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18.2.1954
wird, ist er deshalb gern. § 2 Abs.l Satz 2 des württ.-hohenz. Kommunalbeamtengesetzes vom 17- Oktober 1951 (Reg.Bl.S.109) vom 18^-April 1954 an zum Beamten auf Zeit zu"ernennen.
Nachdem der Beamte die in ihn gesetzten Erwartungen ^erfüllt hat, wird auf Antrag des Kreisrats.vom 9.2.1954 einstimmig
beschlossen: .
1. ) Kreisoberinspektor Schwarz wird gern. Nr.4 des Beschlusses . des Kreistags vom 29.1.1953 für die Zeit vom 18.April i
. 's. * ... . , ........' -*-* **-
. r 1954 bis 17. April 1964 zum Beamten auf Zeit ernannt, r
2. ) Der Vorsitzende wird ermächtigt, dem Beamten die vorge
schriebene Urkunde über seine Ernennung zum Beamten auf Zeit auszuhändigen. - . - ^ . ,, ... , .
3. ) Der"Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in Reutlingen*
ist die Ernennung mitzuteilen. - * ' *
Auszüge: ...
Kreispflege 5 * .* ".
- ^ § 16 ' ' Finanzpolitik ('Schuldenwesen) des Kreisverbands.'
Vor der Mitteilung der seit der letzten Sitzung des alten Kreistags am 18.9.1953 vom Kreisrat an Stelle des Kreistags, beschlossenen weiteren Darlehensaufnahmen gibt.der Vorsitzende, insbesondere auch zur Unterrichtung der dem Kreistag bis-, her nicht angehörenden Mitglieder, einen ausführlichen Überblick über die Finanzpolitik des Kreisverbands unter besonderer Berücksichtigung des Schuldenwesens. Seinen Darlegungen legt er den Erlass des Reg.Präsidiums Südwürttemberg-Hohen- zollern vom 8. Dezember 1953 Nr.-.I b 1-- 4260 B 3/2/53.zur Haushaltssatzung des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1953 sowie, den Bericht hierzu vorn 13.1.1954 Nr. 1-1705,2/16 zu Grunde, wobei er-deren wesentlichen, insbesondere das Schuldenwesen betreffenden, Inhalt wörtlich verliest and ergänzende Ausführnngen'macht. ^ /' /