NACHRICHTENBLATT
DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW
AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE L’ARRONDISSEMENT DE CALW
CALW
17. Oktober 1945
Nr. 25
~ Französisches Oberkommando in Deutschland
Verordnung Nr. 7 betr. Revision und GnatDnerweis im alle von Verurteilungen durch Gerichte des Gouvernement Militaae im französischen .besetzungsgebiet
Der (Joinmandaiit en Chef Frangais eu Allemague erläßt auf Vorschlag des Ad- ministrateur Genöral, Adjoint au Coru- maudant eu Chef pour le Gouvernement Militaire de la Zone Fraugaise d'occupa- tion unter bezugnahme auf Erlaß vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Frangais eu Alle- uiagne, Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef Frangais en Allemagne vom 18. Juli 1945, Verordnung Nr. 2 des alliierten Oberbefehlshabers über die Bildung von Gerichtshöfen des Gouvernement Militaire folgende
Verordnung.
Artikel 1: Die Entscheidungen der Gerichte des Gouvernement Militaire . im französischen ßesetzungsgebiet unteriie-
t eu gemäß nachstehenden Bestimmungen er Revision.
Art. 2.: Am Sitze der Justiz-Geneiat- direktoren des Gouvernement Militaire wird eine Revisionskammer gebildet, die über die Anfechtungen gegen Urteile der Gerichte des Gouvernement Militaire entscheidet. Anfechtungsberechtigt sind
1. der Angeklagte, wenn er zu c-iner Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren oder zu einer Geldstrafe von mehr als 25ÜU0 Mark verurteilt worden ist,
2. die Anklagebehörde nach Maßgabe der Bestimmung der nachfolgenden Artikels 7,
3. der Justiz-Generaldirektor beim Vorliegen der Voraussetzungen des nachfolgenden Artikels 8.
Art. 3.: Die Revisionskammer wird gebildet aus
1. dem Justiz - Generaldirektor oder einem von ihm delegierten richterlichen Beamten als Präsidenten,
2. vier der Gerichtsbarkeit des Gouvernement Militaire angehörenden Mitgliedern, die auf Vorschlag des Justiz-Generaldirektors vom Administrateur G6ndral ernannt werden.
Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten und des von ihm eingesetzten Delegierten wird das Amt des Präsidenten vom rangälte^Ien, gegebenenfalls dienstältesten Offizier ausgeübt.
Die Revisionskammer kann entscheiden, wenn sie mit 3 richterlichen Beamten besetzt ist.
Art. 4.: ln Fällen, in denen das Urteil auf Todesstrafe lautet, sind die Gerichtsakten von amtswegen der Revisionskam- mer vorzulegen.
Art. 5: In allen Fällen des Artikels 4 bat die Anklagebehörde die Akten unver
züglich dem Justiz-Direktor des Gerichtsbezirks zu übermitteln.
Den Akten sind zwei getrennte Berichte mit einer Aeußerung über die Zweckmäßigkeit der Straf Vollstreckung beizu- i'ügen, einer erstattet vom Präsidenten, der andere von der Anklagebehörde.
• Der Justizdirektor des Gerichtsbezirkes hat die ihm übermittelten Akten unverzüglich an die Revisionskammer weiterzurei- clien. die binnen o Tagen nacli Akteneingang entscheidet.
Im Falle der Urteilsbestätigung hat die Revisionskammer die Akten unter Beifügung einet Abschrift der Entscheidung der Gnadenkomniission' (Artikel 13) vorzulegen.
Art. 6: Gegen jede andere, eine Verurteilung aussprecliende Entscheidung mit Ausnahme der Verurteilung zum Tode kann der Angeklagte vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 2, ja binnen zehn Tagen seit der. Urteilsverkündung Revision eiulegen.
Art. 7: Dei Anklagebehörde steht in allen Fällen der Verurteilung des Angeklagten das Recht der Revision binnen einer Frist von zwei Monaten zu.
Art 8: llat das Gericht des Gouvernement Militaire auf Freisprechung des Angeklagten erkannt, so kann die Anklagebehörde sich in einem Bericht, der an den Justizdirektor des Gerichtsbezirks zu richten ist, dafür aussprechen, daß das Urteil der Revisionskammer vorgejegt wird.
ln diesem Fall hat der "Justizdirektor des Gerichtsbezirks diesen Bericht nebst den Akten, versehen mit seiner Stellungnahme, dem Justiz-Generaldirektor weiterzureichen. der die Revisionskammer mit der Sache befassen kann.
Art. 9: Die Revisionskammer kann in allen Fällen das erste Urteil entweder bestätigen oder unter gleichzeitiger Zurück- verweisung an ein Gericht des Gouvernement Militari e aufheben oder im Wege eigener Entscheidung abändern.
_ Art. 10: Die Revisionskammer entscheidet nach Anhören des von einem ihrer Mitglieder erstatteten schriftlichen Berichts nach Lage der Akten. Der Angeklagte hat das Recht schriftlicher Aeußerung.
Art. 11: Die Entscheidungen der Revisionskammer sind weiterer Anfechtung entzogen.
Art. 12: In jedem Falle einer endgültigen Entscheidung der Gerichte des Gouvernement Militaire oder der Revisionskammer kann der Gnadenweg beschritten
werden. Das Begnadigungsrecht wird vom Commandant en Chef Frangais en Allemagne ausgeübt.
Art. 13: In den Fällen, in denen Gnadengesuche ' oder Begnadigungsvorschläge eingereicht werden, müssen die Akten zur Stellungnahme der Gnadenkommission vorgelegt werden, die beim Generalkommando des Commandant en Chef gebildet und aus einem GerichtsoTfizier als Präsidenten und zwei durch Verfügung des Administrateur General ernannten Beisitzern zusammengesetzt sein wird.
Art. 14: Die Artikel 5 Paragraph h, VI und VII der Verordnung Nummer 2 des alliierten Oberbefehlshabers werden außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle treten die vorstehenden Bestimmungen.
Art. 15: Diese Verordnung wird im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland veröffentlicht und tritt bezüglich aller Entscheidungen der Gerichte des Gouvernement Militaire, auch der der Veröffentlichung dieser Verordnung vorangegangonen, sofort in Kraft.
Baden-Baden, den 22. August 1945.
Le Commandant en Chef Frangais en Allemagne P. K o e n i g.
Einzahlung von Reichssteuern
an die Finanzämter mittels Postanweisung
Zur Erleichterung der Abführung der Reichssteuern an die Finanzämter ist mit Genehmigung der Militärregierung ab sofort ein beschränkter Postanweisungsdienst zugelassen. Die Reichssteuern und die sonstigen an die Finanzämter zu leistenden Zahlungen (Abgaben) können daher nunmehr mit Postanweisung eingezahlt werden. Die Einzahlungen werden bei jeder Postanstalt angenommen, mit Ausnahme der Postämter anLSitz einer Finanzkasse; hier hat die Zahlung der ReichssteuCrn direkt bei der Finanzkasse zu erfolgen. Die Verwendung von Zählkarten, insbesondere der bisher üblichen Steuerzahlkarten, ist nicht zulässig, da der Postscheckdienst für Einzahlungen auf Zahlkarten für die französische Zone noch nicht aufgenom- men ist.
Auf der Rückseite des Empfängerabschnittes der Steuerpostanweisung sind die einzelnen Steuerarten, sowie der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt, genau anzugeben, damit eine Verbuchung der Steuern auf Grund dieser Angaben bei der Finanzkasse möglich ist. Bei der Einzahlung sind die gewöhnlichen Postanweisungsgebühren zu erheben.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß mittels Postanweisung nur Einzah-
Lebensmittelrationen für den 81. Ernährungszeitraum vom 15.10. bis 31.10.1945
Lebensmittel
Brot
Fleisch
Fett
Käse
Zucker
Kaifee-
Ersatj
Nähr
mittel
Mildh
je
Abschnitte
Nr.
Gramm
Nr. g
Nr.
g
Nr. g
Nr. g
Nr. g
Nr.
g
Woche
B. Aber 18 Jahre
3400
175
. •
160
100
75
300
E-Milch
1. 15.—22. 10.
1
1400
8 100
50 auf
29 50
—
50 75
36
300
7t 1 je Tag a. Abschn.
Kl.Abschn.
2. 22.—31.10.
2
1500
9 75
. 15
110
30 50
- _
. -
7t 1 je Tag a. Abschn.
Kl.-Abschn. 500
•
Jgd. 10—18 Jahre
5000
250.
160
100
%
75
300
E-Milch
1. 15.—21.10.
1
2000
8 125
15
80
29 50
—
50 75
86
300
7t 1 je Tag a. Abschn.
2. 22.—31.10.
2
3000
9 125
16
80
30 50
7t 1 je Tag a. Abschn.
Kd. 6—10 Jahre
4200
125
160
100 '
75
300
E-Milch
1. 15.—21.10.
1
2000
8 50
15 -
80
29 50
—
- 50 75
36
300
7t 1 je Tag a. Abschn.
2. 22.—31.10.
4
2200
9 75
16
80
80 50
~
7t 1 je Tag a. Abschn.
Kllc. 3—8 Jahre
3000
160
800
Vollmilch
1. 15.—21.10.
1
■ 1000
15
80
_
—
—
86
300
V« 1 je Tag a. Abschn.
2. 22. —31.10.
2
2000
—
16
80
—
•—
“
Vt 1 je Tag a. Abschn.
Uis.. 0—3 Jahre
1700 ' 700
160
_
500
300
Vollmilch
1. 15.—21.10.
1
15
80
48 500
—
86
800
7« 1 je Tag a. Abschn.
2. 22.—31.10.
2
1000
—
16
80
—
1
*/t 1 je Tag a. Abschn.
Sdiwerarbeiterzul.
1700
187,5
250
_
_
518
375
—
1. 15.—21.10.
501
700
505 87,5
509
125
—
—
—
125
—
2. 22. —31.10.
502
1000
507 100
511
<
125
—•
515
250
Werdende Mütter
250
375
Vollmilch
1. 15.—21.10.
mmm
425
125
—
429
376
7,1 täglich
2. 22.-31.10.
—
—
427
125
—
—
—
auf Abschnitt 421
Calw, den 18. Oktober 1945.
D«r Landrat — Kreisemährungsamt —
Kreis Calw.
Lebensmittelzuteilung
Herr Gouverneur Fr6not hat für die Zeit vom 15. bis 31. Oktober 1945 (81. Zuteilungsperiode) genehmigt, daß die K i n- d e r bis zu 6 Jahren ebenso wie die Erwachsenen 160 g Butter erhalten. Der von Frankreich für die Kleinstkinder im Alter bis zu 3 Jahren in Höhe von 800 g pro Kopf in dankenswerter Weise zur Verfügung gestellte Zucker ist eingetroffen und wird in den nächsten Tagen zur Verteilung kommen.
Die Erwachsenen erhalten in dieser Zuteilungsperiode zusätzlich einmal 50 g Fleisch. Dieselbe Zusatzmenge ist auch für den nächsten Ernährungszeitraum bewilligt worden.
Die Bemühungen des Herrn Gouverneurs wegen Lieferung von- Kartoffeln aus amerikanischen Zonen hatten den Erfolg, daß nunmehr für alle Personen über 6 Jahre ein weiterer Zentner ' Kartoffeln, also zusammen 3 Zentner Kartoffeln, pro Kopf für die Einkellerung abgegeben werden können.
Es ist Vorsorge getroffen, daß die Bevölkerung des Kreises Calw auch in den Wintermonaten die Lebensmittel in voller Höhe erhält.
Calw, 15. Oktober 1945.
Der Landrat
► —Kreisernährungsaint —
lungen von Steuern und Abgaben zugelas- sen sind, die au die Finanzämter zu entrichten sind und daß der allgemeine Postanweisungs- und Zahlkartendienst in der französischen Zone noch nicht gestattet ist. Insbesondere dürfen SteuCrn, die an die gemeindlichen Steuerämter geleistet werden müssen, nicht mit Postanwe4> 1 sung eingezahlt werden.
Tagung des Gerichts der Militärregierung in Calw
Am Montag, den 22. Oktober, um 14 Uhr tagt da« Gericht der Militärregierung im Amt», gerichtsgebäude in Calw. Die Verhandlung ial öffentlich und für jedermann zugänglich.
Der Landrat. !
Erteilung von Privatunterricht
Im Auftrag der Militärregierung gebe ich bekannt: -
Das Erteilen von Privatunterricht be- darf keiner Genehmigung. Es ist jedoch! I untersagt, gleichzeitig mehr als 2 Schüle* oder Erwachsene zu unterrichten.
Der Land rat.
Sommerweizen und Sommerroggen nur als Saatgut
Sommerweizen und Sommerroggen dür- ■ fen, unter der Voraussetzung, daß eich S die einzelnen Posten als Saatgut eignen, i nicht zu Mahlzwecken abgegeben, sonders I müssen zur Sicherung des Saatgutbedarfs ■ 1946 aufbewahrt werden. Bauern und Landwirte, welche Sommerweizen und Sommerroggen abliefern müßten, sind durch die Bürgermeister dem Landrat — Kreisernährungsamt — unter Angabe der abzuliefernden Menge zu melden.
Abgabe arbeitsverwendungsfähiger Ochsen zum Schlachten verboten
Ochsen dürfen nur daun zum Schlachten abgegeben werden, wenn dieselben < aus triftigen Gründen als Zugtiere nicht mehr verwendet werden können. Da die Nachfrage nach Zugtieren: Pferden, Ochsen und'Arbeitskühen immer noch sehr groß ist, muß dies besonders beachtet werden. Sollten mit Abscnluß der Feldarbeiten Zugtiere in einzelnen Betrieben übrig werden, sind solche durch die Bürgermeister dem Landrat — Abt. Veisor- gungswirtschaft — zur Weitervermittlung zu melden.
Der Landrat '
— Abt. Versorgungswirtschaft —
Kreisstadt Calw Neuaufstellung der Kundenlisten der Schuhmacher
Mit sofortiger Wirkung sind bei den Schuhmachern neue Kundenlisten anzulegen. Die Bevölkerung der Stadt Calw hat für die Anlegung der Listen den Abschnitt VII1/80 der Lebensmittelkarten der 80. Zuteiiungsperiode bei der in Frage kommenden Schuhmacherwerkstätte'' abzugeben.
Der Bürgermeister.