LANDKREIS

CALW

VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT

öffentl.

ja

§ 3

Resolution zur Weiterentwicklung des Asylrechts

- Vorlage V/85 -

Verhandelt am 13.05.1991

Vor dem KT

Vorsitzender LRDr. Zerr

Anw. Mitglieder 39

Normalzahl

45

Der Vorsitzende weist den Kreistag darauf hin, daß der Kultur- und Sozialaus­schuß diesen Antrag auf Verabschiedung einer Resolution gestellt hat.

Kreisrat Fuchtel begrüßt im Namen der CDU/FDP-Fraktion diesen Antrag der Verwal­tung und bezeichnet ihn als längst überfällig. Er erinnert daran, daß bereits am 9.05.1989ein solcher Antrag zur Diskussion gestanden sei, damals aber mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich dabei um eine reine Bundes­angelegenheit. Kreisrat Fuchtel plädiert desweiteren für eine europaweite Lö­sung des Asylproblems und gibt zu bedenken, welchen sozialen Spannungen derzeit die Gemeinden ausgesetzt seien. Es sei an der Zeit aus der Sicht des Landkrei­ses ein Zeichen zu setzen.

Kreisrat Lehmann hofft, daß diese Resolution im Interesse der Lösung des Asyl­problems einstimmig gefaßt werde, da sie dadurch an Gewicht gewinnt. Auch er verweist auf die katastrophale Situation der Gemeinden und sieht in der Asylan­tenproblematik mehr ein Zugangs- als ein Verteilungsproblem. Auch er spricht sich deshalb für eine Grundgesetzänderung aus. Kreisrat Lehmann regt ferner an, die Passage in der Begründung der Vorlage zu ändern, wo es heißt, daß unter an­derem Leserbriefe in Lokalzeitungen beweisen, daß durch den Asylbewerberzugang der allgemeine Friede im Landkreis Calw nachhaltig gefährdet ist.

Kreisrat Noe legt dar, daß der von der Verwaltung gestellte Antrag zu einseitig formuliert sei, da er als einzige Lösung des Problems die Grundgesetzänderung vorschlage. Er beantragt daher, den Beschlußantrag wie folgt abzuändern:

"Der Kreistag des Landkreises Calw fordert alle Verantwortung tragende Politi­ker Deutschlands und die Fraktionen des Bundestags auf, dem sichtbaren Miß­brauch des Asylrechts als solchem durch geeignete gesetzliche Regelungen wirk­sam entgegen zu wirken."

Kreisrat Noe führt aus, warum er dem Antrag der Verwaltung nicht zustimmen kön­ne. Zum einen könne er einem Gesetzesvorbehalt nicht zustimmen ohne das Bundes­gesetz, das das Nähere regelt zu kennen. Zum anderen mißachte die ausschließli­che

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