Niederschrift über die 24. Sitzung des Kreistags am 9.10.1989
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt neu gefaßt:
(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere:
3. Der Vollzug des Haushaltsplans einschließlich der Vergabe von Aufträgen und die Bildung von Haushaltsresten bis zu einem Betrag von 100 000 DM im Einzelfall.
Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei den voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf. Die Wertgrenze gilt nicht für den sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand.
7. VERMEHRUNG ODER HEBUNG VON STELLEN
§ 5 Abs. 6 Nr. 3 wird wie folgt neu gefaßt:
(6) Für die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse gelten folgende Wertgrenzen:
3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 84 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung bis zu 10 000 DM im Einzelfall und Bewilligung einer Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 der Gemeindeordnung.
8. WERTGRENZEN
In § 5 Abs. 6 Nr. 4, 5 und 9 sowie
in § 8 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 13
wird der Betrag von 7 000 DM durch den Betrag von 10 000 DM ersetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. November 1989 in Kraft.
§ 3 Redaktionelle Neufassung
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen redaktionell neu zu fassen.