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29.1.1953 § 16

Umwandlung des widerruflichen Beamtenverhältnisses des Kreis­

obersekretärs W i e 1 a n d.

(Vorg.: Beschluss des Kreisrats vom 29.1.1953 - § 8 -)

Der Verwalter und Buchhalter der Kreisverbandskasse,

Friedrich Wieland, wurde durch Beschluss der Kreisversammlung vom 30. Oktober 1947 (§ 5 der Sitzungsniederschrift) mit Wirkung vom 1.11.1947 zum Kreisobersekretär ernannt und voia gleichen Tag an in eine Beamten-Planstelle der Bes.Gr. A 5 b eingewiesen. Seither ist Wieland Beamter auf Widerruf. Schon vom 1.12.1924 bis 31.10.1928 und vom 20.4.1934 bis 31.10.1947 stand er auf privat­rechtlicher Grundlage im Dienst des Kreisverbands. Von der Aufer­legung einer weiteren Bewährungsfrist vor seiner Anstellung auf Zeit gemäss § 2 Abs.l Satz'l KommBG kann daher unbedenklich abge­sehen werden.

- Der am 9. Oktober 1952 vom Kreistag getroffenen grundsätzli­chen Regelung entsprechend (§ 9 der Verhandlungsniederschrift) wird auf Antrag des Kreisrats einstimmig

beschlossen:

1. ) Kreisobersekretär Wieland wird mit Wirkung vom 1. Februar 1953

zürn Beamten auf Zeit ernannt. Seine Amtszeit wird auf zehn Jahre festgesetzt. Auf sie wird die Zeit der Anstellung des Beamten auf Widerruf nicht angerechnet.

2. ) Der Vorsitzende wird ermächtigt, dem Beamten eine Urkunde über

seine Ernennung zum Beamten auf Zeit auszuhändigen.

3J) Der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte ist die Ernennung ' mitzuteilen.

Auszüge:

Kreispflege 5 Pensionskasse 1

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