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29.10.1959

des Landkreises und der von ihm noch zu erfüllenden grossen Auf­gaben festgesetzt werden sollte. Auf Grund des Ergebnisses die­ser Prüfung habe er beim Kreisrat beantragt, dem Kreistag eine Senkung der Kreisumlage von 25% um 2% auf 23% der Steuerkraft­summe des Landkreises vorzuschlagen.

(4) Die grosse Mehrheit des Kreisrats habe sich den von ihm vor­gebrachten besonderen Gründen nicht verschlossen und seinen An­trag angenommen, obwohl selbstverständlich auch Stimmen laut ge­worden seien, die einer sofortigen Ermässigung auf 22% das Wort redeten. Die Annahme dieses Antrags sei dem Kreisrat dadurch leichter gefallen, dass er -der Landrat- in der Lage gewesen sei, im Einvernehmen mit dem Fachbeamten für das Finanzwesen zu ver­sichern, anlässlich der schon in wenigen Monaten erfolgenden Festsetzung des Haushaltsplans für I960 werde eine Senkung der Kreisumlage um ein weiteres Prozent, ja, wenn nichts Ausserordent­liches dazwischen komme, vielleicht sogar unT2% auf einen Hebe­satz von 22 bezw. 21% beantragt'werden. Heute könne er sagen,dass ab 1.4.1960 die Ermässigung der Kreisumlage auf 21% bestimmt mög­lich sein werde.

(5) Seine Ausführungen abschliessend, verlas der Vorsitzende den Beschluss des Kreisrats vom 22.10.1959 (Sitzungsniederschrift § 1 Abs. 13) und bat die Kreisverordneten dringend, diesem Vorschlag zuzustimmen.

Aussprache

(6) Da der Entwurf des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung mit sämtlichen Anlagen den Kreisverordneten so rechtzeitig zuging, dass sie sich mit ihm noch vor der Sitzung eingehend vertraut machen konnten, verzichteten sie auf Antrag des Kreisverordneten Luz einstimmig auf den Vortrag und die Erläuterung der Ansätze bei den Einzelplänen, Abschnitten oder gar einzelnen Haushaltsstellen.

(7) Wie im Kreisrat, so setzten sich in der nun folgenden eingehen­den Aussprache auch einige Kreisverordnete (Kapp, Sannwald,

Dr. Baetzner, Breitling und Seeber) unter Hinweis auf die finanziel­le Lage der mit Aufgaben überlasteten Gemeinden und die steuerli­che Anspannung ihrer Abgabepflichtigen für eine sofortige Senkung