Öffentliche Sitzung des Kreistags am 10.12.1984

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 (Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse) erhält folgende Fassung:

Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzendem an:

dem Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuß 12 Kreisräte,

dem Krankenhausausschuß 12 Kreisräte,

dem Sozialausschuß 12 Kreisräte,

dem Kultur- und UmweltausschuB 12 Kreisräte.

3. § 5 Abs. 1-6 (Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse) erhalten folgende F assung:

(1) Der Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuß ist zuständig für

Zentrale Verwaltungsangelegenheiten Finanzwesen

Personalangelegenheiten (ohne Krankenhäuser)

Liegenschaften

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Feuerlöschwesen

Katastrophenschutz

Zivile Verteidigung Wirtschaftsförderung F remdenverkehr Sparkassen

Bauordnung und Landesplanung

Straßen

Wahlen

Rechnungsprüfung

(2) Der Krankenhausausschuß ist zuständig für

Krankenhäuser ) jeweils einschließlich

Krankenpflegeschulen ) Personalangelegenheiten

Rettungsdienst

(3) Der Sozialausschuß ist zuständig für

Sozialhilfe

Altenhilfe

Hilfe für psychisch Kranke Hilfe für Behinderte Hilfe für Heimkehrer Hilfe für Häftlinge

(4) Der Kultur- und Umweltausschuß ist z Schulen

Erwachsenenbildung

Kreisbildstelle

Büchereien

Kulturpflege

Heimatpflege

Archivpflege

Sport

Ausbildungsförderung

Kriegsopferfürsorge

Wohngeld

Unterhaltssicherung

Lastenausgleich

ständig für

Umweltschutz

Abfallbeseitigung

Natur- und Landschaftsschutz

Land- und Forstwirtschaft

Grünplanung, Obst- und Gartenbau

Denkmalschutz

Öffentlicher Personennahverkehr Schülerbeförderung

(5) Entscheidungen über die Ernennung, Einstellung, Vergütung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 9 - 11 sowie von Angestellten der Vergütungs­gruppen BAT IV bis BAT II treffen die Ausschüsse im Einvernehmen mit dem Landrat, soweit sie für Personalentscheidungen zuständig sind.