Öffentliche Sitzung des Kreistags am 28.6.1976
im Landkreis aügemein sagte Reg. Direktor Dr. Amberger, daß sich außer den vereinzett verbotenerweise festgesteüten Abtagerungen von Metatthydroxydschtämmen in den Abwasserproben keine Anzeichen fUr Abtagerung giftiger Stoffe zeigen wUrde. Das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt habe im Jahr 1975 bei entsprechenden Vorkehrungen beim Einbau die Abtagerung von Metatthydroxyd- schtdmme in stets widerrufticher Weise zugetassen. Reg. Direktor Dr. Amberger wandte sich gegen eine Ausnahmeregetung fUr den Erdaushub von Großbaustetten und warnte davor, in der Abfatt- satzung einen Rechtsanspruch fUr Dritte zu schaffen. Nach Ansicht der Verwattung sei die Beweg- tichkeit für diese Probtem durch § 4 Abs. 4 der Abfattsatzung gegeben.
KR Seewatd entgegnete hierauf, daß die von KR Lehmann bekanntgegebene Minderheit im wesent- tichen von ihm vertreten werde. Er wies darauf hin, daß nach den vorgesehenen Ptänen im Landkreis Catw mehrere Erddeponien mit zum Teit nur kteinem Votumen eingerichtet werden. Ein einziges Großbauvorhaben könne die Kapazität einer sotchen Erddeponie von einem Tag zum andern zum Nachteit der Gemeinde und ihrer Einwohner austasten und die Gemeinden seien dann verpachtet auf Kosten der Einwohner teure Ersatzptötze zu schaffen. KR Seewatd schtug deshatb vor, § 4 Abs. 1 Ziffer 14 wie fotgt zu ergänzen:
"es sei denn, er kann auf den von den Gemeinden betriebenen Erddeponien nachweistich nicht untergebracht werden".
KR Trommer bezweifette, ob § 4 Abs. 4 der Abfattsatzung der Schtüsset zur Lösung des von KR Seewatd aufgezeigten Probtems sei.
KR Dutt wies darauf hin, daß die in der Aussprache mit dem Landratsamt und den Gemeinden gefundene bürgernahe Lösung der Erddeponien in erster Linie für die "Höustesbauer" und nicht für Großbaumaßnahmen wie Krankenhausneubauten, Schutzentren und Straßenbauten gedacht sei.
Unter Hinweis auf die für die Abtagerung von Erdaushub zu kostbare Kapazität der Müttdeponien widersprach Reg.Direktor Dr. Amberger dem Antrag von KR Seewatd.
Unter Hinweis, daß die vorgetegte Abfattsatzung sich zunächst in der Praxis bewähren müsse und nicht atte Eventuatitäten sofort und präzise geregett werden können, beantragte KR Traub den Schtuß der Debatte. Er sprach sich dafür aus, die Abfattsatzung wie von der Verwattung vorge- schtagen zu ertassen und die praktischen Erfahrungen hieraus abzuwarten.
Danach b e s c h t o ß der Kreistag bei einer Gegenstimme (Seewatd):
1. Der Verwattungs- und Wirtschaftsausschuß wird ermächtigt, mit dem Zweckverband Müttdeponie Oberhaugstett eine Vereinbarung Uber die Vermögensauseinandersetzung gern. § 18 Abs. 1 Satz 2 des Landesabfattgesetzes antäßtich der Übertragung der Rechte dieses Verbands an der Abfattbe- seitigungsantage Oberhaugstett und der Sammetstation Witdbad gern. Antage 1 der Vortage ab- zuschtießen.
2. Die Verwattung wird ermächtigt, mit der Stadt Witdbad im Schwarzwatd eine Vereinbarung (Gestattungsvertrag) gern. § 18 Abs. 1 Satz 2 des Landesabfattgesetzes Uber die Übertragung der Benutzungsrechte des bisherigen Zweckverbandes Müttdeponie Oberhaugstett an der Sammetstette Witdbad auf den Landkreis Catw gern. Antage 2 der Vortage abzuschtießen.
3. Dem Zweckverband Müttdeponie Oberes Nagotdtat gern. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Landesabfattgesetzes die verwattungsmäßige und technische Ertedigung der Aufgaben des Behandetns, Lagerns und Abtagerns von Abfätten in der Müttdeponie Watddorf zu übertragen und die Verwattung zum Abschtuß einer Vereinbarung hierüber gern. Antage 3 der Vortage mit der Maßgabe zu ermächtigen, daß in § 2 Satz 2 wie fotgt zu fassen ist:
"Die sächtichen Kosten beinhatten auch die kassatorischen Kosten" sowie in § 5 der Vereinbarung noch der Satz einzufügen ist:
"Eine Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des öffenttichen Wohts der AHgemeinheit, bteibt für beide leite in }edem Fatt unberührt".