115

30.4.1958

K r e i s k r.a n k e n h ä u s e r

a) Allgemeines - - ' < -

(5) Kreisverordneter und Kreisrat K 1 e p s e r wies erneut auf die ungeheure Belastung des Landkreises durch seine 3 Kranken­häuser hin; allein die Deckung ihres Zuschussbedarfs (1.595.967,;BM) beanspruche in diesem Jahr 54,6% des Aufkommens an Kreisumlage (2.920.000, DH). Dabei müsse jedoch, so meinte Kreisverordneter und Kreisrat A y m a r, mit Nachdruck festgestellt werden, dass auch auf dem Gebiet des Krankenhauswesens nur das absolut Nötige geschah und auch weiterhin geschehe. Den Zuschussbedarf könnte man nach seiner Meinung nur durch eine Erhöhung der immer noch erheb­lich unter den Selbstkosten liegenden Pflegesätze vielleicht ver­mindern. Einer solchen Erhöhung stünden jedoch die preisrechtlichen Bestimmungen im Wege. Die Kreisverordneten und Kreisräte

. S e e b e r und S a n n w a 1 d sind dagegen der Auffassung, . dass-insbesondere bei den Kreiskrankenhäusern noch da und dort Einsparungen möglich seien. Zu Erreichung dieses Zieles müsse, wie Kreisverordneter Seeber meinte,bei den Krankenhäusern "manches anders werden". Auch bezüglich der Honorarabführungen, der leitenden Krankenhausärzte an den Landkreis^ die nach seiner Auffassung er- heblich zu nieder sind, müsse ein anderer Weg beschritten werden (s.auch § 2 Abs.4 Buchst, c) der Niederschrift über die nichtöffent­liche Kreisratssitzung am 17.4.1958).

b) Operationsbau in Neuenbürg

(6) Als vordringlichste Aufgabe des Landkreises bezeichnete Kreis-

* verordneter und Kreisrat S e e b e r neben den Strassenbauten und dem Bau eines Kreisverwaltungsgebäudes, der "so notwendig wie nur etwas" sei, die Erstellung eines Operationsbaus am Kreiskran-

t kenhaus Neuenbürg, dessen Kosten auf 600.000,- DM veranschlagt sind und für den im ordentlichen Haushaltsplan 1958 eine l.Rate von 300.000, DM vorgesehen ist. Bürgermeister Seeber beantragte, heute schon zu beschliessen, dass mit diesem Bau im Jahre 1959

* begonnen wird. Der L a n d r a t stellte jedoch fest, dass dieser Antrag nach § 26 Abs.4 LKrO zunächst vom Kreisrat vorberaten werden

- - ./.