30.4.1958
109 .
a) Mit Erlass vom 17.2.1958 Nr. I b 1 - 4260 B 3/1/58 stellte das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern fest, dass der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich nicht hergestellt sei, solange die Entscheidung über den Antrag des Landkreises auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Ausgleichstock, der mit 400.000,—- DM in dem.vom Kreistag am 28.11.1957 festgesetzten ordentlichen Haushaltsplan veranschlagt wurde, nicht vorliege.
- Aus diesem Grunde müsse vorsorglich der Vollzug des ordentlichen Haushaltsplans 1957 beanstandet werden.
b) Später teilte dann das Regierungspräsidium mit Erlass vom
11.3.1958 Nr, I b 1- 6305 A II 2/58 mit, dem Landkreis Calw sei ein Zuschuss aus dem Ausgleichstock von 300.000,—- DM zum Haushaltsausgleich für das Rechnungsjahr 1957 unter der Voraussetzung gewährt worden, dass sich beim Abschluss der Rechnung für den ordentlichen Haushalt des Landkreises für das Rechnungsjahr 1957 ein rechnungsmässiger Fehlbetrag ergibt, der nicht geringer ist als der gewährte Zuschuss. Der Verteilungsausschuss habe sich zu einem derart hohen Zuschuss zum Haushaltsausgleich nur wegen der Höhe der Kreisumlage 1957 des Landkreises Calw entschliessen können. Er gehe von der Erwartung aus, dass bei der angespannten Haushalts- und Finanzlage des Landkreises in den kommenden Rechnungsjahren äusserst sparsam und wirtschaftlich bei der Gestaltung des Haushaltsplans und der Rechnung des Landkreises verfahren werde.
c) Nachdem statt des veranschlagten Zuschusses aus dem Ausgleichstock: von 400.000,— DM nur ein solcher von 300.000,— DM gewährt wurde, war der ordentliche Haushaltsplan des Landkreises für das Rechnungsjahr 1957 nicht mehr ausgeglichen. Die Ausgaben überstiegen vielmehr nun die Einnahmen um 100.000,— DM. Zur Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs hat der Kreisrat am
2.4.1958 (Niederschrift § 36) auf Grund von § 26 Abs.l Satz 3
t LKrO an Stelle des Kreistags bestimmte (den Kreisverordneten
" im einzelnen mitgeteilte) Änderungen des vom Kreistag am 28.11. 1957 festgesetzten ordentlichen Haushaltsplans sowie der gleichzeitig von diesem erlassenen, aber noch nicht öffentlich bekanntgemachten Haushaltssatzung beschlossen. Die Eilentscheidung
' * ' ./.