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18.2.1954

wird, ist er deshalb gern. § 2 Abs.l Satz 2 des württ.-hohenz. Kommunalbeamtengesetzes vom 17- Oktober 1951 (Reg.Bl.S.109) vom 18^-April 1954 an zum Beamten auf Zeit zu"ernennen.

Nachdem der Beamte die in ihn gesetzten Erwartungen ^erfüllt hat, wird auf Antrag des Kreisrats.vom 9.2.1954 einstimmig

beschlossen: .

1. ) Kreisoberinspektor Schwarz wird gern. Nr.4 des Beschlusses . des Kreistags vom 29.1.1953 für die Zeit vom 18.April i

. 's. * ... . , ........' -*-* **-

. r 1954 bis 17. April 1964 zum Beamten auf Zeit ernannt, r

2. ) Der Vorsitzende wird ermächtigt, dem Beamten die vorge­

schriebene Urkunde über seine Ernennung zum Beamten auf Zeit auszuhändigen. - . - ^ . ,, ... , .

3. ) Der"Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in Reutlingen*

ist die Ernennung mitzuteilen. - * ' *

Auszüge: ...

Kreispflege 5 * .* ".

- ^ § 16 ' ' Finanzpolitik ('Schuldenwesen) des Kreisverbands.'

Vor der Mitteilung der seit der letzten Sitzung des alten Kreistags am 18.9.1953 vom Kreisrat an Stelle des Kreistags, beschlossenen weiteren Darlehensaufnahmen gibt.der Vorsitzen­de, insbesondere auch zur Unterrichtung der dem Kreistag bis-, her nicht angehörenden Mitglieder, einen ausführlichen Über­blick über die Finanzpolitik des Kreisverbands unter besonde­rer Berücksichtigung des Schuldenwesens. Seinen Darlegungen legt er den Erlass des Reg.Präsidiums Südwürttemberg-Hohen- zollern vom 8. Dezember 1953 Nr.-.I b 1-- 4260 B 3/2/53.zur Haushaltssatzung des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1953 sowie, den Bericht hierzu vorn 13.1.1954 Nr. 1-1705,2/16 zu Grunde, wobei er-deren wesentlichen, insbesondere das Schul­denwesen betreffenden, Inhalt wörtlich verliest and ergänzen­de Ausführnngen'macht. ^ /' /