NACHRICHTENBLATT

DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW

AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE LARRONDISSEMENT DE CALW

CALW 7. November 1945 Nr. 31

Erweiterter Post- und Ueberweisungsverkehr innerhalb der französischen Zone

Stromeinsdiränkung in Haushaltungen

Nachstehend gebe ich eine Vereinbarung der französischen Militärregierung mit 4er Elektrizitätswirtschaft über Strom­einschränkung in Haushaltungen, die ge­nauestem einzuhalten ist, bekannt.

Der Land rat.

Gouvernement Militaire eu Allemagne Paysdu Wurtemberg Direction des Services Publics Kestrictions dElectricite

Avec la Saison avancöe un manque sen­sible de courant se fait sentir ayant pour oause dune part la diminution deau, ali- mentant les usines hydrauliques, et dautre part la penurie de charbon pour les usines öiermiques. Pour öviter des difficultes pendant les mois dhiver, il est nöcessaire de prendre d6s inaintenant des mesures se- v6res.

Les restrictions prövoient linterdiction demploi de lelectricite pour le chauffage, our la cuisine sa limitation aux seuls sagers qui ne peuvent disposer dun autre moyen de cuisson.

II est interdit d6s ä present de faire des instaliations nou veiles, daugmenter la puissance installee.

La consommation declairage doit 6tre restreinte par linterdiction de tous les lustres avec plusieurs lampes, ainsi que toutes les ampoules superflues.

II est interdit dutiliser des ra- diateurs ölectriques de toute Sorte pour le chauffage les locaux, des ipenages, du commerce, de lindustrie et de ladministration.

Les chauffe-saux electri- ques ne peuvent ötre utilises que de nuit entre 22 et 6 heures, lusage de ces appa- reils pour la preparation' des bains est interdit.

Les cuisinieres electriques et les rechauds ne peuvent etre utili- 86s que dans le cas il ny a pas de fourneaux ä bois ou ä gaz et ä condition que linstallatien date de plus dun an.

Les industriels, commercants, a r t i s a n s doivent restreindre la con­sommation du courant. Il est recommande de fermer les magasins ä la tomböe de la nuit et dex^cuter les travaux dans les ateliers et bureaux ä lumi&re du jour.

Dans le cas contraire des derogations doivent etre demandees ä Mr. lIngenieur Guöry, Directeur des Services Publics du Gouvernement Militaire du Wurtemberg, 2 Uhlandstrasse ä Tuebingen.

Des dispositions ulterieures concernant les restrictions de la consommation de cou­rant sur les autres domaines suiveront sous peu.

Uri contröle rigoureux de lapplication des restrictions sera exeroö. En cas que ces pröscriptions ne seront pas observöes le consommateur'sera püni fct les installa- tions seront mises hors dusage immödia- lement.

Bestimmungen über Stromeinschränkung

Mit vorgeschrittener Jahreszeit macht sich bereits ein empfindlicher Mangel in der Beschaffung elektrischer Energie durch Rückgang des Wasserkraftdarbie- tens und der Kohlenversorgung bei den Dampfkraftwerken bemerkbar. Um Schwie­rigkeiten in den Wintermonaten vorzu­beugen, müssen jetzt schon strenge Maß­nahmen getroffen werden.

Die Einschränkungen sehen das Verbot elektrischer Energie für Heizzwecke vor. Was die Küche betrifft, beschränkt sich der Kreis der Verbraucher auf diejenigen,

Bekanntmachung des Arbeitsamts

Einführung einer persönlichen Melde­pflicht für Arbeitslose

Die Arbeitslosen der Stadt Calw ha­ben sich ab sofort zu den festgesetzten Zeiten persönlich beim Arbeitsamt zu melden. Meldeversäumnis hat den Ent­zug der Lebensmil leikarte zur Folge.

Arbeitslos ist, wer berufsmäßig über­wiegend als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Kranke sind, solange sie bei der Kranken­kasse als krank geführt werden, nicht meldepflichtig.

Meldezeiten: Männer jeweils Diens­tag von 89 Uhr, Frauen jeweils Mitt­woch von 89 Uhr.

Arbeitsamt Nagold, Nebenstelle Calw.

Einer Bekanntmachung der Militär­regierung entnehmen wir:

N'acli der Wiederaufnahme des offiziel­len und des privaten Brief- sowie des Geldverkehrs in Form von Postanweisun­gen sind im Postverkehr innerhalb der französischen Zone jetzt weitere Erleich­terungen eingetreten und alle Sendungen bis zu den früher erlaubten Grenzen zu­gelassen: 1. gewöhnliche Briefe liber 20g,

2. Drucksachen, 3. Blindenschriftsendun­gen, 4. Geschäftspapi.:re. 5. Warenproben, 6. Mischsendungen. 7. Päckchen. 8. gewöhn­liche Pakete, 9. einges.-i.i iebene Briefe und andere Ei lisch pubsondmige» sowie Wertbriefe (Postwurfsendungen).

Was Päckchen und Pakete anbe­langt, ist es Sache der deutschen Verwal­tung, deren Zulassung im Bereich der be­stehenden Transportmögiiehkeiten zu re­geln. Verboten ist jeder Versand von Lebensmitteln. Die Deutsche Reichs- post hat mit Stichproben den Inhalt der Pakete durch Oeffnen von ungefähr 10% derselben nachzuprüfen. Pakete, welche bewirtschaftete [.ebensmittel .enthalten, werden an die Absender zurüekgeleitet, welche keinen Anspruch auf Porjoerstat- tung erheben können.

Ebenfalls werden zugelassen Nachnah­mesendungen, Empfangsbestätigungen und Zalilungsbestätigungen./Für jegliche Art von Korrespondenz bldlben die Be­dingungen und Gebühren dieselben wie früher. Postlagernde Sendungen werden bis auf weiteres nicht zugelassen.

In Ausführung meines Aufrufs an die Bevölkerung des Kreises Calw anläßlich, meiner Amtsübernahme habe ich auf

1. Oktober 1945 ein Kreiswohlfahrtsamt errichtet. Aufgabe des Kreiswohlfahrts­amtes ist, das gesamte Wohlfahrtswesen zusammenzufassen, damit es sich in sei­ner praktischen Auswirkung nach Ziel, Richtung und Methoden einheitlich ent­wickeln kann.

Es umfaßt alle Aufgaben nach der Reichsfürsorgeverordnung, nach dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz und nach den Versorgungsgesetzen Sämtl. Amts­räume befinden sich in Calw, Bahnhof­straße 42. Verantwortlicher Leiter des Amtes ist Kreisoberinspektor Wild in Calw. Die einzelnen Arbeitsgebiete des Kreiswohlfahrtsamts gliedern sich in fol­gende Abteilungen:

1. Kreisfürsorgeamt, 1 hm ob­liegt die Durchführung der sozialen Für­sorge (öffentliche Unterstützung) für Kleinrentner, Sozialrentner, Minderjäh­rige, Kriegsbeschädigte und Kriegshinter­bliebene; ferner Gewährung von Wo,chen- ftirsorge, wirtschaftliche Fürsorge für Tuberkulöse, Notunterstützung und der­gleichen mehr. Voraussetzung für das Ein­greifen der öffentlichen Fürsorge ist in

denen keine andere Kochgelegenheit zur Verfügung steht.

Es ist von jetzt an verboten, neue An­lagen einzuriehten oder den Anschluß- wert zu erhöhen.

Der Lichtstromverbrauch muß eingeschränkt werden durch Ausschalten aller mehrflammigen Beleuchtungskörper, sowie aller überflüssigen, entbehrlichen Brennstelleii.

Es ist verboten, elektrische Heiz­geräte jeglicher Art zum Heizen von Räumen des Haushalts, des Gewerbes, der Industrie und Verwaltung zu benutzen.

Elektrische W armwasserberei- t u n g ist nur in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr zulässig. Die Benutzung der Speicher zur Badbereitung ist verboten.

Elektrische Herde und Kochplat- t e n dürfen nur benutzt werden, soweit keine Holz- oder Gasherde zur Verfügung stehen und unter der Bedingung, daß die elektrische Einrichtung seit einem Jahr besteht.

Industrie, Handel und Gewerbe müssen ebenfalls einschränken. Es wird empfohlen, die Läden mit Einbruch der Dunkelheit zu schließen und die Arbeit in Werkstätten und Büros auf die Tageszeit zu verlegen.

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Herrn Ing. Gu6ry, Director des Ser-

Es wird darauf aufmerksam gemaqhL daß außer Deutsch und Französisch auch Englisch im Schriftverkehr erlaubt ist. Die vorgenannten Verfügungen der Mili­tärregierung treten sofort in Kraft.

Sammlung von Textilabfällen und altem Sdiuhwerk

An die Hausfrauen!

In diesen Tagen wird die Schuljugend im ganzen Kreis mit der Sammlung von Textilabfällen (Lumpen) und altem Schuh­werk (Arbeitsschuhe mit Ledersohlen) be­auftragt.

Seht auch Ihr in Kammer und Speicher, in Truhen und Schränken nach, ob sich nicht doch noch etwas zur Abgabe für diese Sammlung eignet. Auch Weniges ist will­kommen!

Ich weiß, daß für Kriegszwecke in den letzten Jahren schon viel von Euch gefor­dert wurde. Diesmal bitte ich um diese Aitspinnstoffe für eine Verwertung zur Wiederbeschaffung von Bekleidungsstük- ken usw. Das unbrauchbare, für Euch wertlose Schuhwerk soll einer Verwen­dung durch die 'Industrie zugeführt werden.

Viele sind zurückgekehrt und besitzen kaum noch etwas. Weijtere werden kom­men. Der Winter naht. Die Not ist groß.

Helft auch Ihr und reißt Euch von Ent­behrlichem lös. Es wird seiner guten Be­stimmung zugeführt werden.

Der Land rat.

allen Fällen das Vorliegen, von Hilfsbe­dürftigkeit. Diese liegt vor, wenn jemand nicht in der Lage ist, den notwendigen Lebensbedarf für sieb und seine unter- haltsberechtigten Angehörigen aus eige­nen Milteln und Kräften zu beschaffen und wenn er ihn auch nidu von anderer Seite erhält.

2. Jugendamt. Es übt die öffentliche Jugendhilfe nach dem Reichsjugendwohl­fahrtsgesetz aus. Die Aufgaben sind sqjir mannigfaltig und umfassen vor allem das Vormundschaftswesen, die Säuglings- und Kleinkinderfürsorge, den Schulz der Pfle­gekinder, die Schutzaufsicht, die Fürsor­geerziehung, die Jugendgerichtshilfe, die Erholungs- und Solbadfürsorge. '

3. Fürsorgestelle für Kriegs­beschädigte und Kriegshinter­bliebene. Ihre Aufgabe ist die Betreu­ung der Kriegsopfer nach den Reichsver- sorgungsgpsetzen; also die.Vorbehandlung der Anträge auf Gewährung von Versor- gungsrenten, von Versehrtengeld, von Heilbehandlung, von Köyperersatzstücken und ähnliches für die Kriegsopfer; ferner die Arbeitsvermittlung für Schwerkriegs­beschädigte u. Schwererwerbsbeschränkte nach dem Schwerbesehädigtengesetz.

Landrat Wagner.

vices Publics du Gouvernement Militaire von Württemberg, Tübingen, Uhland- siraße 2.

Weitere Verfügung über Einschränkun­gen auch auf anderen Gebieten des Strom­verbrauchs werden in kurzer Zeit folgen.

Eine strenge Kontrolle über die Einhal­tung der Einschränkungen wird durch­geführt werden. Bei Nichtachtung der Verfügung ist neben Bestrafung mit so­fortiger Abschaltung zu rechnen.

Bekanntmach ung

Amtsblatt der französisch besetzten Gebiete

Seit dem 3. September 1945 wird in Ba­den-Baden ein Amtsblatt gedruckt, wel­ches die Erlasse, Verfügungen und Rege­lungen enthält, sowie jede Bekannt­machung von offiziellem Charakter, die sich auf die französisch besetzte Zone be­ziehen

Das Abonnement dieser Zeitung ist für alle deutschen Behörden und Verwaltun­gen Pflicht. Die deutschen Zivilisten ha­ben die Möglichkeit diese Zeitung zu be­stellen, wenn sie sie wünschen. Der Abon­nementspreis beträgt RM. 10. für 25 Nummern. Der Betrag muß an die Dienst­stellen des Gouvernement Militaire be­zahlt werden, welche beauftragt sind, ihn nach Baden-Baden zu überweisen.

Die erste langersehnte Post

ans den Gefangenenlagern

Die Voraussage der Nachforschunge­stelle Calw, daß die Post der Kriegsge­fangenen aus den verschiedenen Ländern erst dann kommen werde wenn die ver- waltungsteehnischen Vorarbeiten beendet und die postalischen Verhältnisse sich ge­bessert hätten, hat sich erfüllt. In fast al­len Orten des Kreises traf und trifft z. Z. gute Nachricht ein, vor allem aus den französischen Lagern, nachdem dort die Registrierung durchgeführt ist. So viele sorgenvolle Monate in den Familien sind nun auf einmal vorüber! Nachdem man über das Schicksal der Vermißten Aufklä­rung erhalten hat und so manche Gefan­gene heimkehrten, gilt es auch die be­stehenden Rote-Kreuz-Vorschriften zu be­achten!

1. Meldung. Wer seinerzeit bei der

Calwer Naehforschungsstelle einen An­trag gestellt hat, gibt die Rückkehr oder die Meldung aus der Gefangenschaft mit den genauen Personalien des Gesuchten (Dienstgrad, Vor- u. Zuname, wo zuletzt eingesetzt, ob jetzt noch In Gefangen­schaft oder dahüim, sowie die Anschrift des Gesuchstellers) alsbald an: Calw, Ländratamt, 2. Stock, Zimmer 7, weil auch die Abmeldung über die andere RK.- Dienststelle erfolgen muß. Wer den Such­antrag beim zuständigen Pfarramt gestellt, ipacht die vorerwähnte Meldung dorthin,' die Herren Pfarrer> gesam­

melt hierher.

2. Anschriften ai< ule-uefauge- n e n. Ehe in die Lager geschrieben wird, muß man sich vorher unbedingt die ge­naue Adresse nach den Vorschriften des Intern. Komitees vom Roten Kreuz in Genf, Schweiz, unter Vorlage der Origi­naladresse geben lassen. Falsch geschrie­bene Anschriften machen die Weiterbe­förderung unmöglich. Wo 813 Zeilen Anschrift je nach dem betr. Land erfor­derlich sind, werden oft nur 34 Zeilen auf den Umschlag geschrieben, dabei wurde schon in Nr. .15 d. Bl. gebeten, die genaue Anschrift hiervorher zu .erfra­gen: Da fehlt die zweisprachige Angabe, daß es Kriegsgefangenenpost ist, Dienst­grad, Vorname, das Lager, ja oft das Land, und vieles andere. Dabei sind die Adres­sen vor allem auf den Karten und Briefen aus. den französischen Gefangenenlagern so klar und deutlich! Bei dem derzeitigen Arbeitsanfall und Personenverkehr auf jler Rot-Kreuz-Kreisstelle können nicht all die falsch geschriebenen Umschläge erneuert werden. Ab sofort nehmen die örtlichen Poststellen Briefe und Karten an die Gefangenenlager an. Da die Post aber zur Ueberprüfung keine Zeit hat, ist es unerläßlich, sich vorher die genaue An­schrift zu beschaffen. Man wendet sich da außer an die Nachf.-Stelle in Calw in den größeren Orten an die RK.-Führer(innen), Bürgermeister und Pfarrämter, denen auf Anforderung Anschriftenmuster gesandt werden.

3. Was ist beim Briefscli rei­ben zu beachten. Deutliche Adresse (Maschinenschrift oder lateinische Block­schrift), keine gefütterten Umschläge, Briefe offen lassen, auch den Brieftext lateinisch schreiben. Das Briefblatt. (15,5 auf 21,5 cm) nur auf einer Seite beschrei­ben, nur kurze wichtige Familiennachrich­ten, nicht 34 Seiten Großformat, was die Briefkontrolle nur belastet, keine Mit­teilungen, die dem Gefangenen «ein Los nur schwerer machen. Es ist erfreulich, aus den Stichproben zu sehen, wie von den Angehörigen viele kurze und doch so in haltsreiche, herzliche Briefe an die Ge­fangenen hinaus gehen, voll fester Hoff­nung auf die Zukunft trotz allem, voll Gottvertrauen. Worte, die dem Empfänger wieder frischen Mut geben zum Aushalten, bis zum Tage seiner gesunden Heimkehr. Genau zu beachten ist was auf den Brie­fen und Karten ersichtlich, wieviel ge­antwortet werden darf. Ob nur 25 Worte. 7 vorgedruckte Zeilen oder in Briefen 20 bis 24 Zeilen! Diese vor geschriebenen Zeilen dürfen dann nicht mit der doppel­ten Zahl in Maschinen- oder kleiner Schrift ausgefüllt sein, weil eben die Vorschriften des I. K. vom R.Kr. zu beachten sind. Die Gefangenen tun dies! Nach eingetroffener Mitteilung vom DRK. Stuttgart soll nur monatlich ein Brief gesandt werden, bis andere Anweisung kommt.

4. Verschiedenes. In allen Zwei­felsfällen wendet man sich an die R.K Kreisstelle Calw. Vermerke wie: Luftpost

Errichtung eines Kreiswohlfahrtsamts