DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW

AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUIORITES DE LARRONDISSEMENT DE CALW

CALW 23. Oktober 1945 Nr. 27

Die Holzwirtschaft im Bereich der Militärregierung der französischen Besatzungszone

gung für den Heizbedarf angewiesen. Die Bevölkerung hat grundsätzlich ihren Hausbrandbedarf' durch Selbsteinschlag zu decken. Je Haushalt sind 3 rm Holz frei­gegeben. das nach Weisung der Forst­ämter zu hauen ist. Für die Beheizung von gewerblichen Käumen, Büros etc. muß das Holz ebenfalls vom Empfänger selbst cingeschlagen werden. Die Zuteilung von Hieben kann nur in kleiner Menge er­folgen.

Zur Deckung des Bedarfs der Groß­verbraucher an Brennholz, wie Krankenhäuser, Truppen - Unterkünfte, Eisenbahnlokomotiven, Lastwagen, müs­sen, soweit dies nicht schon geschehen ist, bei allen Gemeinden in Waldnähe Sonder­arbeitskolonnen aufgestellt werden, da die Stammholzüauer der Forstbetriebe im Nutzholzeinschlag stehen.

Aus diesem Grunde ist es nicht angän­gig. daß Landwirte mit einem Viehstande bis zu 5 Künen als Lebensmittelselbstver­sorger von der Waldarbeit befreit bleiben. *Sie müssen vom Bürgermeister dem Ar­beitsamt als zeitweilig verfügbare Arbeits­kräfte benannt werden. In den Zeiten ge­ringerer Feldarbeit muß der Stall von Fa­milienangehörigem versorgt werden, .daß die männlichen Kräfte für Waldarbeit frei werden. Zwangsfeststellungen sind in den­jenigen Gemeinden zu erwarten, in denen sich die Kolonnen nicht im Laufe dieses Monats gebildet haben.

Generatortreibstoffzuteilung kann erfolgen entweder durch Holztank­stellen bei Holzzerkleinerungswerken oder durch Waldbezug. Die Forstämler weiden vom Fahrbereitschaftsleiter über den Be-

Sonderkommando für Arbeitseinsatz

Bekanntmachung des Arbeitsamtes Nagold Nebenstelle Calw

Noch immer werden fast täglich von der Militärregierung und auch von zivilen Behörden für rasche kurzfristige Einsätze Arbeitskräfte angefordert, die nur unter den größten Schwierigkeiten gestellt wer­den können Um für die Zukunft die Schwierigkeiten auszuachalten, soll nun nach Uebereinkunft von Landrat, Bür­germeister und Arbeitsamt ein Son­derkommando für solche Einsätze aufgestellt werden. Das Kommando um­faßt alle meldepfliehtigen Männer und Frauen, die körperlich einsatzfähig und nicht mit einer äußerst wichtigen Auf­gabe im öffentlichen Interesse betraut sind.

Natürlich werden in erster Linie die Be­schäftigungslosen und unständig Beschäf­tigten eingesetzt, im Bedarfsfälle aber auch Betriebsangehörige. Jede Härte soll

Anmeldepflicht von Haushaltungs- und Küchen geraten aus Eisen und sonstigen Metallen

darf der Fahrzeuge verständigt und belie fern die Fubrhalter nach Möglichkeit, Selbsteinschlag der Holzempfänger läßt sich nicht umgehen. Verwendung von Ge­neratorholz zum Hausbrand zieht die Auf­hebung der Erlaubnis zur Fahrzeughal­tung nach sich.

Der Verkauf allen Nutz- und Brennholzes aus Staats-, Gemeinde- und Privatwald erfolgt nur durch die Forstämter unter Lenkung durch die deutschen Foistinspektionen nach Wei­sung und unter Kontrolle des Service Forestier du G.M. Alle Abmachungen zwi­schen Käufern und Verkäufern, die nicht durch die Forstämter erledigt werden, sind nichtig und strafbar.

Die Freigabe von Holz zum Kauf und Transport erfolgt durch Freigabescheine (Bons de debloeage), die Käufer, Verkäufer, Menge und Art des Holzes und den Transportweg enthalten.

Die Verkäufe.r vermerken in ihren Warenausgangsbüchern deren Nummer und Inhalt zu ihrer Entlastung und über­geben die Scheine den Fahrzeugführern als Ausweise gegenüber Straßenkontrollen.

Die Käufer sind verpflichtet, nach Er­halt der Ware die Scheine der ausstellen-' den Dienststelle unverzüglich zurückzu­geben. Auf der Rückseite ist die Ausliefe­rung der Hölzer zu bestätigen.

Die ausreichende Versorgung der deut­schen Wirtschaft mit Holz hängt davon ab, daß die Forstbetriebe ihren Verpflichtun­gen gegenüber den Besatzungsmächten nachkommen. Dazu gehört eine hinläng­liche Aufbringung an Arbeitskräften und sparsamster Verbrauch des Rohstoffes Holz.

Langenbrand, 15. Oktober 1945.

Der für den Kreis vcrantwortl. Inspekteur Pfeilsticker, Forstmeister.

vermieden.'doch keine Rücksicht genom­men werden auf die Bequemlichkeit des Einzelnen. Jeder zu Verpflichtende erhält vom Arbeitsamt einen Bescheid, auf Grund dessen er sich bereit zu halten hat. Mit 3 Tagen kann die Einsatzpflicht zunächst als erfüllt angesehen werden.

Es ist zu hoffen, daß die Bevölkerung dieser Maßnahme und der undankbaren Aufgabe der Einsatzstellen das rechte Verständnis entgegenbringt.

Die Ausländer des Kreises Calw

die in idem französisch besetzten Gebiet der Saar, in den Bergwerken oder beim Bauen arbeiten möchten, müssen ihren Antrag beim Offizier PDR. beim Gouver­nement Militaire de Calw stellen.' Vor­teile: Bezahlung nach örtlichem Tarif, Kleidung, Schuhzeug, Heizung, Möglich­keit einer endgültigen Einstellung.

In Nr. 11 des ..Nachrichtenblattes wurde die Sperre über sämtliche Verkäufe und Übereignungen an Rund-, Schnitt- und Brennholz verfügt. Da üie französische Militärregierung nicht beabsichtigt, die Versorgung der deutschen Bevölkerung und des deutschen Gewerbes mit Holz zu unterbinden, soll hier kurz erläutert wer­den, in welcher Weise die Holzwirtschaft organisiert wurde.

Der Holzeinschlag in Staats-, Ge­meinde- und Privatwald wird durch die Forstämter festgelegt und durchgeführt auf Grund einer Umlage, die in Menge und Art bindend iqt.

Die Verwendung des Nutzhbl- aes wird zum Wiederaufbau, in erster Linie der französischen Städte und Ge-, meinden und auch zur Wiederherstellung zerstörter deutscher Bauten durch Frei­gabescheine (bons de döblocage) freige­geben.

Freigaben sind nur beim örtlich zustän­digen Forstamt schriftlich und zweispra­chig zu beantragen (Vordrucke sind dort erhältlich. Die Zuweisung von R o h h o 1 z an die Sägewerke erfolgt nach deren Leistungsfähigkeit ohne besonderen An­trag durch die Forstämter.

Das holzverarbeitende Gewerbe er­hält Zuweisungen im möglichen Umfang auf schriftlichen Antrag.

Der private Bedarf für kleine Hausreparaturen wird in beschränktem Umfang auf Antrag bewilligt.

Der Wiederaufbau zerstörter Ge­bäude ist sofort nicht in vollem Um­fang möglich. Die Zuweisung von Holz fiir diesen Zweck erfolgt auf Antrag nach dem für den deutschen Bedarf freigestell­ten Anteil aus dom Einschlag im deutschen Wald.

Die Papierindustrie erhält Faserholz nach einem Plan, der die Papierherstel­lung regelt.

Von der Aufbringung und dem Abtrans­port an Grubenholz wird die Wieder­aufnahme der Kohlen Versorgung abhän­gig werden.

Damit hängt eng zusammbn die Ver­sorgung der Bevölkerung mit Brennholz. Im laufenden Jahre sind wir ausschließlich auf Brennholzversor­

lere Armee Franpaise Gouvernement Militaire Economie gönbrale Service de Statistiques et dEtndrs Economiqucs

Anmeldung von Roh-und , Fertigwarenlagern

a) Im Zusammenhang mit den Luft­schutzmaßnahmen sind von Geschäftsinha­bern und industriellen Unternehmen viel­fach Warenbestände in private Haushal­tungen, Büros, Landhäuser, Bauernge­höfte und andere Räumlichkeiten ein­gelagert worden. Die Mieter, Insassen oder Verwalter derartiger Räumlichkeiten haben diese Bestände innerhalb drei Ta­gen beim Bürgermeisteramt anzumelden.

b) In der Anmeldung sind anzugeben: Name und Adresse des Anmeldenden, Adresse des Lagers, Anzahl bzw. Gewicht der eingelagerten Waten, Art und Be­schaffenheit, Name und Anschrift des Eigentümers. Sollte es dem Anmeldenden nicht möglich sein, die genaue Beschaffen­heit der Waren anzugeben, so ist in sol­chen Falle die Anzahl der Kisten oder Pakete anzugeben.

c) Die Geschäftsinhaber oder Industriel­len, welche derartige, außerhalb ihrer Be­triebe befindliche Warenlager bis jetzt nicht angemeldet haben, müssen dieselben ebenfalls innerhalb drei Tagen anmelden.

d) Alle Privatpersonen, die im Besitze von Warenbeständen sind, Welche über das normale Maß der Familienbedürfnisse hinausgehen, haben dieselben ebenfalls innerhalb drei Tagen anzumelden. Die Bürgermeisterämter und Gemeindevor­steher werden die eingegangenen Anmel­dungen entgegennehmen und in eine Sam­melliste eintragen.

e) Unterlassung der Anmeldung, falsche Meldung oder Beiseiteschaffung von Wa­ren werden gemäß den Kriegsgesetzen der Militärregierung bestraft.

Die Militärregierung.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Verord­nung über die Anmeldepflicht von Ersatz­mitteln und neuen Erzeugnissen vom 27.1. 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 75) in Verbin­dung mit der mir von der Militärregierung erteilten Ermächtigung ordne ich für das Land Württemberg und Ilohenzollern fol­gendes an:-

I. Betriebe in Württemberg und Jlohen- zollern, welche die Herstellung von Haus­haltungs- und Küchengeräten jeder Art aus Eisen und sonstigen Metallen (Alu­minium, Duraluminium, Schwarzblech, Weißblech, Stahlblech, Alpakka, Silber u. dgl.) seit dem 1. Mai 1945 neu aufgenom­men haben, sind verpflichtet, Anmeldung an die Württ. Landcsvcrwaltung für Wirtschaft, Preisaufsichtsstelle, Stutt­gart, Olgastr. 89, zu erstatten.

II. Die anmeldepflichtigen Waren dür­fen erst in den Verkehr gebracht werden, wenn die Preisaufsichtsstelle die Ver­kaufspreise genehmigt oder festgesetzt hat. Betriebe, welche die Herstellung an­meldepflichtiger Waren bereits vor dem

30. September 1945 aufgenommen haben, müssen die Anmeldung bis spätestens

31. Oktober 1945 erstatten. Sie können ihre derzeitigen Preise bis zur Erteilung der Preisgenehmigung, längstens jedoch bis 30. November 1945, weiterhin in Rechnung stellen. Die maßgebenden Preisvorschrif­ten, vor allem die Verordung über das

Verbot von Preiserhöhungen vom 26. 11. 1936 (Reichsgesetzbl. I, S. 955) sind dabei jedoch zu beachten; nachträgliche Ueber- prüfung durch die Preisaufsichtsstelle bleibt Vorbehalten. Ab 1. Dezember 1915 dürfen anmeldepflichtige Erzeugnisse sei­tens der Hersteller qpr noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Preise durch die Preisaufsichtsstelle genehmigt sind.

III. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Thr sind beizufügen:

a) Kalkulationen der beantragten Her­stellerpreise und Angaben über den in Aussicht genommenen Absatzweg (Ver­kauf an den Großhandel oder unmittelbar an den Einzelhandel). Falls der Hersteller I die Verbraucherpreise vorschreiben will, sind auch diese unter Angabe der vor­gesehenen prozentualen Handelsspannen mitzuteilen

* b) Angaben über die verwendeten Roh­stoffe sowie über alle sonstigen für den Wert der Ei Zeugnisse erheblichen Tat­sachen.

c) Angabe der Zahlungs- und Liefe­rungsbedingungen.

d) Ein Muster jedes Erzeugnisses, des­sen Etikettierung Herstellerfirma, Num­mer und beabsichtiglen Preis erkennen lassen muß.

IV. Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

gez. Dr. v. Waechter.

Kreis Caiw

Bekanntmachungen des Herrn Lamlrats

Der Herr Gouverneur hat den Schrift­steller und Lehrer Hanu3 Vogts in Calw zum Mitglied des Kreisvertrauensrates be- lufen und zum Kulturreferenten für den Kreis Calw ernannt.

Theater- und Konzcrtveransfaltungen genehmigungspflichtig Theater- und Konzertveranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Militär­regierung Gesuche um Genehmigung sol­cher Veranstaltungen sind beim Militär- gouvernement in doppelter Ausferti­gung einzureichen.

An die Lastkraftfahrzeughalter und -falirer

Sämtliche Besitzer und Fahrer von Lastkraftfalirzeugen des Kreises Calw haben sieh zufolge Anordnung des Herrn Gouverneurs am Sonntag, 2 8. Okto­ber 19 4 5, vormittags 9 Uhr, im Saal de® Rathauses in Calw einzufinden.

Im Falle des Nichterscheinens ist mit dem Entzug der Verkehrsgenehmigung zu rechnen.

Die Stützpunktleiter der Fahrbereit­schaft werden ersucht, eine Fahrgelegen­heit für die in ihrem Bereich stationier­ten Fahrer zu stellen.

Nachtrag

zur Kontrolle des Kraitwagenverkehrs im Nachrichlenblatt Nr. 21 vom 1. Okto­ber 1945:

Zur Ausstellung der Fahrbefehle ist ferner der Bürgermeister des Stützpunk­tes Neuenbürg berechtigt.

Der Landrat.

Stromeinschränkung in Haushalten Vereinbarung mit der französischen Militärregierung

Mit vorgeschrittener Jahreszeit macht sich bereits ein empfindlicher Mangel in der Beschaffung elektrischer Energie durch Rückgang des Wasserkraftdarbie- tens und der Kohlenversorgung bei den Dampfkraftwerken bemerkbar. Um Schwierigkeiten in den Wintermonaten vorzubeugen, müssen jetzt schon nach­stehend grundsätzliche Maßnahmen ge­troffen werden:

1. Der Lichtstromverbrauch ist durch Aus^ schalten aller mehrflammigen Beleuch­tungskörper sowie aller entbehrlichen Brennstellen und durch Einsparungen jedes Einzelnen einzuschränken.

2. Jede elektrische Raumheizung ist un­verzüglich außer Betrieb zu setzen.

3. Elektrische Warmwasserbereitung ist nur für unumgänglich notwendige Zwecke und nur mit Nachtspeicher­geräten zulässig.

4. Elektrische Herde und Kochplatten dür­fen nur benutzt werden, soweit kein® Kohlenherde, Gasherde und Gas zur Verfügung stehen.

Weitere Verfügungen über Einschrän­kungen auch auf anderen Gebieten des Stromverbrauchs werden in kurzer Zeit folgen.

Bei Nichtachtung der vorstehenden Ver­fügung ist neben Bestrafung mit soforti­ger Abschaltung zu rechnen.

gez. Pirrung.

* ,

Obige Verfügung wird der Bevölkerung hieinit zur Kenntnis gebracht.

Calw, 19. Oktober 1945.

Der Bärger»"' ister.

-*

Bekanntmachung

, des Finanzamts Hirsau -1. Alle in der Gemeinde Calw in den letzten Jahren zugezogenen Personen, die zuletzt von einem anderen Finanzamt als dem Finanzamt Hirsau oder Altensteig zur Einkommensteuer oder Vermögen­steuer veranlagt worden sind und die 1944 oder 1915 infolge Zerstörung-des Finanz­amts durch Feindeinwirkung oder Weg­fall des Postverkehrs keine Steuerzahlun­gen an ihre seither zuständige Finanz­kasse mehr leisten konnten, werden hier­mit aüfgefordert, sich unter Vorlegung des letzten Einkommensteuer- und Ver­mögensteuerbescheids sofort beim Finanz­amt Hirsau zu melden.

2. Alle in der Gemeinde Calw wohnhaf­ten Gewerbetreibenden oder freiberuflich tätigen Personen, die von der Wehrmacht entlassen worden sind und ihre gewerb­liche oder berulliche Tätigkeit wieder