Öffentliche Sitzung des Kreistags am 19.12.1988

Unter Berücksichtigung dieser Änderung wird sodann die dem Kreistag zurig zur Änderung der Abfallsatzung zur Abstimmung gestellt und bei und zwei Stimmenthaltungen angenommen. Somit ist die 1. Satzung zur fallsatzung vom 21.09.1987 wie folgt beschlossen:

vorliegende Sat- einer Gegenstimme Änderung der Ab-

§ 1

Die Abfallsatzung vom 21.09.1987 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 6 wird gestrichen

§ 3 Abs. 7 wird zu § 3 Abs. 6.

b) § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Sperrmüll sind sperrige Abfälle aus Haushalten, die auch nach zumutbarer Zerklei­nerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind.

c) § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Bei den bewohnten Grundstücken muß mindestens 1 Abfallbehälter mit 35 1 je Haus­halt vorhanden sein, sofern nicht für mehrere Haushalte gemeinschaftliche 0,7 cbm - oder 1,1 cbm - Hüllgroßbehälter zugelassen werden. Dies gilt auch für Ferien- und Zweitwohnungen. In Ausnahmefällen können Müllsäcke anstelle und im Mert der Gebühr eines 35 1-Abfallbehälters zugelassen werden.

Für nachweislich selbstgenutzte Ferien- und Zweitwohnungen können auf Antrag Müll säcke im Mert der hälftigen Gebühr eines 35 1-Abfallbehälters zugelassen werden.

d) § 9 wird wie folgt ergänzt:

Abs. 1 Miederverwertbare Abfälle, die bei der getrennten Altstoffsammlung bereit gestellt oder zu den aufgestellten Depotcontainern verbracht werden können, sind von der Hausmüllabfuhr ausgeschlossen.

Die bisherigen Absätze 1 - 5 werden zu den Absätzen 2-6.

e) § 10 wird wie folgt neu gefaßt:

Abs. 1 Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind

- Miederverwertbare Altstoffe, die bei der getrennten Altstoffsammlung bereitgestellt oder zu den aufgestellten Depotcontainern verbracht werden können;

- Gartenabfälle;

- Abfälle aus Gewerbebetrieben.

Abs. 2 Sperrmüll wird nach einem bekanntzugebenden Abfuhrplan bis zu viermal im Jahr eingesammelt und gesondert abgefahren. Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Breite von 1,50 m nicht überschreiten. Sperrige Abfälle, die nicht mit der öffentlichen Müllabfuhr abgefahren werden, sind bei der Entsorgungsanlage abzuliefern.

Abs. 3 Die Abfuhr von Gartenabfällen wird getrennt von der allgemeinen Sperr­müllabfuhr durchgeführt.

Abs. 4 Die Abfuhr von Schrott und Altmetallen kann getrennt von der allgemeinen Sperrmüllabfuhr durchgeführt werden.

Abs. 5 Für das Einsammeln des Sperrmülls und der Gartenabfälle gelten die Be­stimmungen zur Durchführung der Abfuhr von Hausmüll sinngemäß.

f) § 11 wird wie folgt geändert:

Die Abs. 2 und 3 werden gestrichen.

Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

Papier, Glas, Metalldosen und Aluminiumfolien sind getrennt zu entsorgen.