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29.10.1959
. (2) Die Beihilfevorschriften vom 13.7.1959 (Ges.Bl. S.67) und der Erlass des Innenministeriums über die Beihilfegewährung im Bereich der Gemeinden, der Landkreise usw. vom 3.8.1959 Nr. IV 760/69 (GABI. S. 425) haben nun aber die Rechtslage eindeutig geklärt: Seit dem 1.8.1959 (dem Tag des Inkrafttretens dieser Vorschriften) ist jeder Zweifel an der Gesetzwidrigkeit der Beihilfesatzung vom 20.10.1949 ausgeschlossen. Der Kreisrat hat deshalb nunmehr am 17.9.1959 (§ 26 der Niederschrift) beschlossen, dem Kreistag vorzuschlagen, diese Satzung auch noch förmlich aufzuheben.
(3) Zu Beginn der heutigen Beratung erklärte Kreisverordneter Seeber, dass dieser Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung steht, eigentlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt gehöre. Der Vorsitzende sowie Kreisverordneter Luz vertraten jedoch die Auffassung, dass die.Vor-, aussetzungen für eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung nicht gegeben sind. Da ein förmlicher Antrag, den Gegenstand entgegen der Tagesordnung in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, nicht gestellt wurde, blieb es hierauf bei der Behandlung in öffentlicher Sitzung (vgl. § 25 LKrO i.V.m. § 35 Abs.l Satz 4 GO).
(4) Kreisverordneter Renger führte aus, dass von der neuen Rechtslage die Gemeinden hart betroffen seien. Er regte eine Anfrage beim Innenministerium Baden-Württemberg an, ob es nicht doch bei der durch die Satzung vom 20.10.1949 im Landkreis Calw eingeführten bewährten Regelung bleiben könne und bat dringend, zunächst den Antrag auf Aufhebung dieser Satzung abzulehnen.
(5) Der Landrat und Kreisverordneter Klepser stellten jedoch wiederholt fest, dass an der Rechtswidrigkeit der Beihilfesatzung vom 20.10.1949 spätestens seit dem 1.8.1959 nicht mehr der geringste Zweifel bestehe und dass die Beihilfevorschriften vom 13.7. 1959 diese Satzung automatisch ausser Kraft gesetzt hätten. Eigent lieh bedürfe es deshalb dazu überhaupt keines Beschlusses des Kreistags mehr? es genüge vielmehr, wenn dieser von der neuen
- Rechtslage unterrichtet werde.
(6) Die Kreisverordneten nahmen schliesslich von den Feststellungen in Abs. (5) ohne weitere Erinnerung Kenntnis.
Auszüge:
Kreispflege 4