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21 . 1.1960
§ 4
Bestellung der Kreisräte und ihrer Stellvertreter.
I. Kreisräte
Der Vorsitzende stellte einleitend fest, dass das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern mit Erlass vom 13*11.1959 Nr. I b 1 - 4230 B 3 1/59 gegen die vom Kreistag am 29.10.1959 (Niederschrift § 5) erlassene Satzung über die Zahl der Kreisräte keine Einwendungen erhoben habe, dass diese Satzung am 16.12. 1959 öffentlich bekanntgemacht worden und dass sie daher am 17.12.1959 in Kraft getreten sei. Die hiernach erfolgte Erhöhung der Zahl der Kreisräte von 10 auf 12 sei nach,§ 53 Abs.2 LKrO erstmals bei der heutigen Bestellung der Kreisräte zu berücksichtigen. Wie er gehört-habe, hätten sich die Wählervereinigungen über die Zusammensetzung des Kreisrats geeignigt. Er bitte daher um Mitteilung des Vorschlags, über den eine Einigung erzielt worden sei.
Kreisverordneter Maier trug hierauf als Ergebnis von 2 unverbindlichen Besprechungen folgendes vor:
Es bestand Einigkeit darüber, dass jeder Wahlkreis im Kreisrat
zunächst
1 Vertreter erhalten soll. Dabei
einigte man sich auf
folgende
Kreisverordnete:
Wahlkreis
1
(Calw):
Seeber,
t)
2
(Stammheim):
Mast, Jakob,
M
3
(Bad Liebenzell)
Klepser,
4
(Wildberg):
Schaible,
5
(Nagold):
Breitling,
!!
6
(Altensteig):
Schleeh,
M
7
(Wildbad):-
Dr. Baetzner,
tt
8
(Neuenbürg-Herrenalb):
Erlenmaier,
H
9
(Birkenfeld):
Gross.
Im Interesse einer angemessenen Vertretung der Wirtschaft und zur Erreichung eines im Verhältnis etwa gleichen Anteils der SPD.an den Kreisratssitzen wie an der Zahl der Kreisverordneten kam weiter eine Einigung darüber zustande, die Wahlkreise 1, 5 und 7 bei der Bildung des Kreisrats mit je einem weiteren Vertreter.zu berücksichtigen und als solchen vorzuschlagen:
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