NACHRICHTENBLATT

DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW

AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE LARRONDISSEMENT DE CALW

CALW

17. Oktober 1945

Nr. 25

~ Französisches Oberkommando in Deutschland

Verordnung Nr. 7 betr. Revision und GnatDnerweis im alle von Verurteilungen durch Gerichte des Gouvernement Militaae im französischen .besetzungsgebiet

Der (Joinmandaiit en Chef Frangais eu Allemague erläßt auf Vorschlag des Ad- ministrateur Genöral, Adjoint au Coru- maudant eu Chef pour le Gouvernement Militaire de la Zone Fraugaise d'occupa- tion unter bezugnahme auf Erlaß vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Frangais eu Alle- uiagne, Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef Frangais en Allemagne vom 18. Juli 1945, Verordnung Nr. 2 des alliier­ten Oberbefehlshabers über die Bildung von Gerichtshöfen des Gouvernement Mi­litaire folgende

Verordnung.

Artikel 1: Die Entscheidungen der Ge­richte des Gouvernement Militaire . im französischen ßesetzungsgebiet unteriie-

t eu gemäß nachstehenden Bestimmungen er Revision.

Art. 2.: Am Sitze der Justiz-Geneiat- direktoren des Gouvernement Militaire wird eine Revisionskammer gebildet, die über die Anfechtungen gegen Urteile der Gerichte des Gouvernement Militaire ent­scheidet. Anfechtungsberechtigt sind

1. der Angeklagte, wenn er zu c-iner Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren oder zu einer Geldstrafe von mehr als 25ÜU0 Mark verurteilt worden ist,

2. die Anklagebehörde nach Maßgabe der Bestimmung der nachfolgenden Arti­kels 7,

3. der Justiz-Generaldirektor beim Vor­liegen der Voraussetzungen des nachfol­genden Artikels 8.

Art. 3.: Die Revisionskammer wird ge­bildet aus

1. dem Justiz - Generaldirektor oder einem von ihm delegierten richterlichen Beamten als Präsidenten,

2. vier der Gerichtsbarkeit des Gouver­nement Militaire angehörenden Mitglie­dern, die auf Vorschlag des Justiz-Gene­raldirektors vom Administrateur G6ndral ernannt werden.

Im Falle der Abwesenheit des Präsiden­ten und des von ihm eingesetzten Dele­gierten wird das Amt des Präsidenten vom rangälte^Ien, gegebenenfalls dienstältesten Offizier ausgeübt.

Die Revisionskammer kann entscheiden, wenn sie mit 3 richterlichen Beamten be­setzt ist.

Art. 4.: ln Fällen, in denen das Urteil auf Todesstrafe lautet, sind die Gerichts­akten von amtswegen der Revisionskam- mer vorzulegen.

Art. 5: In allen Fällen des Artikels 4 bat die Anklagebehörde die Akten unver­

züglich dem Justiz-Direktor des Gerichts­bezirks zu übermitteln.

Den Akten sind zwei getrennte Berichte mit einer Aeußerung über die Zweck­mäßigkeit der Straf Vollstreckung beizu- i'ügen, einer erstattet vom Präsidenten, der andere von der Anklagebehörde.

Der Justizdirektor des Gerichtsbezirkes hat die ihm übermittelten Akten unverzüg­lich an die Revisionskammer weiterzurei- clien. die binnen o Tagen nacli Aktenein­gang entscheidet.

Im Falle der Urteilsbestätigung hat die Revisionskammer die Akten unter Bei­fügung einet Abschrift der Entscheidung der Gnadenkomniission' (Artikel 13) vor­zulegen.

Art. 6: Gegen jede andere, eine Ver­urteilung aussprecliende Entscheidung mit Ausnahme der Verurteilung zum Tode kann der Angeklagte vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 2, ja binnen zehn Tagen seit der. Urteilsverkündung Revision eiulegen.

Art. 7: Dei Anklagebehörde steht in al­len Fällen der Verurteilung des Angeklag­ten das Recht der Revision binnen einer Frist von zwei Monaten zu.

Art 8: llat das Gericht des Gouverne­ment Militaire auf Freisprechung des An­geklagten erkannt, so kann die Anklage­behörde sich in einem Bericht, der an den Justizdirektor des Gerichtsbezirks zu rich­ten ist, dafür aussprechen, daß das Urteil der Revisionskammer vorgejegt wird.

ln diesem Fall hat der "Justizdirektor des Gerichtsbezirks diesen Bericht nebst den Akten, versehen mit seiner Stellung­nahme, dem Justiz-Generaldirektor weiter­zureichen. der die Revisionskammer mit der Sache befassen kann.

Art. 9: Die Revisionskammer kann in allen Fällen das erste Urteil entweder be­stätigen oder unter gleichzeitiger Zurück- verweisung an ein Gericht des Gouverne­ment Militari e aufheben oder im Wege eigener Entscheidung abändern.

_ Art. 10: Die Revisionskammer entschei­det nach Anhören des von einem ihrer Mitglieder erstatteten schriftlichen Be­richts nach Lage der Akten. Der An­geklagte hat das Recht schriftlicher Aeußerung.

Art. 11: Die Entscheidungen der Revi­sionskammer sind weiterer Anfechtung entzogen.

Art. 12: In jedem Falle einer endgülti­gen Entscheidung der Gerichte des Gou­vernement Militaire oder der Revisions­kammer kann der Gnadenweg beschritten

werden. Das Begnadigungsrecht wird vom Commandant en Chef Frangais en Alle­magne ausgeübt.

Art. 13: In den Fällen, in denen Gnaden­gesuche ' oder Begnadigungsvorschläge eingereicht werden, müssen die Akten zur Stellungnahme der Gnadenkommission vorgelegt werden, die beim Generalkom­mando des Commandant en Chef gebildet und aus einem GerichtsoTfizier als Prä­sidenten und zwei durch Verfügung des Administrateur General ernannten Bei­sitzern zusammengesetzt sein wird.

Art. 14: Die Artikel 5 Paragraph h, VI und VII der Verordnung Nummer 2 des alliierten Oberbefehlshabers werden außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle treten die vorstehenden Bestimmungen.

Art. 15: Diese Verordnung wird im Amtsblatt des französischen Oberkom­mandos in Deutschland veröffentlicht und tritt bezüglich aller Entscheidungen der Gerichte des Gouvernement Militaire, auch der der Veröffentlichung dieser Verord­nung vorangegangonen, sofort in Kraft.

Baden-Baden, den 22. August 1945.

Le Commandant en Chef Frangais en Allemagne P. K o e n i g.

Einzahlung von Reichssteuern

an die Finanzämter mittels Postanweisung

Zur Erleichterung der Abführung der Reichssteuern an die Finanzämter ist mit Genehmigung der Militärregierung ab so­fort ein beschränkter Postanwei­sungsdienst zugelassen. Die Reichs­steuern und die sonstigen an die Finanz­ämter zu leistenden Zahlungen (Abgaben) können daher nunmehr mit Postanwei­sung eingezahlt werden. Die Einzahlun­gen werden bei jeder Postanstalt ange­nommen, mit Ausnahme der Postämter anLSitz einer Finanzkasse; hier hat die Zahlung der ReichssteuCrn direkt bei der Finanzkasse zu erfolgen. Die Verwen­dung von Zählkarten, insbesondere der bisher üblichen Steuerzahlkarten, ist nicht zulässig, da der Postscheckdienst für Einzahlungen auf Zahlkarten für die französische Zone noch nicht aufgenom- men ist.

Auf der Rückseite des Empfängerab­schnittes der Steuerpostanweisung sind die einzelnen Steuerarten, sowie der Zeit­raum, für den die Zahlung erfolgt, genau anzugeben, damit eine Verbuchung der Steuern auf Grund dieser Angaben bei der Finanzkasse möglich ist. Bei der Ein­zahlung sind die gewöhnlichen Post­anweisungsgebühren zu erheben.

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß mittels Postanweisung nur Einzah-

Lebensmittelrationen für den 81. Ernährungszeitraum vom 15.10. bis 31.10.1945

Lebensmittel

Brot

Fleisch

Fett

Käse

Zucker

Kaifee-

Ersatj

Nähr­

mittel

Mildh

je

Abschnitte

Nr.

Gramm

Nr. g

Nr.

g

Nr. g

Nr. g

Nr. g

Nr.

g

Woche

B. Aber 18 Jahre

3400

175

.

160

100

75

300

E-Milch

1. 15.22. 10.

1

1400

8 100

50 auf

29 50

50 75

36

300

7t 1 je Tag a. Abschn.

Kl.Abschn.

2. 22.31.10.

2

1500

9 75

. 15

110

30 50

- _

. -

7t 1 je Tag a. Abschn.

Kl.-Abschn. 500

Jgd. 1018 Jahre

5000

250.

160

100

%

75

300

E-Milch

1. 15.21.10.

1

2000

8 125

15

80

29 50

50 75

86

300

7t 1 je Tag a. Abschn.

2. 22.31.10.

2

3000

9 125

16

80

30 50

7t 1 je Tag a. Abschn.

Kd. 610 Jahre

4200

125

160

100 '

75

300

E-Milch

1. 15.21.10.

1

2000

8 50

15 -

80

29 50

- 50 75

36

300

7t 1 je Tag a. Abschn.

2. 22.31.10.

4

2200

9 75

16

80

80 50

~

7t 1 je Tag a. Abschn.

Kllc. 38 Jahre

3000

160

800

Vollmilch

1. 15.21.10.

1

1000

15

80

_

86

300

V« 1 je Tag a. Abschn.

2. 22.31.10.

2

2000

16

80

Vt 1 je Tag a. Abschn.

Uis.. 03 Jahre

1700 ' 700

160

_

500

300

Vollmilch

1. 15.21.10.

1

15

80

48 500

86

800

7« 1 je Tag a. Abschn.

2. 22.31.10.

2

1000

16

80

1

*/t 1 je Tag a. Abschn.

Sdiwerarbeiterzul.

1700

187,5

250

_

_

518

375

1. 15.21.10.

501

700

505 87,5

509

125

125

2. 22.31.10.

502

1000

507 100

511

<

125

515

250

Werdende Mütter

250

375

Vollmilch

1. 15.21.10.

mmm

425

125

429

376

7,1 täglich

2. 22.-31.10.

427

125

auf Abschnitt 421

Calw, den 18. Oktober 1945.

D«r Landrat Kreisemährungsamt

Kreis Calw.

Lebensmittelzuteilung

Herr Gouverneur Fr6not hat für die Zeit vom 15. bis 31. Oktober 1945 (81. Zu­teilungsperiode) genehmigt, daß die K i n- d e r bis zu 6 Jahren ebenso wie die Er­wachsenen 160 g Butter erhalten. Der von Frankreich für die Kleinstkinder im Alter bis zu 3 Jahren in Höhe von 800 g pro Kopf in dankenswerter Weise zur Verfügung gestellte Zucker ist ein­getroffen und wird in den nächsten Tagen zur Verteilung kommen.

Die Erwachsenen erhalten in dieser Zu­teilungsperiode zusätzlich einmal 50 g Fleisch. Dieselbe Zusatzmenge ist auch für den nächsten Ernährungszeitraum be­willigt worden.

Die Bemühungen des Herrn Gouver­neurs wegen Lieferung von- Kartof­feln aus amerikanischen Zonen hatten den Erfolg, daß nunmehr für alle Perso­nen über 6 Jahre ein weiterer Zentner ' Kartoffeln, also zusammen 3 Zentner Kar­toffeln, pro Kopf für die Einkellerung ab­gegeben werden können.

Es ist Vorsorge getroffen, daß die Be­völkerung des Kreises Calw auch in den Wintermonaten die Lebensmittel in voller Höhe erhält.

Calw, 15. Oktober 1945.

Der Landrat

Kreisernährungsaint

lungen von Steuern und Abgaben zugelas- sen sind, die au die Finanzämter zu entrichten sind und daß der allgemeine Postanweisungs- und Zahlkartendienst in der französischen Zone noch nicht gestat­tet ist. Insbesondere dürfen SteuCrn, die an die gemeindlichen Steuerämter gelei­stet werden müssen, nicht mit Postanwe4> 1 sung eingezahlt werden.

Tagung des Gerichts der Militärregierung in Calw

Am Montag, den 22. Oktober, um 14 Uhr tagt da« Gericht der Militärregierung im Amt», gerichtsgebäude in Calw. Die Verhandlung ial öffentlich und für jedermann zugänglich.

Der Landrat. !

Erteilung von Privatunterricht

Im Auftrag der Militärregierung gebe ich bekannt: -

Das Erteilen von Privatunterricht be- darf keiner Genehmigung. Es ist jedoch! I untersagt, gleichzeitig mehr als 2 Schüle* oder Erwachsene zu unterrichten.

Der Land rat.

Sommerweizen und Sommerroggen nur als Saatgut

Sommerweizen und Sommerroggen dür- fen, unter der Voraussetzung, daß eich S die einzelnen Posten als Saatgut eignen, i nicht zu Mahlzwecken abgegeben, sonders I müssen zur Sicherung des Saatgutbedarfs 1946 aufbewahrt werden. Bauern und Landwirte, welche Sommerweizen und Sommerroggen abliefern müßten, sind durch die Bürgermeister dem Landrat Kreisernährungsamt unter Angabe der abzuliefernden Menge zu melden.

Abgabe arbeitsverwendungsfähiger Ochsen zum Schlachten verboten

Ochsen dürfen nur daun zum Schlachten abgegeben werden, wenn dieselben < aus triftigen Gründen als Zugtiere nicht mehr verwendet werden können. Da die Nachfrage nach Zugtieren: Pferden, Och­sen und'Arbeitskühen immer noch sehr groß ist, muß dies besonders beachtet werden. Sollten mit Abscnluß der Feld­arbeiten Zugtiere in einzelnen Betrieben übrig werden, sind solche durch die Bür­germeister dem Landrat Abt. Veisor- gungswirtschaft zur Weitervermittlung zu melden.

Der Landrat '

Abt. Versorgungswirtschaft

Kreisstadt Calw Neuaufstellung der Kundenlisten der Schuhmacher

Mit sofortiger Wirkung sind bei den Schuhmachern neue Kundenlisten an­zulegen. Die Bevölkerung der Stadt Calw hat für die Anlegung der Listen den Ab­schnitt VII1/80 der Lebensmittelkarten der 80. Zuteiiungsperiode bei der in Frage kommenden Schuhmacherwerkstätte'' ab­zugeben.

Der Bürgermeister.