29.10.1959
171
, . 3.1
Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisrats (Kreisräte) wird auf zwölf festgesetzt.
r . § 2
Diese Satzung tritt unbeschadet des § 53 Abs.2 LKrO am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den gleichen Gegenstand vom 18. September 1953 ausser Kraft."; '
2.) diese Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und mit ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekanntzumachen (§ 3 Abs.2 LKrO und § 1 Abs.3 der 1. DurchfVO. z. LKrO).
Auszüge:
Reg.Präs. ' 1
Unt.Verw.Beh. -zu Reg.Nr.1085,1- 1 Kreispflege .2
- . . .§ 6
Ausserkrafttreten der Satzung über die Gewährung
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todes
fällen an Bedienstete der kreisangehörigen Gemeinden durch den Landkreis.
(Beschluss des Kreistags vom 20.10.1949 -§ 8-)
(1) Der Landrat hat vor dem Kreisrat in Übereinstimmung mit der Auffassung der Württ.Prüfungsanstalt für Körperschaften schon im Laufe der letzten Jahre wiederholt den Standpunkt vertreten, dass die oa. Kreissatzung vom 20.10.1949 mit den Bestimmungen der Land- kreisördnung für Baden-Württemberg vom 10.10.1955 nicht zu vereinbaren ist und bereits seit deren Inkrafttreten (1. April 1956) einer rechtlichen Grundlage überhaupt entbehrt (vgl. § 26 der Niederschrift über die nichtöffentliche Kreisratssitzung am 15.11.1957) Die Kreisräte teilten jedoch diesen Standpunkt nicht und glaubten, im Interesse der Gemeindebediensteten an der in dieser Satzung getroffenen Regelung festhalten zu müssen (vgl. die Beschlüsse des Kreisrats vom 2.5.1957 -§ 3 Abs.4-, 15.11.1957 -§ 26- und 25.9.1958 -§ 34-).