Öffentliche Sitzung des Kreistags am 8.3.1982
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen stellt der Vorsitzende den weitergehenden Antrag der FWV-Fraktion zur Abstimmung nachdem KR Lehmann zuvor zum Ausgleich für den weiteren halben Punkt Kreisumlage entsprechend höhere Kreditaufnahmen vorgeschlagen hatte.
Der Antrag wird vom Gremium mehrheitlich abgelehnt. Daraufhin wird der Antrag des Verwal- tungs- und Wirtschaftsausschusses en bloc zur Abstimmung gestellt und der Kreistag beschließt mehrheitlich bei Stimmenthaltung der Mitglieder der FWV-Fraktion:
1. Auf Grund der §§ 3, 48 und 49 der Landkreisordnung in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 40) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Landkreisordnung vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 517), in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1980 (GBl. S. 119), hat der Kreistag folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1980 erlassen:
§ 1 Haushaltsplan
(1 ) Der Haushaltsplan (ohne Krankenhäuser) wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von {e
davon im Verwaltungshaushalt 68 142 000 DM
davon im Vermögenshaushalt 24 168 000 DM
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 2 712 000 DM
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 6 400 000 DM
(2 ) Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Calw wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit Erträgen und Aufwendungen in Höhe von im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von
2. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 1 000 000 DM
(3) Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Nagold wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit Erträgen und Aufwendungen in Höhe von im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von
2. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 500 000 DM
(4) Insgesamt wird der Haushaltsplan festgesetzt auf
§ 2 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird (einschließlich Krankenhäuser) festgesetzt auf
§ 3 Kreisumlage
92 310 000 DM
21 475 000 DM 3 027 000 DM
23 968 000 DM 1 017 000 DM
141 797 000 DM
10 000 000 DM
Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird auf 16 v.H. der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises festgesetzt (§ 35 Abs. 1 FAG).