Niederschrift über die 24. Sitzung des Kreistags am 9.10.1989

3. ZUSTÄNDIGKEIT DER BESCHLIESSENDEN AUSSCHÜSSE

§ 5 Abs. 1-4 wird wie folgt neu gefaßt:

(1) Der Verwaltunqsausschuß ist zuständig für

Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Finanzwesen

(insbesondere auch üpl. und apl. Bewilligung) Personalentscheidungen (ohne Krankenhäuser)

Liegenschaften

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Feuerlöschwesen

Katastrophenschutz

Zivilie Verteidigung

Wirtschaftsförderung

Fremdenverkehr

Sparkassen

Bauordnung und Landesplanung

Straßen

Wahlen

Rechnungsprüfung

(2) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß ist zuständig für Gesundheitswesen

Krankenhäuser ) jeweils einschließlich

Krankenpflegeschule ) Personalentscheidungen Rettungsdienst

(3) Der Umweltausschuß ist zuständig für

Umweltschutz und Abfallwirtschaft Natur- und Landschaftsschutz Land- und Forstwirtschaft Grünplanung, Obst- und Gartenbau Öffentlicher Nahverkehr Schülerbeförderung

(4) Der Kultur- und Sozialausschuß ist zuständig für

Schulen

Kreisbildstelle

Erwachsenenbildung

Weiterbildung

Büchereien

Kulturpflege

Heimatpflege

Denkmalpflege

Archivpflege

Sport

Sozialhilfe

Altenhilfe

Hilfe für psychisch Kranke Hilfe für Behinderte Flüchtlings- und Aussiedlerwesen Ausbildungsförderung Kriegsopferfürsorge Wohngeld

Unterhaltssicherung

Lastenausgleich

Familienfragen