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30.4.1958

; an Stelle des Kreistags war notwendig, weil;die geänderte , Haushaltssatuungüber den ordentlichen Haushaltsplan, die zu- ; gleich die 1. Nachtragshaushaltssatzung über den ausserordent­lichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 darstellt, nach §103 Abs.2 GO. i.V.m. § 41 LKrO spätestens einen Monat nach. Ende des Rechnungsjahres öffentlich bekanntzumachen, vor- - . her.aber auch noch der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen war.

' Die Angelegenheit war deshalb so. dringend, dass ihre Erledi­gung nicht mehr bis-zu einer Kreistagssitzung aufgeschoben, wer­den konnte.

d).Mit Erlass vom 16.4.1958 Nr. I b 1 -4260 B 3/2/1958.hat das Regierungspräsidium:Südwürttemberg-Hohenzollern die.am 17.2. 1958 vorsorglich ausgesprochene Beanstandung der Haushalts­satzung (s.oben Buchst, a) aufgehoben und mitgeteilt, dass dem Vollzug von der Rechtsaufsichtsbehörde aus nichts mehr im Wege stehe. Die Haushaltssatzung (deren.Wortlaut der Fachbeamte für * .. das Finanzwesen verlas) wurde hierauf am 24.4.1958 öffentlich

- bekanntgemacht und gleichzeitig der Haushaltsplan eine Woche . lang öffentlich aufgelegt.

(2) Der Kreistag nahm hiervon ohne Erinnerung Kenntnis.

Auszüge:. . . .: ... ._

Kreispflege 4

- ' - r § 3 :

' Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises

für das Rechnungsjahr 1958. '

Vorbemerkung

1. ) Der vom Fachbeamten für das Finanzwesen

aufgestellte Entwurf der Haushalts­satzung und'des Haushaltsplans'war eine . ) Woche lang zur Einsicht durch die wahl­

berechtigten Kreiseinwohner aufgelegt. Einwendungen wurden nicht erhoben.

2. ) Der Entwurf wurde am 22.4.1958 in der

Fassung des Beschlusses des Kreisrats, vom 17.4.1958 -§ 2- den Kreisverordneten übersandt. /