Öffenttiche Sitzung des Kreistags am 28.6.1976
4. Die öffenttich rechtliche Vereinbarung zwischen den Landkreisen Freudenstadt und Ca!w taut Antage 4 der Vortage wird genehmigt.
5. Die Verwattung wird attgemein ermächtigt, mit dem Enzkreis, soweit erfordertich, eine Vereinbarung darüber zu treffen, daß die Aufgaben des Behandetns, Lagerns und Abtagerns von Abfätten aus dem Verwattungsraum Bad Herrenatb in einer Deponie des Enzkreises oder in einer vom Enzkreis bestimmten sonstigen Deponie (Abfattbeseitigungsantage) gegen Kostenersatz durch den Landkreis Catw wahrgenommen wird, wobei insoweit eine Ergänzung der Vereinbarung zwischen dem Enzkreis und dem Landkreis Catw Uber die Entsorgung der Gemeinden Neuhausen und Tiefenbronn (Enzkreis) durch die Deponie Simmozheim auf 1.12.1974 anzustreben ist; Uber die Fortdauer dieser Vereinbarung vom 1.12.1974 behätt sich im Übrigen der Kreistag die weitere Entscheidung vor.
6. Die Anträge sämtticher kreisangehöriger Städte und Gemeinden auf Übertragung der Aufgaben des Einsammetns und Beförderns von Abfätten werden genehmigt und die Verwattung zum Ab- schtuß entsprechender Vereinbarungen gern. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesabfattgesetzes mit der Maßnahme ermächtigt, daß fUr die Städte bzw. Gemeinden Attensteig, Ebhausen, Egenhausen Haiterbach, Nagotd, Rohrdorf und Simmersfetd diese Aufgaben durch den Zweckverband Mutt- deponie Oberes Nagotdtat wahrgenommen werden (vgt. Antage 5 der Vortage). § 6 der Antage 5 wird wie fotgt gefaßt:
"(1) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft.
(2) Die Vereinbarung täuft auf die Dauer von 5 Jahren. Nach Abtauf dieses Zeitraums kann sie von beiden leiten unter Beachtung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung oder gegen einschtägige gesetztiche Vorschriften kann der Landkreis die Vereinbarung fristtos kundigen."
7. Die ats Antage 6 zur Vortage beigefügte Abfattsatzung mit foigenden Änderungen zu ertassen:
a) § 4 Abs. 3 Satz 2 erhätt fotgende Fassung:
"Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, daß der in der Abfattsatzung des Landkreises
nach vorstehendem Absatz 1 maßgebtiche Katatog der von der Abfattbeseitigung aus-
geschtossenen Stoffe eingehatten wird. Sie hat dazu
a) diesen Ausschußkatatog in ihre gemeindtiche Abfattsatzung zu Übernehmen;
b) ihre Bediensteten anzuhatten, im Rahmen des Mögtichen auf die Einhattung dieses Katatogs zu achten;
c) atten von ihren Bediensteten oder den Umwettschutzbeauftragten des Landkreises festgesteHten Verdachtsfätten nachzugehen, insbesondere die erfordertichen Anatysen vorzunehmen oder vornehmen zu tassen."
b) tn § 13 der Satzung ist vor die Bezeichnung cbm jeweits das Wort "angefangener" zu setzen.
8. Die Verwattung wird ermächtigt, mit den in Betracht kommenden kreisangehörigen Städten und Gemeinden Vereinbarungen Uber die verwattungsmäßige und technische Ertedigung des Betriebs von Abfattbeseitigungsantagen fUr Erdaushub gern. Antage 8 der Vortage mit fotgenden Änderungen in § 8 Abs. 2 und 3 abzuschtießen:
"(2) Die Vereinbarung täuft auf die Dauer von 5 Jahren. Nach Abtauf dieses Zeitraums kann sie von beiden leiten unter Beachtung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung oder gegen einschtägige gesetztiche Vorschriften kann der Landkreis die Vereinbarung fristtos kundigen."