Öffentliche Sitzung des Kreistags am 10.12.1984

(2) Mit Zustimmung des Kreistags kann das Jugendamt freiwillige Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen.

§ 3

Jugendwohlfahrtsausschuß

(1) Der Jugendwohlfahrtsausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinne der Land­kreisordnung (§ 1 Abs. 2 LJDG, §§ 34, 35 LKrO).

(2) Der Jugendwohlfahrtsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und aus 20 stimmbe­rechtigten Mitgliedern davon

a) 9 Kreisräte,

b) 3 in der Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und Frauen,

c) 4 Männer und Frauen auf Vorschlag der Jugendverbände,

d) 4 Männer und Frauen auf Vorschlag der freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt.

(3) Außer den beratenden Mitgliedern nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 JMG, § 3 Abs. 1 LJMG gehört dem Jugendwohlfahrtsausschuß mit beratender Stimme zusätzlich ein Ver­treter der Arbeitsverwaltung an.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleich­zeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 18.9.72 außer Kraft.