Niederschrift über die 24. Sitzung des Kreistags am 9.10.1989
3. ZUSTÄNDIGKEIT DER BESCHLIESSENDEN AUSSCHÜSSE
§ 5 Abs. 1-4 wird wie folgt neu gefaßt:
(1) Der Verwaltunqsausschuß ist zuständig für
Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Finanzwesen
(insbesondere auch üpl. und apl. Bewilligung) Personalentscheidungen (ohne Krankenhäuser)
Liegenschaften
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Feuerlöschwesen
Katastrophenschutz
Zivilie Verteidigung
Wirtschaftsförderung
Fremdenverkehr
Sparkassen
Bauordnung und Landesplanung
Straßen
Wahlen
Rechnungsprüfung
(2) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß ist zuständig für Gesundheitswesen
Krankenhäuser ) jeweils einschließlich
Krankenpflegeschule ) Personalentscheidungen Rettungsdienst
(3) Der Umweltausschuß ist zuständig für
Umweltschutz und Abfallwirtschaft Natur- und Landschaftsschutz Land- und Forstwirtschaft Grünplanung, Obst- und Gartenbau Öffentlicher Nahverkehr Schülerbeförderung
(4) Der Kultur- und Sozialausschuß ist zuständig für
Schulen
Kreisbildstelle
Erwachsenenbildung
Weiterbildung
Büchereien
Kulturpflege
Heimatpflege
Denkmalpflege
Archivpflege
Sport
Sozialhilfe
Altenhilfe
Hilfe für psychisch Kranke Hilfe für Behinderte Flüchtlings- und Aussiedlerwesen Ausbildungsförderung Kriegsopferfürsorge Wohngeld
Unterhaltssicherung
Lastenausgleich
Familienfragen