Öffentliche Sitzung des Kreistags am 19.12.1988

g) § 13 wird wie folgt neu gefaßt:

Getrenntes Einsammeln von wiederverwertbaren Abfällen

Papier, Glas, Metalldosen und Aluminiumfolien werden getrennt gesammelt und Sammelbehälter zur Entsorgung dieser Abfallstoffe aufgestellt. Die Verpflichte­ten nach § 3 haben diese zur Miederverwertung geeigneten Abfälle von anderen Ab­fallarten getrennt zur Abfuhr bereitzustellen oder zu den Depotcontainern/Sammel­stellen zu verbringen.

h) § 21 wird wie folgt geändert:

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Abs. 2 Die Abfallgebühr beträgt jährlich je Abfallbehälter

bis zu 35 1-Behälter

72

DM

50 1-Behälter

96

DM

0,7 cbm-Müllbehälter

bei eigenem Behälter

1

080

DM

bei gemietetem Behälter

1

200

DM

1,1 cbm-Müllgroßbehälter

bei eigenem Behälter

1

680

DM

bei gemietetem Behälter

1

860

DM

Kaufpreis eines Müllsacks

3

DM

Soweit eine zweimalige Abfuhr pro Moche zugelassen wird,

beträgt

der

jährliche Zuschlag pro Abfallbehälter 70 ?o.

Soweit andere Behälter zugelassen sind, setzt der Landkreis die AbfalJ- gebühr unter Beachtung der Grundsätze des § 18 fest.

l) § 22 wird wie folgt geändert:

Abs. 2 wird gestrichen.

Die bisherigen Abs. 3-8 werden die Abs. 2-7.

k) § 25 Abs. 1-3 wird neu gefaßt:

Abs. 1 Die Abfallgebühr nach § 21 wird über Gebührenbescheide erhoben oder durch den Kauf von Marken oder von Müllsäcken entrichtet.

Abs. 2 Bei der Abfallgebühr entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar.

Beginnt die Überlassungspflicht im Laufe des Jahres, entsteht die Gebühren­schuld mit dem ersten lag des auf die Überlassungspflicht folgenden Monats, wobei für jeden Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben wird. Die Ge­bührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Abfallgebühren, die im Markenverfahren erhoben werden, sind bei der Ausgabe sofort zur Zahlung fällig.

Abs. 3 Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein,

welche die Festsetzung einer niedrigeren Abfallgebühr rechtfertigen, wird die Gebühr auf Antrag ermäßigt. Merden dem Landkreis Umstände bekannt, die die Festsetzung einer höheren Abfallgebühr rechtfertigen, wird die Gebühr neu festgesetzt. Die Gebührenänderung beginnt mit dem Ersten des folgenden Monats.

Abs. 4 Bleibt unverändert.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.