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30.4.1958
; an Stelle des Kreistags war notwendig, weil;die geänderte , Haushaltssatuungüber den ordentlichen Haushaltsplan, die zu- ; gleich die 1. Nachtragshaushaltssatzung über den ausserordentlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 darstellt, nach §103 Abs.2 GO. i.V.m. § 41 LKrO spätestens einen Monat nach. Ende des Rechnungsjahres öffentlich bekanntzumachen, vor- - . her.aber auch noch der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen war.
' Die Angelegenheit war deshalb so. dringend, dass ihre Erledigung nicht mehr bis-zu einer Kreistagssitzung aufgeschoben, werden konnte.
d).Mit Erlass vom 16.4.1958 Nr. I b 1 -4260 B 3/2/1958.hat das Regierungspräsidium:Südwürttemberg-Hohenzollern die.am 17.2. 1958 vorsorglich ausgesprochene Beanstandung der Haushaltssatzung (s.oben Buchst, a) aufgehoben und mitgeteilt, dass dem Vollzug von der Rechtsaufsichtsbehörde aus nichts mehr im Wege stehe. Die Haushaltssatzung (deren.Wortlaut der Fachbeamte für * .. das Finanzwesen verlas) wurde hierauf am 24.4.1958 öffentlich
- bekanntgemacht und gleichzeitig der Haushaltsplan eine Woche . lang öffentlich aufgelegt.
(2) Der Kreistag nahm hiervon ohne Erinnerung Kenntnis.
Auszüge:. . . .: ... ._
Kreispflege 4
- ' - r § 3 :
' Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises
für das Rechnungsjahr 1958. '
Vorbemerkung
1. ) Der vom Fachbeamten für das Finanzwesen
aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung und'des Haushaltsplans'war eine . ) Woche lang zur Einsicht durch die wahl
berechtigten Kreiseinwohner aufgelegt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
2. ) Der Entwurf wurde am 22.4.1958 in der
Fassung des Beschlusses des Kreisrats, vom 17.4.1958 -§ 2- den Kreisverordneten übersandt. /