reiches in den späteren Jabren.

Die Zulassung der Ani-ibe zum Lombard- verk^br der jss viror-s-h-m.

Me Uederleilung der Rechtspflege auf das Reich

Das dritte Gesetz zur Neberleitung der Rechtspflege aui das Reich vereint die ge- iamte Justiz im Reich, übernimmt alle In- jtizbehörden und -bedienstelen in den Dienst des Reiches und macht dieses zum Rechts­nachfolger der Länder Haushalts- und ver- mögensrechtlich in allen Justizangelegen- detten.

Am 3V. Januar überall Betriebsappelle

Großaktion der DAF. Gemeinsames Bekenntnis des schaffenden Volkes

kk. Berlin, 24. Januar.

Am Jahrestage der nationalsozialistischen Erhebung plant die Deutsche Arbeitsfront, wie wir erfahren, eine große, ein­heitliche Aktion, die nicht nur die Bedeutung dieses weltgeschichtlichen Tages betonen, sondern auch der Verbreitung des Gedankens der regelmäßigen Betriebsappelle dienen soll. Im ganzen Reiche sollen daher an diesem Tage in allen Be­trieben Brtriebsappelle durch­geführt werden, die einheitlich unter den Gedanken: Was bedeutet der 30. Januar für den schaffenden deutschen Menschen? gestellt werden. Gleichzeitig soll ehrend des Saar­arbeiters gedarbt wr-den, d-r am 13. Januar seine T'ene zum Volke so glänzend be­wiesen hat.

Die Rechte der Mitglieder der DAF. garantiert

Der Reichsorganisationsleiter der NS.- DAP., Dr. LeY. gibt bekannt:

Ich möchte noch einmal bekanntgeben, daß für alle Mitglieder der DAF. alle vor dem 2. Mai 1933 erworbenen Rechte garantiert werden. Dies ailt

auch insonderheit für die deutschen Angestell, ten. Es ist in Aussicht genommen, zu den Lei­stungen der DAF. nach dem 2. Mai 1933 noch eine besondere Zusatzversicherung auf- zunehmen, die von jedem Mitglied der DAF. benutzt werden kann."

23 Millionen-Spende

Zmn Tag der nationalen Revolution Berlin, 25. Jannar. Am Jahrestag der nationalen Revolution wird vom Wintcrhilfswerk eine große zusätz­liche Spende im Wert von 23 Millionen Reichsmark verteilt werden. Es handelt sich dabei um 14 Millionen Lebcnsmittelgutschcine im Werte von je 1 RM. «nd 8 Millionen Kohlengutscheiuc im Werte von je 1.50 NM. Die Lebensmittelgntscheine werde« in der Zeit vom 38. Jannar bis 15. Februar 1935 in allen Lebensmittelgeschäste» in Zahlung genommen. Die Erstattung des Gegenwertes an die Lebensmittelgeschäfte oder Großhand­lungen erfolgt nach Abgabe der Gutscheine mit Abzug von 5 Prozent sür das WHW. bis spätestens 28. Februar 1935 bei allen Zahl, stelle« der in der Neichsgruppe 4 zusammen» geschloffene« Kreditinstitute.

Die Amnestiebestimmungen für das Saarland

Die Regierungskommiffion hat die Straferlaß-Verordnung veröffentlicht

KK. Saarbrücken, 24. Januar.

Die aus Grund einer Entschließung deS Völkerbundes vom 17. Januar von der Regierungskommission beschlossene Amnestie- Verordnung für das Saargebiet ist nunmehr im Amtsblatt veröffentlicht worden.

Danach werden Straftaten and politischen Gründen oder mit politischem Einschlag straffrei erklärt, wenn auf sie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Jahren allein oder nebeneinander stehen. Freiheitsstrafen von längerer Dauer werden zunächst um sechs Jahre gemildert, die Reststrafen auf die Hälfte herabgesetzt. Dabei tritt an die Stelle von Zuchthaus Gefängnis. Ebenso werden noch nicht voll­streckte Nebenstrafen und Sicherungsmaß» nahmen. gesetzliche Rebenfolgen, rückständig« Geldbußen und rückständige Kosten erlaffen. Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn die Tat vor dem 17. Januar 1935 begangen und keine schwerere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren allein oder nebeneinander zu er­warten ist. Rebenverfahren werden nicht eingeleitet.

Der zweite Abschnitt regelt die Amn«, ftie bei Straftaten auS Wirt- sch östlicher Not. Danach gllt der Straferlaß, wenn sür eine aus wirtschaft­licher Rot des Täters oder seiner Anqehöri. gen auf nicht mehr als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt ist und der Täter mit höchstens sechs Mo­naten vorbestraft ist. In solchen Fällen werden sinnaem- die Beftiwmunaen uvcr den Straferlaß für politisch« Straftaten an» gewendet.

Ausgeschloffen von der Vergünstigung des Straferlasses sind Verbrechen des sc^M een Raubes, der Brandstiftung, der de tz- lichen Gefährdung von Eisenbahntranspor­ten. Verbreche« ae-en 8 321. Abk. 2 des Strafgesetzbuches und Zuwtveryandlungen

gegen die Zollgesetze.

Außer der Amncstieverordnung für Poli­tische und aus wirtschaftlicher Not began­gene Straftaten find noch Verordnungen er­schienen über die Straffreiheit und Straf­milderung in Tisziplinarsachen und bei Zu-^ widerhandlungen gegen steuerrechtliche Vor­schriften.

Eine vierte Verordnung mildert bzw. streicht verschiedene Artikel der von der Ne­gierungskommission erlassenen Verordnun­gen. eine fünfte setzt eine Reihe von Ver­ordnungen außer Kraft, die mit Rücksicht auf die Volksabstimmung erlaffen worden waren, darunter auch die Verordnung über das Verbot von Einrichtungen des freiwil­ligen Arbeitsdienstes und die Meldepflicht für Angehörige verschiedener Organisatio­nen. Ans Grund dieser Verordnung er­kannte Strafen werden erlaffen, anhängige Verfahren eingestellt.

Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, di« soeben verbüßt werden und unter die Am­nestie fallen, ist sotort zu unterbrechen, bzw. m mindern. Alle schwebenden Verfahren sind sofort einzustellen.

Ei« «enes deutsches Strafgesetzbuch wird in wenigen Monaten im Entwurf abgeschlos­sen vorliegen. Diese Feststellung trifft der Ministerialdirektor im Reichs- und preußi­schen Justizministerium, Ernst Schäfer, in der amtlichenDeutschen Justiz".