LANDKREtS C A L W
VERHANDLUNGSNtEDERSCHRtFT
Verhandelt am Vor dem Vorsitzender Anwesende Mitglieder Normalzahl Öffentlich
10.12.1984 Kl LR Dr. Zerr 49 50 ja
§ 3
Neufassung der Satzung über das Jugendamt des Landkreises Calw
- Vorlage IV/2 -
Die vorgelegte Neufassung der Satzung des Jugendamts des Landkreises Calw wird vom Vorsitzenden erläutert, wobei er auf die Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung hinweist, so die Erhöhung der Zahl der Kreisräte nach § 3 Abs. 2 Buchst, a der Satzung von 6 auf 9 und die erforderliche Rechtsangleichung nach nun 12-jähriger Geltungsdauer der bisherigen Satzung.
Eine Aussprache findet danach nicht statt und es wird einstimmig beschlossen:
Auf Grund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Mürttemberg (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1975 (GBl. 1976, S. 40) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1984 (GBl. S. 474), in Verbindung mit den §§ 12 ff. des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JMG) in der Neufassung vom 25.4.1977 (BGBl. I S. 633, 795) und mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (LJMG) vom 9.7.1963 (GBl. S. 99) wird folgende Satzung über das Jugendamt des Landkreises Calw beschlossen:
§ 1
Gliederung und Bezeichnung
Das Jugendamt ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamts. Es führt die Bezeichnung "Landratsamt - Kreisjugendamt".
§ 2
Aufgaben
(1) Das Jugendamt nimmt die Pflichtaufgaben nach §§ 8 und 27 des Sozialgesetzbuches, Buch I - Allgemeiner Teil (SGB I), §§ 4 bis 6 JMG sowie die ihm aufgrund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
./.
Verteiler für Auszüge:
1 x Regierungspräsidium 1 x Satzungsrecht 1 x Kreisjugendamt 1 x Sammlung Kreisrecht
013.32/1 1000/29.4.68 M