Öffentliche Sitzung des Kreistags am 10.12.1984
(6) Für die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse gelten folgende Wertgrenzen:
1. Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlußabrechnung bei Gesamtkosten von mehr als 50 000 DM bis zu 500 000 DM im Einzelfall.
Die Wertgrenze gilt nicht, sofern die für das einzelne Bauvorhaben notwendigen Haushaltsmittel im Haushaltsplan bewilligt worden sind.
Die Ausschüsse sind ferner für die Entscheidung über den Abschluß von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert und die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 250 000 DM überschritten wird.
2. Vollzug des Haushaltsplans einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag von 100 000 DM überschritten wird, sowie die Bildung von Haushaltsresten durch den Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuß.
Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wert grenze auf den Jahresbedarf.
Die übrigen Ziffern des Abs. 6 (bisheriger Abs. 5) ändern sich nicht.
4. § 8 Abs. 2 Nr. 2 (Zuständigkeiten des Landrats) wird wie folgt ergänzt:
Der Landrat ist ferner für die Entscheidung über den Abschluß von Nachtragsver einbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 50 000 DM überschritten wird.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Text der geänderten Hauptsatzung allen Kreisräten zuzustellen. Von einer amtlichen Bekanntmachung der Neufassung wird abgesehen .