SOZIALE StCHERUNG

Für Sozia!- und JugendhÜfe hat der Landkreis im Haushattsjahr 1975 aufzuwenden:

3,932 Mio. DM Zuschußbedarf fUr unmitte!bar, aus dem Kreishaushatt zu zahtende Leistungen

5,780 Mio. DM in Form der Landeswoh!fahrtsum!age

9,712 Mio. DM insgesamt, das sind 76.90 DM pro Kopf der Bevöikerung.

Unmitte!bar nach der Kreisreform, im Haushattsjahr 1973 betrug der Aufwand pro Kopf der Be- vötkerung noch 55 DM. Er ist a)so inzwischen, d.h. innerhatb von 2 Jahren, um nahezu 40 % an­gestiegen, eine Entwicktung, die bei aüen Trägern der Sozia!- und JugendhÜfe, a!so insbesondere bei Land- und Stadtkreisen, festzusteüen ist. Der ständig steigende Sozia!aufwand geht zu Lasten der tnvestitionen, die weiterhin drastisch sinken werden. Mit größtem Nachdruck fordern daher die Landkreise immer wieder, daß das Land bei der Noveüierung des Finanzausgteichs die erheb­lichen Mehrbetastungen der Landkreise finanzieü ausgteichen mUsse.

DarUberhinaus ist zu fordern, daß die Landeswohtfahrtsverbönde a!s Uberörttiche Träger der Sozia!- hitfe eine bessere Finanzausstattung bekommen, um nicht mehr auf eine Beteitigung der Stadt- und Landkreise angewiesen zu sein.

Letzttich soüte erreicht werden, daß die SoziathÜfe ganz vom Bund getragen wird. Sozia!- und JugendhÜfe ist heute nicht mehr wie einst individueüe Einze!fa!!hi!fe bei grundsätzticher Nach­rangigkeit ihrer Leistungen, sondern hat mehr und mehr den Charakter von Versorgungsteistungen bekommen. Diese Entwicktung wird weitergehen. Gewährung soziater Sicherheit ist Bundesaufgabe, erfotgt deshatb nach Bundesgesetzen und soüte fo!gericht!g auch vom Bund getragen werden.

Die Finanznot der öffenttichen Hand hat se!bstverständ!ich auch Rückwirkungen auf die Sozia! - und JugendhÜfe. Wie uns der Landkreistag am 23.1.1975 mitteÜt, hat die Bundesregierung mit Rück­sicht auf die finanzieüe Situation der Länder und Gemeinden davon abgesehen, die Reform des JugendhÜferechts im gegenwärtigen, kritischen Zeitpunkt weiter zu verfotgen. Dies dürfte das erste Ma! sein, daß eine Bundesregierung bei Vorhaben der Soziatgesetzgebung auf die Finanz­situation der Kommunen Rücksicht nimmt. Bteibt zu hoffen, daß diese Rücksichtnahme nicht nur einmatiger Art ist, sondern !etzt!ich dazu führt, daß der Bund die Fotgen seiner Soziatgesetzgebung finanzieü setber trägt. Schade, daß diese Rücksichtnahme nicht schon bei der 3. BSHG Noveüe geübt worden ist. Mehraufwendungen in Miüiardenhöhe wären den Landkreisen und Stadtkreisen erspart gebt!eben.