8.8.1963

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Gewährung von Zuschüssen aus dem Landesjugendplan in jedem Jahr bei den zu fördernden Kindergarten­baumassnahmen in ein festes Verhältnis zum Landes­beitrag, gesetzt werden und in der Regel 10% der anrechenbaren Baukosten nicht übersteigen."

Kreisverordneter G r o s.s stimmte dem Vorschlag des Landrats zu, beantragte jedoch die Streichung der Worte : "der Leistungs­fähigkeit der betreffenden Gemeinden und ". Auch der Vorsitzende hält diese Streichung-für unschädlich, weil ja schon bei der Gewährung des Zuschusses aus dem Landesjugendplan die Leistungs­fähigkeit der einzelnen Gemeinde berücksichtigt werde.

Vom Kreistag wurde hierauf einstimmig

beschlossen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Kreisrats vom 17.8.1961 (Niederschrift § 2 Nr. 1) und des Beschlusses des Kreistags vom 31.1.1963 (Niederschrift § 2 Abs.4 Nr. 1) -mit Ausnahme der Zweckbindung der Mittel- wird mit sofortiger Wirkung bestimmt:

- 1.) Der Beitrag des Landkreises zum Bau oder zur Erweiterung

von Kindergärten soll unter Berücksichtigung der Gewährung von Zuschüssen aus dem Landesjugendplan in jedem Jahr bei den zu fördernden Kindergartenbaumassnahmen, in ein festes Verhältnis zum Landesbeitrag gesetzt werden und in der Regel 10% der anrechenbaren Baukosten nicht übersteigen.

2.) Caritative und kirchliche Kindergartenträger können einen von Fall zu Fall festzusetzenden Beitrag erhalten.

Auszüge:

Landrat 1

Hpt.-u.Fin.Verw. 3