Niederschrift über die 24. Sitzung des Kreistags am 9.10.1989

4. ZUSTÄNDIGKEIT FÜR PERSONALENTSCHEIDUNGEN

§ 5 Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:

(5) Entscheidungen über die Ernennung, Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 sowie von Oberärzten und Angestell­ten der Vergütungsgruppe IV a bis BAT II, Kr. VIII - XIII, treffen die Ausschüsse im Einvernehmen mit dem Landrat, soweit sie für Personalent­scheidungen zuständig sind. Das gleiche gilt für die nicht nur vorüberge­hende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestell­ten sowie für die Festsetzung der Vergütung, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht.

§ 8 Abs. 3 Nr. 4 und 5 werden wie folgt neu gefaßt:

(3) Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:

4. die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten des mittleren Dienstes sowie der Beamten der Besoldungsgrup­pe A 9 - A 10.

5. die Anstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhält­nisses von Angestellten der Vergütungsgruppen BAT VI bis IV b, KR V und VII, die Anstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Assistenzärzten.

5. AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN (BAUFREIGABE)

Die bisherige Wertgrenze (500 000 DM) in § 5 Abs. 6 Nr. 1 entfällt. § 5 Abs.

6 Nr. 1 wird deshalb wie folgt neu gefaßt:

(6) Für die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse gelten folgende Wertgrenzen:

1. Entscheidungen über die Ausführung von Bauvorhaben und Genehmigung von Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlußabrechnung bei Ge­samtkosten von mehr als 50 000 DM im Einzelfall.

Die Ausschüsse sind ferner für die Entscheidung über den Abschluß von Nachtragsvereinbarungen zuständig.

6. BILDUNG VON HAUSHALTSRESTEN

§ 5 Abs. 6 Nr. 2 wird wie folgt neu gefaßt:

(6) Für die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse gelten folgende Wert­grenzen:

2. Vollzug des Haushaltsplans einschließlich der Vergabe von Aufträgen und die Bildung von Haushaltsresten, soweit im Einzelfall der Betrag von 100 000 DM überschritten wird.

Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf.