Amtliche Bekanntmachungen.

Fuchkurse

Das Lanüesgewcrbeamt beabsichtigt, in öen nächsten Mona­ten in Stuttgart folgende Lehrgänge zu veranstalten:

1. für Damenschneider und -schneiöerinncn,

2. für Flaschner, Kupferschmiede, Mechaniker, Schlosser und Schmiede,

3. für Gipser und Stukkateure,

4. für Handwerker aller Berufsgruppen über die War­tung elektrischer Anlagen in gewerblichen Betrieben,

5. für Maurer,

6. für Sattler und Tapezierer,

7. für Schreiner,

8. für Stctnbildhauer,

9. für Zimmerleute.

Näheres ist aus dem Staatsanzeiger vom 28. November 1934,

Nr. 375, der bet jedem Bürgermeisteramt aufliegt, zu ersehen Calw, den 27. November 1934.

Oberamt: Dr. Hailer, Negierungsassessor A.V.

MuMWisatM

im britischen

GaWliev- lind VeMttWWkMbe.

Meldelermin 1. November bis 15. Dezember 1934.

Auf Anordnung des Herrn Reichswirtschaftsmtuisters wurde bekanntlich die Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Bc- herbcrgungsgewerbe (Neichseinheitsverband des deutschen Gaststättcngewerbes E. B., NEV.) als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt. Der WirtschaftSgruppc werden alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) angeschlossen, die eine Schank- oder Gastwirtschaft oder beides gemeinsam betreiben.

Es besteht für diese Unternehmungen also Anmeldezwang, soweit sic nicht schon vorher Mitglied des REV. gewesen sind. Dies waren sie nur dann, wenn ein unterschriebener Auf­nahmeschein beim NEB. vorliegt. Nach der Anordnung liegt Schankwirtschaft vor, wenn ohne Rücksicht auf die Betriebs­form Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig abgegeben werden: eine Gastwirt­schaft liegt vor, wenn ohne Rücksicht auf die Betriebsform Zimmer oder Betten zur vorübergehenden Beherbergung von Fr.inden gewerbsmäßig vermietet werden. Gast-oder Schank­gewerbe ist eine solche Tätigkeit auch bann, wenn sie nebcm, einem anderen Gewerbe (z. B. Industrie, Einzelhandel, auSil^ lantes Gewerbe) ausgeübt wird.

Meldepflicht.

Meldepflichtig sind nach der Anordnung des Führers der Wirtschaftsgruppe über das Meldeverfahren daher: Alle kon- zessionspslichtigen Gast- und Schankwirtschasten: Beherber- gnngsbetriebe jeder Art, einschließlich der nicht konzessionier­ten Frcmdenpcnsionen und Fremdenheime: Bahnhofwirtschaf­ten, Spcisewagenbetriebe: Spcisewirtschaftcn jeder Art: Kan­tinenbetriebe, auch soweit sie nicht konzessionspflichtig°lstui>. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf die Filialbetriebe, die einzeln gemeldet werden müssen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, baß sich nicht nur konzessio­nierte Betriebe, sondern alle Betriebe, welche oben genannt sind, anzumclden haben. Bei konzessionierten Betrieben hat sich derjenige anznmelden, der im Besitze der Konzession ist. Bei nicht konzessionierten Betrieben unterliegt der Geschäfts­inhaber der Meldepflicht.

Meldelermin.

Die Anmeldung hat in der Zeit vom 1. November bis 15. Dezember z« erfolgen. Bis Ablauf dieser Frist müssen unter allen Umständen, wenn sich der Einzelne nicht strafbar machen will, die Anmeldungen «erliegen.

Meldeverfahren.

Der Meldcpflichtige erhält bei der Meldestelle ein Melde- sormblatt und einen Fragebogen kostenlos zur Ausfüllung ausgchänöigt. Beides ist genancftens auszusüllen. Ungenau ausgcsüllte Vordrucke werden von den Meldestellen nicht an­genommen.

Der Fragebogen dient dem Aufbau der so sehr wichtigen Zentralstatistik, die für spätere Arbeiten zum Wohle des Be­rufsstandes dringend notwendig ist. Es kommt hier auf die erschöpfende Beantwortung aller Fragen und auch auf schein­bare Nebensächlichkeiten sehr an. Der Einzelne kann ver­sichert sein, daß alles was er hier mitteilt, unter vollster Wahrung des Geschäftsgeheimnisses jedes einzelnen Betriebes streng vertraulich behandelt und bearbeitet wird.

Wir weisen an dieser Stelle daraus hin, daß der Frage­bogen auch von den alten REV.-Mitglieöern genancftens auszusüllen ist. lieber die ordnungsgemäß erfolgte Anmel­dung und Entrichtung der Mcldegebiihr erhält der Melde­pflichtige für jeden angemeldeten Betrieb eine Quittung.

Diejenigen Kollegen, die einen Anmeldebogen erhalten haben, müssen eine Anmeldegebühr von 2 bezahlen.

Ich bitte um sofortige Rücksendung der Frage- und An- mcldebogeu.

Beginn der Mitgliedschaft und Veitragspflicht.

Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist durch die Anordnung des H:rrn Neichswirtschaftsministers vom 18. September 1931 auch dann begründet, wenn keine Meldung erfolgt, so daß bei allen Mitgliedschaftspflichtigen die Beitragspflicht in vollem Umfange aus jeden Fall ab 1. Oktober 1934 besteht.

Umgekehrt bleiben alle Betriebe, die sich irrtümlich oder vorsorglich melden, trotz dieser Meldung aus jeden Fall von all.« Pflichten frei. I« Zweiselsfälle« wird daher dringend eine vorsorgliche Anmeldung empfohlen.

Die Mitgliedschaft bei anderen 'Verufsständen (Metzger- oüer Bäcker-Innungen, Reichsnährstand) schließt also auf kei­nen Fall die Mitgliedschafts-Pflicht zu unserer Wirtschafts gruppe aus.

Meldestelle für den Bezirk Calw: Bezirksverwalter Gottlob Weiß, Bierdepot in Calw.

Ein Kinder-Paradies

bilden die Weihnachtsausstellungen der Geschäfte. Scharenweise drängen sich die Kleinen an meinen Schaufenstern entlang der Nagold ans der von allen so gerne benützten Radelrutsch-Rennbahn, um dann daheim von den geschauten Herrlichkeiten zu berichten. Ehe Sie Ihren Bedarf an Spielsachen, Puppenwagen etc. decken, betrachten auch Sie, liebe Kundin, meine Auslagen. Sie werden in meiner riesigen Auswahl sicher das Richtige finden an Festgeschenken sür Jung und Alt, und befriedigt sein von

Reichert's Weihnachts-Ausstellung

SWdet für da; MtWsMkt

d« de»W« Mv M/zz

Für den Gau Württemberg-Hohenzollern an Postscheckkonto Stuttgart Nr. 103 und Kasse Nr. 4 600.

bestimmte Spenden sind zu richten Girokonto der Württ. Landesspar-

Kentheim, den 28. November 1934.

Todes-Anzeiqe

Verwandten, Freunden und Bekannten die schmerz­liche Nachricht, daß unsere innigstgeliebte Mutter, Schwieger-, Groß- und Urgroßmutter

Maria Schwämmle

geb. Schroth

lm Alter von 76 Jahren nach langem, schwerem Leiden in die ewige Heimat 'abgerissen wurde.

In tiefem Leid:

Die trauernden Hinterbliebenen.

Beerdigung Freitag nachmittag 2 Uhr.

Calw

Die Städtische Notküche

wird am Montag, den 3. Dezember 1934, wieder in Betrieb genommen. An diesem Tag wird erstmals Mittagessen ab­gegeben. Tetlnahmebercchtigt sind die als bedürftig anerkann­ten Familien und Einzelpersonen. Jede Person, die an der Speisung teilnehmen will, hat bei der Stadtpflege einen Ve- rechtigungsausweis zu lösen. Zur Empsangnahme einer Essensportion berechtigen nur Gutscheine, die gegen Zahlung eines Betrags von 15 Pfennig für jede Portion in der Poli­zeiwache ausgegeben werden.

Die täglich bis spätestens 6 Uhr abends z« lösenden Gut­scheine berechtige« znm Essenempsang am nächsten Tag. Essen­ausgabe täglich von >L12 Uhr bis )41 Uhr. Zur Empfang­nahme der Speisen find geeignete Töpfe mitzubringen.

Calw, den 27. November 1934.

Bürgermeisteramt: Göhner.

NW

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Gustav Schwämmle, Landwirt hier, bringt sein Baum- gut an der Stammhcimer Steige, Parz. Nr. 713/717, im Flächengehalt von 66 s 80 qm am nächsten

Dienstag, den 4. Dezember, nachmittags k Uhr» im Rathaus in Calw (Grunbbuchamtszimmer) im Wege der freiwilligen öffentlichen Versteigerung zum Verkauf. Ein zweiter Versteigerungstermin findet voraussichtlich nicht statt Liebhaber sind eingclaben.

Calw, den 27. November 1934.

Bezirksnotar Grathwohl.

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