Niederschrift über die 24. Sitzung des Kreistags am 9.10.1989
Kreisrat Trommer weist darauf hin, daß die Auflistung der Zuständigkeiten in der Hauptsatzung keine ausschließende Wirkung habe, sondern nur einen Rahmen der Ar- beitsschwerpunkte der Ausschüsse darstelle. Im Interesse einer gleichen Gewichtung der Ausschüsse solle der ÖPNV in der Zuständigkeit des Umweltausschusses bleiben. Mit diesen Ausführungen erklärt sich auch Kreisrat Sahm einverstanden. Auch der Vorsitzende befürwortet die Zuordnung des ÖPNV zum Umweltausschuß.
Kreisrat Fuchtel zieht daraufhin im Namen der CDU-Fraktion den Antrag bezüglich des ÖPNV zurück. Er hält jedoch eine Entscheidung über den Bereich des Gesundheitswesens für notwendig. Die Psychiatrie zum Beispiel gehöre nicht zur Sparte Soziales, sondern sei dem Bereich der Medizin zuzuordnen. Auch das Thema "gesünder leben" müsse an Bedeutung gewinnen und es sei notwendig, daß der Landkreis hier entsprechend tätig werde. Die Umbenennung des bisherigen Krankenhausausschusses und die Aufnahme des Gesundheitswesens in seinem Zuständigkeitsbereich solle diese Zielsetzung verdeutlichen.
Kreisrat Trommer bemerkt dazu, das Arbeitsgebiet Hilfe für psychisch Kranke gehöre von der Ursache her in den sozialen Bereich. Der medizinische Bereich befasse sich schwerpunktmäßig mit der Therapie, nicht aber mit der Prävention.
Nach Abschluß der Aussprache beschließt der Kreistag die vorgelegte 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung mit folgender Fassung des § 1 Ziff. 2:
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
(1) Auf Grund von § 34 Abs. 1 der Landkreisordnung werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
der Verwaltungsausschuß (VWA)
der Gesundheits- und Krankenhausausschuß (GKA) -mehrheitl. beschlossen- der Umweltausschuß (UA )
der Kultur- und Sozialausschuß (KSA)
Ferner besteht aufgrund von § 1 Abs. 2 des Landesjugendwohlfahrtsgesetzes
der Jugendwohlfahrtsausschuß (JWA).
Mit Ausnahme der Benennung des Gesundheits- und Krankenhausauschusses wurde einstimmig beschlossen.
Insgesamt ist somit beschlossen:
S 1 Änderungen der HauptSatzung
1. ZUSTÄNDIGKEIT FÜR KREDITAUFNAHMEN
§ 3 Abs. 2 Nr. 22 wird wie folgt neu gefaßt:
(2) Dem Kreistag obliegt insbesondere
22. die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88 Abs. 3 der Gemeindeordnung soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.