LANDKREIS
CALW
VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT
öffentl.
ja
§ 3
Resolution zur Weiterentwicklung des Asylrechts
- Vorlage V/85 -
Verhandelt am 13.05.1991
Vor dem KT
Vorsitzender LRDr. Zerr
Anw. Mitglieder 39
Normalzahl
45
Der Vorsitzende weist den Kreistag darauf hin, daß der Kultur- und Sozialausschuß diesen Antrag auf Verabschiedung einer Resolution gestellt hat.
Kreisrat Fuchtel begrüßt im Namen der CDU/FDP-Fraktion diesen Antrag der Verwaltung und bezeichnet ihn als längst überfällig. Er erinnert daran, daß bereits am 9.05.1989ein solcher Antrag zur Diskussion gestanden sei, damals aber mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich dabei um eine reine Bundesangelegenheit. Kreisrat Fuchtel plädiert desweiteren für eine europaweite Lösung des Asylproblems und gibt zu bedenken, welchen sozialen Spannungen derzeit die Gemeinden ausgesetzt seien. Es sei an der Zeit aus der Sicht des Landkreises ein Zeichen zu setzen.
Kreisrat Lehmann hofft, daß diese Resolution im Interesse der Lösung des Asylproblems einstimmig gefaßt werde, da sie dadurch an Gewicht gewinnt. Auch er verweist auf die katastrophale Situation der Gemeinden und sieht in der Asylantenproblematik mehr ein Zugangs- als ein Verteilungsproblem. Auch er spricht sich deshalb für eine Grundgesetzänderung aus. Kreisrat Lehmann regt ferner an, die Passage in der Begründung der Vorlage zu ändern, wo es heißt, daß unter anderem Leserbriefe in Lokalzeitungen beweisen, daß durch den Asylbewerberzugang der allgemeine Friede im Landkreis Calw nachhaltig gefährdet ist.
Kreisrat Noe legt dar, daß der von der Verwaltung gestellte Antrag zu einseitig formuliert sei, da er als einzige Lösung des Problems die Grundgesetzänderung vorschlage. Er beantragt daher, den Beschlußantrag wie folgt abzuändern:
"Der Kreistag des Landkreises Calw fordert alle Verantwortung tragende Politiker Deutschlands und die Fraktionen des Bundestags auf, dem sichtbaren Mißbrauch des Asylrechts als solchem durch geeignete gesetzliche Regelungen wirksam entgegen zu wirken."
Kreisrat Noe führt aus, warum er dem Antrag der Verwaltung nicht zustimmen könne. Zum einen könne er einem Gesetzesvorbehalt nicht zustimmen ohne das Bundesgesetz, das das Nähere regelt zu kennen. Zum anderen mißachte die ausschließliche
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