Öffentliche Sitzung des Kreistags am 10.12.1984
2. § 4 Abs. 2 Satz 1 (Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse) erhält folgende Fassung:
Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzendem an:
dem Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuß 12 Kreisräte,
dem Krankenhausausschuß 12 Kreisräte,
dem Sozialausschuß 12 Kreisräte,
dem Kultur- und UmweltausschuB 12 Kreisräte.
3. § 5 Abs. 1-6 (Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse) erhalten folgende F assung:
(1) Der Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuß ist zuständig für
Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Finanzwesen
Personalangelegenheiten (ohne Krankenhäuser)
Liegenschaften
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Feuerlöschwesen
Katastrophenschutz
Zivile Verteidigung Wirtschaftsförderung F remdenverkehr Sparkassen
Bauordnung und Landesplanung
Straßen
Wahlen
Rechnungsprüfung
(2) Der Krankenhausausschuß ist zuständig für
Krankenhäuser ) jeweils einschließlich
Krankenpflegeschulen ) Personalangelegenheiten
Rettungsdienst
(3) Der Sozialausschuß ist zuständig für
Sozialhilfe
Altenhilfe
Hilfe für psychisch Kranke Hilfe für Behinderte Hilfe für Heimkehrer Hilfe für Häftlinge
(4) Der Kultur- und Umweltausschuß ist z Schulen
Erwachsenenbildung
Kreisbildstelle
Büchereien
Kulturpflege
Heimatpflege
Archivpflege
Sport
Ausbildungsförderung
Kriegsopferfürsorge
Wohngeld
Unterhaltssicherung
Lastenausgleich
ständig für
Umweltschutz
Abfallbeseitigung
Natur- und Landschaftsschutz
Land- und Forstwirtschaft
Grünplanung, Obst- und Gartenbau
Denkmalschutz
Öffentlicher Personennahverkehr Schülerbeförderung
(5) Entscheidungen über die Ernennung, Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 9 - 11 sowie von Angestellten der Vergütungsgruppen BAT IV bis BAT II treffen die Ausschüsse im Einvernehmen mit dem Landrat, soweit sie für Personalentscheidungen zuständig sind.