Niederschrift über die 24. Sitzung des Kreistags am 9.10.1989
§ 5 Abs. 6 Nr. 6 wird wie folgt neu gefaßt:
(6) Für die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse gelten folgende Wert grenzen:
6. Entscheidung über die aufnähme von Krediten und Umschuldungen sowie Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, von mehr als 1 Mio. DM, Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften, Übernahme von Verpflichtun gen aus Gewährverträgen sowie Entscheidung über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88 Abs. 3 der Gemeindeordnung bis zum Betrag von 100 000 DM im Einzelfall.
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt neu gefaßt:
(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere
9. die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Umschuldungen so wie die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bis zum Betrag von 1 000 000 DM.
2. BILDUNG DER BESCHLIESSENDEN AUSSCHÜSSE
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
(1) Aufgrund von § 34 Abs. 1 der Landkreisordnung werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
der Verwaltungsausschuß (VWA) der Gesundheits- und Krankenhausausschuß (GKA) der Umweltausschuß (UA ) der Kultur- und Sozialausschuß (KSA)
Ferner besteht aufgrund von § 1 Abs. 2 des Landesjugendwohlfahrts- geseztes
der Jugendwohlfahrtsausschuß (JWA).
§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
( 2 )
Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzendem an:
dem Verwaltungsausschuß
dem Gesundheits- und Krankenhausausschuß
dem Umweltausschuß
dem Kultur- und Sozialausschuß
12 Kreisräte, 12 Kreisräte, 12 Kreisräte, 12 Kreisräte.