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29.1^1953
von'zehn Jahren nach Ablauf der Bewährungsfrist zum Beamten auf Zeit zu ernennen.
5.) Kreisoberinspektor Schwarz wird bis auf weiteres mit den Aufgaben des 2. Beamten des Kreissozialamts (Hauptsachbearbeiter der Abt. Jugendamt und Stellvertreter des Amtsleiters) betraut.
6t) Da der Ernannte nicht an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG teilnimmt, der Pflichtanteil des Kreisverbands nach § 13 dieses Gesetzes aber schon mit den 3 Beamten Bredenberg, Nothwang und Orinsky zur Hälfte erreicht ist und heute die Stelle des Feststellungsbeamten mit einem weiteren an der Unterbringung teilnehmenden Beamten (Schnitzer) besetzt wurde, wird das Reg.Präsidium Südwürttemberg-Hohenzollern um Erteilung der -nach § 16 Abs.2 aaO. in der Regel nicht zu versagenden- Zustimmung zur anderweitigen Besetzung der Planstelle des 2. Beamten des Kreissozialamts ge- . beten. ; '
7. ) Der Kreisrat wird ermächtigt, das BesoldungsdienstaBer
des Beamten festzusetzen und dem Reg.Präsidium anzuzei- - gen. - - ' ' * *'
8. ) Die Verwaltung wird angewiesen, die Pensionskasse für
Kärperschaftsbeamte entsprechend zu verständigen.
9. ) Der Kreisrat wird beauftragt, bis spätestens 1. Januar
1954 wegen der nach § 2 Abs.l Satz 2 KommBG erforderlichen weiteren Entscheidung über das Beamtenverhältnis des Kreisoberinspektors Schwarz beim Kreistag entsprechenden Antrag zu stellen.
Auszüge:
Kreispflege . 7
Reg.Präsidium 1 Pensionskasse 1