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29.1^1953

von'zehn Jahren nach Ablauf der Bewährungsfrist zum Be­amten auf Zeit zu ernennen.

5.) Kreisoberinspektor Schwarz wird bis auf weiteres mit den Aufgaben des 2. Beamten des Kreissozialamts (Hauptsach­bearbeiter der Abt. Jugendamt und Stellvertreter des Amtsleiters) betraut.

6t) Da der Ernannte nicht an der Unterbringung nach dem Ge­setz zu Art. 131 GG teilnimmt, der Pflichtanteil des Kreisverbands nach § 13 dieses Gesetzes aber schon mit den 3 Beamten Bredenberg, Nothwang und Orinsky zur Hälfte erreicht ist und heute die Stelle des Feststel­lungsbeamten mit einem weiteren an der Unterbringung teilnehmenden Beamten (Schnitzer) besetzt wurde, wird das Reg.Präsidium Südwürttemberg-Hohenzollern um Er­teilung der -nach § 16 Abs.2 aaO. in der Regel nicht zu versagenden- Zustimmung zur anderweitigen Besetzung der Planstelle des 2. Beamten des Kreissozialamts ge- . beten. ; '

7. ) Der Kreisrat wird ermächtigt, das BesoldungsdienstaBer

des Beamten festzusetzen und dem Reg.Präsidium anzuzei- - gen. - - ' ' * *'

8. ) Die Verwaltung wird angewiesen, die Pensionskasse für

Kärperschaftsbeamte entsprechend zu verständigen.

9. ) Der Kreisrat wird beauftragt, bis spätestens 1. Januar

1954 wegen der nach § 2 Abs.l Satz 2 KommBG erforderli­chen weiteren Entscheidung über das Beamtenverhältnis des Kreisoberinspektors Schwarz beim Kreistag ent­sprechenden Antrag zu stellen.

Auszüge:

Kreispflege . 7

Reg.Präsidium 1 Pensionskasse 1