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21 . 1.1960

§ 4

Bestellung der Kreisräte und ihrer Stellvertreter.

I. Kreisräte

Der Vorsitzende stellte einleitend fest, dass das Regierungsprä­sidium Südwürttemberg-Hohenzollern mit Erlass vom 13*11.1959 Nr. I b 1 - 4230 B 3 1/59 gegen die vom Kreistag am 29.10.1959 (Niederschrift § 5) erlassene Satzung über die Zahl der Kreisrä­te keine Einwendungen erhoben habe, dass diese Satzung am 16.12. 1959 öffentlich bekanntgemacht worden und dass sie daher am 17.12.1959 in Kraft getreten sei. Die hiernach erfolgte Erhöhung der Zahl der Kreisräte von 10 auf 12 sei nach,§ 53 Abs.2 LKrO erstmals bei der heutigen Bestellung der Kreisräte zu berücksich­tigen. Wie er gehört-habe, hätten sich die Wählervereinigungen über die Zusammensetzung des Kreisrats geeignigt. Er bitte daher um Mitteilung des Vorschlags, über den eine Einigung erzielt wor­den sei.

Kreisverordneter Maier trug hierauf als Ergebnis von 2 unverbind­lichen Besprechungen folgendes vor:

Es bestand Einigkeit darüber, dass jeder Wahlkreis im Kreisrat

zunächst

1 Vertreter erhalten soll. Dabei

einigte man sich auf

folgende

Kreisverordnete:

Wahlkreis

1

(Calw):

Seeber,

t)

2

(Stammheim):

Mast, Jakob,

M

3

(Bad Liebenzell)

Klepser,

4

(Wildberg):

Schaible,

5

(Nagold):

Breitling,

!!

6

(Altensteig):

Schleeh,

M

7

(Wildbad):-

Dr. Baetzner,

tt

8

(Neuenbürg-Herrenalb):

Erlenmaier,

H

9

(Birkenfeld):

Gross.

Im Interesse einer angemessenen Vertretung der Wirtschaft und zur Erreichung eines im Verhältnis etwa gleichen Anteils der SPD.an den Kreisratssitzen wie an der Zahl der Kreisverordneten kam wei­ter eine Einigung darüber zustande, die Wahlkreise 1, 5 und 7 bei der Bildung des Kreisrats mit je einem weiteren Vertreter.zu be­rücksichtigen und als solchen vorzuschlagen:

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