DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW
AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUIORITES DE L’ARRONDISSEMENT DE CALW
CALW 23. Oktober 1945 Nr. 27
Die Holzwirtschaft im Bereich der Militärregierung der französischen Besatzungszone
gung für den Heizbedarf angewiesen. Die Bevölkerung hat grundsätzlich ihren Hausbrandbedarf' durch Selbsteinschlag zu decken. Je Haushalt sind 3 rm Holz freigegeben. das nach Weisung der Forstämter zu hauen ist. Für die Beheizung von gewerblichen Käumen, Büros etc. muß das Holz ebenfalls vom Empfänger selbst cingeschlagen werden. Die Zuteilung von Hieben kann nur in kleiner Menge erfolgen.
Zur Deckung des Bedarfs der Großverbraucher an Brennholz, wie Krankenhäuser, Truppen - Unterkünfte, Eisenbahnlokomotiven, Lastwagen, müssen, soweit dies nicht schon geschehen ist, bei allen Gemeinden in Waldnähe Sonderarbeitskolonnen aufgestellt werden, da die Stammholzüauer der Forstbetriebe im Nutzholzeinschlag stehen.
Aus diesem Grunde ist es nicht angängig. daß Landwirte mit einem Viehstande bis zu 5 Künen als Lebensmittelselbstversorger von der Waldarbeit befreit bleiben. *Sie müssen vom Bürgermeister dem Arbeitsamt als zeitweilig verfügbare Arbeitskräfte benannt werden. In den Zeiten geringerer Feldarbeit muß der Stall von Familienangehörigem versorgt werden, .daß die männlichen Kräfte für Waldarbeit frei werden. Zwangsfeststellungen sind in denjenigen Gemeinden zu erwarten, in denen sich die Kolonnen nicht im Laufe dieses Monats gebildet haben.
Generatortreibstoffzuteilung kann erfolgen entweder durch Holztankstellen bei Holzzerkleinerungswerken oder durch Waldbezug. Die Forstämler weiden vom Fahrbereitschaftsleiter über den Be-
Sonderkommando für Arbeitseinsatz
Bekanntmachung des Arbeitsamtes Nagold Nebenstelle Calw
Noch immer werden fast täglich von der Militärregierung und auch von zivilen Behörden für rasche kurzfristige Einsätze Arbeitskräfte angefordert, die nur unter den größten Schwierigkeiten gestellt werden können Um für die Zukunft die Schwierigkeiten auszuachalten, soll nun nach Uebereinkunft von Landrat, Bürgermeister und Arbeitsamt ein Sonderkommando für solche Einsätze aufgestellt werden. Das Kommando umfaßt alle meldepfliehtigen Männer und Frauen, die körperlich einsatzfähig und nicht mit einer äußerst wichtigen Aufgabe im öffentlichen Interesse betraut sind.
Natürlich werden in erster Linie die Beschäftigungslosen und unständig Beschäftigten eingesetzt, im Bedarfsfälle aber auch Betriebsangehörige. Jede Härte soll
Anmeldepflicht von Haushaltungs- und Küchen geraten aus Eisen und sonstigen Metallen
darf der Fahrzeuge verständigt und belie fern die Fubrhalter nach Möglichkeit, Selbsteinschlag der Holzempfänger läßt sich nicht umgehen. Verwendung von Generatorholz zum Hausbrand zieht die Aufhebung der Erlaubnis zur Fahrzeughaltung nach sich.
Der Verkauf allen Nutz- und Brennholzes aus Staats-, Gemeinde- und Privatwald erfolgt nur durch die Forstämter unter Lenkung durch die deutschen Foistinspektionen nach Weisung und unter Kontrolle des Service Forestier du G.M. Alle Abmachungen zwischen Käufern und Verkäufern, die nicht durch die Forstämter erledigt werden, sind nichtig und strafbar.
Die Freigabe von Holz zum Kauf und Transport erfolgt durch Freigabescheine (Bons de debloeage), die Käufer, Verkäufer, Menge und Art des Holzes und den Transportweg enthalten.
Die Verkäufe.r vermerken in ihren Warenausgangsbüchern deren Nummer und Inhalt zu ihrer Entlastung und übergeben die Scheine den Fahrzeugführern als Ausweise gegenüber Straßenkontrollen.
Die Käufer sind verpflichtet, nach Erhalt der Ware die Scheine der ausstellen-' den Dienststelle unverzüglich zurückzugeben. Auf der Rückseite ist die Auslieferung der Hölzer zu bestätigen.
Die ausreichende Versorgung der deutschen Wirtschaft mit Holz hängt davon ab, daß die Forstbetriebe ihren Verpflichtungen gegenüber den Besatzungsmächten nachkommen. Dazu gehört eine hinlängliche Aufbringung an Arbeitskräften und sparsamster Verbrauch des Rohstoffes Holz.
Langenbrand, 15. Oktober 1945.
Der für den Kreis vcrantwortl. Inspekteur Pfeilsticker, Forstmeister.
vermieden.'doch keine Rücksicht genommen werden auf die Bequemlichkeit des Einzelnen. Jeder zu Verpflichtende erhält vom Arbeitsamt einen Bescheid, auf Grund dessen er sich bereit zu halten hat. Mit 3 Tagen kann die Einsatzpflicht zunächst als erfüllt angesehen werden.
Es ist zu hoffen, daß die Bevölkerung dieser Maßnahme und der undankbaren Aufgabe der Einsatzstellen das rechte Verständnis entgegenbringt.
Die Ausländer des Kreises Calw
die in idem französisch besetzten Gebiet der Saar, in den Bergwerken oder beim Bauen arbeiten möchten, müssen ihren Antrag beim Offizier PDR. beim Gouvernement Militaire de Calw stellen.' Vorteile: Bezahlung nach örtlichem Tarif, Kleidung, Schuhzeug, Heizung, Möglichkeit einer endgültigen Einstellung.
In Nr. 11 des ..Nachrichtenblattes“ wurde die Sperre über sämtliche Verkäufe und Übereignungen an Rund-, Schnitt- und Brennholz verfügt. Da üie französische Militärregierung nicht beabsichtigt, die Versorgung der deutschen Bevölkerung und des deutschen Gewerbes mit Holz zu unterbinden, soll hier kurz erläutert werden, in welcher Weise die Holzwirtschaft organisiert wurde.
Der Holzeinschlag in Staats-, Gemeinde- und Privatwald wird durch die Forstämter festgelegt und durchgeführt auf Grund einer Umlage, die in Menge und Art bindend iqt.
Die Verwendung des Nutzh’bl- aes wird zum Wiederaufbau, in erster Linie der französischen Städte und Ge-, meinden und auch zur Wiederherstellung zerstörter deutscher Bauten durch Freigabescheine (bons de döblocage) freigegeben.
Freigaben sind nur beim örtlich zuständigen Forstamt schriftlich und zweisprachig zu beantragen (Vordrucke sind dort erhältlich. Die Zuweisung von R o h h o 1 z an die Sägewerke erfolgt nach deren Leistungsfähigkeit ohne besonderen Antrag durch die Forstämter.
Das holzverarbeitende Gewerbe erhält Zuweisungen im möglichen Umfang auf schriftlichen Antrag.
Der private Bedarf für kleine Hausreparaturen wird in beschränktem Umfang auf Antrag bewilligt.
Der Wiederaufbau zerstörter Gebäude ist sofort nicht in vollem Umfang möglich. Die Zuweisung von Holz fiir diesen Zweck erfolgt auf Antrag nach dem für den deutschen Bedarf freigestellten Anteil aus dom Einschlag im deutschen Wald.
Die Papierindustrie erhält Faserholz nach einem Plan, der die Papierherstellung regelt.
Von der Aufbringung und dem Abtransport an Grubenholz wird die Wiederaufnahme der Kohlen Versorgung abhängig werden.
Damit hängt eng zusammbn die Versorgung der Bevölkerung mit Brennholz. Im laufenden Jahre sind wir ausschließlich auf Brennholzversor
lere Armee Franpaise Gouvernement Militaire Economie gönbrale Service de Statistiques et d’Etndrs Economiqucs
Anmeldung von Roh-und , Fertigwarenlagern
a) Im Zusammenhang mit den Luftschutzmaßnahmen sind von Geschäftsinhabern und industriellen Unternehmen vielfach Warenbestände in private Haushaltungen, Büros, Landhäuser, Bauerngehöfte und andere Räumlichkeiten eingelagert worden. Die Mieter, Insassen oder Verwalter derartiger Räumlichkeiten haben diese Bestände innerhalb drei Tagen beim Bürgermeisteramt anzumelden.
b) In der Anmeldung sind anzugeben: Name und Adresse des Anmeldenden, Adresse des Lagers, Anzahl bzw. Gewicht der eingelagerten Waten, Art und Beschaffenheit, Name und Anschrift des Eigentümers. Sollte es dem Anmeldenden nicht möglich sein, die genaue Beschaffenheit der Waren anzugeben, so ist in solchen Falle die Anzahl der Kisten oder Pakete anzugeben.
c) Die Geschäftsinhaber oder Industriellen, welche derartige, außerhalb ihrer Betriebe befindliche Warenlager bis jetzt nicht angemeldet haben, müssen dieselben ebenfalls innerhalb drei Tagen anmelden.
d) Alle Privatpersonen, die im Besitze von Warenbeständen sind, Welche über das normale Maß der Familienbedürfnisse hinausgehen, haben dieselben ebenfalls innerhalb drei Tagen anzumelden. Die Bürgermeisterämter und Gemeindevorsteher werden die eingegangenen Anmeldungen entgegennehmen und in eine Sammelliste eintragen.
e) Unterlassung der Anmeldung, falsche Meldung oder Beiseiteschaffung von Waren werden gemäß den Kriegsgesetzen der Militärregierung bestraft.
Die Militärregierung.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldepflicht von Ersatzmitteln und neuen Erzeugnissen vom 27.1. 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 75) in Verbindung mit der mir von der Militärregierung erteilten Ermächtigung ordne ich für das Land Württemberg und Ilohenzollern folgendes an:-
I. Betriebe in Württemberg und Jlohen- zollern, welche die Herstellung von Haushaltungs- und Küchengeräten jeder Art aus Eisen und sonstigen Metallen (Aluminium, Duraluminium, Schwarzblech, Weißblech, Stahlblech, Alpakka, Silber u. dgl.) seit dem 1. Mai 1945 neu aufgenommen haben, sind verpflichtet, Anmeldung an die Württ. Landcsvcrwaltung für Wirtschaft, Preisaufsichtsstelle, Stuttgart, Olgastr. 89, zu erstatten.
II. Die anmeldepflichtigen Waren dürfen erst in den Verkehr gebracht werden, wenn die Preisaufsichtsstelle die Verkaufspreise genehmigt oder festgesetzt hat. Betriebe, welche die Herstellung anmeldepflichtiger Waren bereits vor dem
30. September 1945 aufgenommen haben, müssen die Anmeldung bis spätestens
31. Oktober 1945 erstatten. Sie können ihre derzeitigen Preise bis zur Erteilung der Preisgenehmigung, längstens jedoch bis 30. November 1945, weiterhin in Rechnung stellen. Die maßgebenden Preisvorschriften, vor allem die Verordung über das
Verbot von Preiserhöhungen vom 26. 11. 1936 (Reichsgesetzbl. I, S. 955) sind dabei jedoch zu beachten; nachträgliche Ueber- prüfung durch die Preisaufsichtsstelle bleibt Vorbehalten. Ab 1. Dezember 1915 dürfen anmeldepflichtige Erzeugnisse seitens der Hersteller qpr noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Preise durch die Preisaufsichtsstelle genehmigt sind.
III. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Thr sind beizufügen:
a) Kalkulationen der beantragten Herstellerpreise und Angaben über den in Aussicht genommenen Absatzweg (Verkauf an den Großhandel oder unmittelbar an den Einzelhandel). Falls der Hersteller I die Verbraucherpreise vorschreiben will, sind auch diese unter Angabe der vorgesehenen prozentualen Handelsspannen mitzuteilen
* b) Angaben über die verwendeten Rohstoffe sowie über alle sonstigen für den Wert der Ei Zeugnisse erheblichen Tatsachen.
c) Angabe der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen.
d) Ein Muster jedes Erzeugnisses, dessen Etikettierung Herstellerfirma, Nummer und beabsichtiglen Preis erkennen lassen muß.
IV. Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
gez. Dr. v. Waechter.
Kreis Caiw
Bekanntmachungen des Herrn Lamlrats
Der Herr Gouverneur hat den Schriftsteller und Lehrer Hanu3 Vogts in Calw zum Mitglied des Kreisvertrauensrates be- lufen und zum Kulturreferenten für den Kreis Calw ernannt.
Theater- und Konzcrtveransfaltungen genehmigungspflichtig Theater- und Konzertveranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Militärregierung Gesuche um Genehmigung solcher Veranstaltungen sind beim Militär- gouvernement in doppelter Ausfertigung einzureichen.
An die Lastkraftfahrzeughalter und -falirer
Sämtliche Besitzer und Fahrer von Lastkraftfalirzeugen des Kreises Calw haben sieh zufolge Anordnung des Herrn Gouverneurs am Sonntag, 2 8. Oktober 19 4 5, vormittags 9 Uhr, im Saal de® Rathauses in Calw einzufinden.
Im Falle des Nichterscheinens ist mit dem Entzug der Verkehrsgenehmigung zu rechnen.
Die Stützpunktleiter der Fahrbereitschaft werden ersucht, eine Fahrgelegenheit für die in ihrem Bereich stationierten Fahrer zu stellen.
Nachtrag
zur Kontrolle des Kraitwagenverkehrs im Nachrichlenblatt Nr. 21 vom 1. Oktober 1945:
Zur Ausstellung der Fahrbefehle ist ferner der Bürgermeister des Stützpunktes Neuenbürg berechtigt.
Der Landrat.
Stromeinschränkung in Haushalten Vereinbarung mit der französischen Militärregierung
Mit vorgeschrittener Jahreszeit macht sich bereits ein empfindlicher Mangel in der Beschaffung elektrischer Energie durch Rückgang des Wasserkraftdarbie- tens und der Kohlenversorgung bei den Dampfkraftwerken bemerkbar. Um Schwierigkeiten in den Wintermonaten vorzubeugen, müssen jetzt schon nachstehend grundsätzliche Maßnahmen getroffen werden:
1. Der Lichtstromverbrauch ist durch Aus^ schalten aller mehrflammigen Beleuchtungskörper sowie aller entbehrlichen Brennstellen und durch Einsparungen jedes Einzelnen einzuschränken.
2. Jede elektrische Raumheizung ist unverzüglich außer Betrieb zu setzen.
3. Elektrische Warmwasserbereitung ist nur für unumgänglich notwendige Zwecke und nur mit Nachtspeichergeräten zulässig.
4. Elektrische Herde und Kochplatten dürfen nur benutzt werden, soweit kein® Kohlenherde, Gasherde und Gas zur Verfügung stehen.
Weitere Verfügungen über Einschränkungen auch auf anderen Gebieten des Stromverbrauchs werden in kurzer Zeit folgen.
Bei Nichtachtung der vorstehenden Verfügung ist neben Bestrafung mit sofortiger Abschaltung zu rechnen.
gez. Pirrung.
* ,
Obige Verfügung wird der Bevölkerung hieinit zur Kenntnis gebracht.
Calw, 19. Oktober 1945.
Der Bärger»"' ister.
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Bekanntmachung
, des Finanzamts Hirsau -1. Alle in der Gemeinde Calw in den letzten Jahren zugezogenen Personen, die zuletzt von einem anderen Finanzamt als dem Finanzamt Hirsau oder Altensteig zur Einkommensteuer oder Vermögensteuer veranlagt worden sind und die 1944 oder 1915 infolge Zerstörung-des Finanzamts durch Feindeinwirkung oder Wegfall des Postverkehrs keine Steuerzahlungen an ihre seither zuständige Finanzkasse mehr leisten konnten, werden hiermit aüfgefordert, sich unter Vorlegung des letzten Einkommensteuer- und Vermögensteuerbescheids sofort beim Finanzamt Hirsau zu melden.
2. Alle in der Gemeinde Calw wohnhaften Gewerbetreibenden oder freiberuflich tätigen Personen, die von der Wehrmacht entlassen worden sind und ihre gewerbliche oder berulliche Tätigkeit wieder