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21.1.1960 '
§ 3
Verpflichtung der Kreisverordneten.
Der Vorsitzende machte die Kreisverordneten zunächst mit ihren Amtspflichten näher bekannt, indem er auf den die Funktionen und Aufgaben des Kreistags betreffenden Teil seiner Eröffnungsansprache Bezug nahm. Auch liess er ihnen zu diesem Zweck die -damit in deren Eigentum übergehende- Kohlhammer-Textausgabe der Landkreisordnung für Baden-Württemberg und die Geschäftsordnung des Kreistags vom 15*11.1956 aushändigen. Ferner wies er sie vor ihrer Verpflichtung auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 11 LKrO i.V.m. § 17 GO), die Befangenheitsvorschriften (§ 11 LKrO i.V.m. § 18 GO), die dienststrafrechtlichen Vorschriften (§ 60 LKrO i.V.m. § 146 GO), die Versorgung bei Dienstunfällen (§ 22 Abs.4 LKrO) sowie auf die Bestimmungen über die Entschädigung der Kreisverordneten für <Re Teilnahme an Sitzungen und für sonstige ehrenamtliche Tätigkeit noch besonders hin.
Hierauf sprach der Landrat, nachdem sich alle Anwesenden von ihren Plätzen erhoben hatten, den Kreisverordneten das folgende Gelöbnis vor:
" Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte des Landkreises gewissenhaft zu wahren und sein Wohl, das seiner Einwohner und seiner Gemeinden nach Kräften zu fördern."
Die Kreisverordneten bekundeten die Ablegung dieses Gelöbnisses, indem sie gemeinsam die Worte sprachen:
s - " Ich gelobe es "
und dies dem Landrat noch durch Handschlag bekräftigten.
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufgenommen worden, die von den verpflichteten Kreisverordneten unterzeichnet wurde (vgl. landratsamtliche Akten Reg.-Nr. 1082,1).
Auszüge:
Unt.Verw.Beh. -zu Reg.Nr. 1082,1- 1
Hpt.- u.Fin.Verw. 2
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