29.10.1959
der Kreisumlage auf 22% ein. Sie vertraten die Auffassung, dass der Ausgleich des Haushaltsplans trotzdem möglich sei.
(8) Die überwiegende Mehrheit des Kreistags, zu deren Sprecher sich die Kreisverordneten Luz, Klepser, Rentschler, Aymar und Welker machten, sprach sich jedoch mit Rücksicht auf die Fülle und den Umfang der vom Landkreis noch zu bewältigenden Aufgaben, insbesondere auf den nicht länger aufschiebbaren Bau eines Dienst gebäudes, und im Hinblick auf die vom Vorsitzenden zugesagte weitere Umlagesenkung ab 1. April I960 auf 21% nachdrücklich für eine Herabsetzung ab 1.4.1959 um nur 2% der Steuerkraftsumme und daher für eine Festsetzung des Hebesatzes auf 23% aus. Sie liess sich dabei nicht zuletzt auch von dem Gedanken leiten, dass der Landkreis auf keinen Fall den falschen Eindruck aufkommen lassen dürfe, als wolle er, nachdem er für die beiden vorausgegangenen Rechnungsjahre einen Zuschuss aus dem Ausgleichstock von je 300.000,— DM erhalten habe, nun in seinen Anstrengungen, seiner Probleme in möglichst weitem Masse aus eigener Kraft Herr zu werden, nachlassen.
(9) Völlig einig war sich der Kreistag aber darin, dass mit dem bisherigen ausserordentlich hohen Hebesatz von 25% die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden allgemein einfach überfordert sind.und dass es daher bei*ihm nicht länger bleiben darf/
Beschlussfassung
(10) Bei der Abstimmung wurde der Vorschlag des Kreisrats vom 22.10.1959 (oben Abs.5) mit 25 gegen 7 Stimmen angenommen und daher beschlossen:
Auf Grund von § 15 Nr.8 und § 41 der Landkreisordnung für Baden- Württemberg vom 10. Oktober 1955 (Ges.Bl. S.207) in Verbindung mit § 99 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) erlässt der Kreistag hiermit folgende
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