Öffentliche Sitzung des Kreistags am 10.12.1984
(2) Mit Zustimmung des Kreistags kann das Jugendamt freiwillige Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen.
§ 3
Jugendwohlfahrtsausschuß
(1) Der Jugendwohlfahrtsausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinne der Landkreisordnung (§ 1 Abs. 2 LJDG, §§ 34, 35 LKrO).
(2) Der Jugendwohlfahrtsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern davon
a) 9 Kreisräte,
b) 3 in der Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und Frauen,
c) 4 Männer und Frauen auf Vorschlag der Jugendverbände,
d) 4 Männer und Frauen auf Vorschlag der freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt.
(3) Außer den beratenden Mitgliedern nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 JMG, § 3 Abs. 1 LJMG gehört dem Jugendwohlfahrtsausschuß mit beratender Stimme zusätzlich ein Vertreter der Arbeitsverwaltung an.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 18.9.72 außer Kraft.