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Gesetz Nr» 52 (Fortsetzung von Seite 1)
Artikel V Nichtige Uebertragungen
7. Nichtig und unwirksam ist jedes verbotene Rechtsgeschäft, das ohne ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis oder Genehmigung der Militärregierung abgeschlossen wird, sowie jede Uebertragung von Vermögen oder jeder Abschluß eines Vertrages zur Vermögensiibertrajfung oder jede sonstige Vereinbarung, die vor oder nach dem Tage dieses Gesetzes mit der Absicht vorgenommen war oder wird, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen.
Artikel VI Gesetzes widersprtiche
8. Im Falle eines Widerspruches zwischen diesem Gesetz sowie einer auf Grund desselben erlassenen Anordnung und den deutschen Gesetzen, ist dieses Gesetz sowie die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen anwendbar. Alle Gesetze,
Erlasse und Anordnungen, die das Recht zur Beschlagnahme, Einziehung oder den Zwangsverkauf von Vermögen der in Artikel I und II bezeichneten Art anderen Personen als der Militärregierung einräumen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Artikel VII Begriffsbestimmungen 9. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Personen“ bedeutet jede natürliche Person, jede Gesamthandelsgesellschaft und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die gesetzlich fähig ist, Vermögen oder Vermögensrechte zu erwerben, zu benutzen, in Kontrolle zu nehmen oder darüber zu verfügen;,
b) „Geschäftliches Unternehmen" bedeutet jede Einzelperson, offene Handelsgesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder sonstige Organisation, die ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Geschäft betreibt oder öffentliche Wohl- fahrtstäfgkeit ausübt;
c) „Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche 7 und unbewegliche Vermögen sowie alle gesetzlichen, auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Ueberlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne daß diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Schuldurkunden, Kunst und Kulturgegenstände;
d) ein „Staatsangehöriger“ eines Staates oder einer Regierung bedeutet ein Untertan oder Staatsbürger sowie eine Personengesellschaft, Handelsgesellschaft, Körperschaft oder sonstige ju-
* ristische Person, die auf Grund der Gesetze eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung besteht,
oder in dem Gebiet eines deraftigei Staates oder einer derartigen Regie rung eine Hauptniederlassung hat;
•) „Deutschland“ bedeutet das Deutsche Reich, wie es am 81. Dezember 1937 be standen hat. i
Artikel VIII Strafen
10. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach' dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe einschließlich der Todesstrafe, geahndet
Artikel IX Inkrafttreten
11. Dieses Gesetz tritt in dem besetzten Gebiet Deutschlands am Tage der Verkündung in Kraft.
Im Aufträge der Militärregierung. _F/CA/GI 34 a._
Herausgeber: Gouvernement Militaire de Cnlw. Verwaltung und Anzeigenannahme: Der Landrat in Calw, Abt. Bekanntmachungen. Druck: A.OelschlSger'sche Bachdruckerei, Calw
Altburg, den 30. September 1943 Todesanzeige und Danksagung Wie sein Bruder Fritz fiel auch unser geliebter Sohn und Bruder
Arbeitsmann Hermann Keck geb. 17. 1. 1927 gef. 13. 4. 1943
Sein frühes Grab fand er in deutscher Erde.
Für alle Liebe, die wir erfahren durften, danken wir herzlich. Die tieftrauernden Eltern: Matthäus Keck und Frau und seine Geschwister.
Wildbad, den 26. September 1943 Todesanzeige und Danksagung Am 9. April fand bei den schweren Kämpfen im Nordwesten Deutschlands mein geliebter Mann, mein guter, einziger Sohn
Dr. Otto Trinkner
Oberleutnant in einer Flakabteilung im Alter von 40 Jahren den Heldentod.
Für die uns in so reichem Maße erwiesene Teilnahme danken wir allen Freunden und Bekannten heizlich.
In tiefet Trauer: Frau Hilde Trinkner, geb. Grunow, Frau Marie Trinkner, Witwe.
Oschelbronn-Altensteig, 12. September 1945 Todesanzeige
Nach Gottes unerforschlichem Ratschluß nahm er meinen geliebten und treusorgenden Mann, unsern guten Bruder, Schwager und Onkel
Karl Friedrich Strohedier
Kaufmann
am 27. August nach langem Leiden in die Herrlichkeit.
In tiefem Leid: Emma Strohcckcr geb. Straub; Familie W. Strohecker; Lina Strohecker und alle Angehörigen.
Die Beerdigung fand auf Wunsch in Oschelbronn statt. Wir danken auf diesem Wege allen, die ihm während seiner langen Krankheit Liebes und Gutes erwiesen haben.
Todesanzeige und Danksagung Am 25. August ds. Js. wurde nach kurzer,Krankheit un erwartet unser lieber treusorgender Gatte und Vater
Heinrich Gerstel
Meister des Kfz.-Handwerks
im Alter von nahezu 65 Jahren aus unserer Mitte gerissen. Die Beisetzung fand in aller Stille statt.
Für die erwiesene Anteilnahme herzlichen Dank.
Im Namen der Hinterbliebenen: Frau Fanny Gerstel Wwe. Pforzheim, Hohenstaufenstr. 7.
Gewerbliche und Kaufmännische Berufsschule Neuenbürg Gewerbliche Berufsschule Herrenalb
An sämtliche gewerblichen und kaufmännischen Betriebe der Gemeinden des Gewerbeschulverbands Neuenbürg (Arnbach, Calmbach, Conweiler, Dennach, Dobel, Engelsbrand, Enzklösterle, Feldrennadi - Pfinzweiler, Gräfen- hausen-Obernhausen, Grunbach, Höfen, Langenbrand, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schömberg, Schwann, Waldrennach, Wildbad), sowie der Stadtgemeinde Herrenalb. Es bestellt nach wie vor Berufsschulpflicht nach Maßgabe der noch geltenden Bestimmungen des Reichsschulpflichtgesetzes und des Württ. Gewerbe- und Handelsschulgesetzes.
Alle männlichen und weiblichen Lehrlinge und Hilfsarbeiter, die. neu in die gewerblichen und kaufmännischen Betriebe der -genannten Gemeinden eingetreten sind, sowie solche, die schon vor Einstellung des Unterrichts die Schule besucht haben und noch schulpflichtig sind, sind sofort an die Schule zu melden. Dies gilt auch für die Lehrlinge solcher Berufe, die zu lehrgangmäljigem Unterridit an auswärtigen Schulen zusammengefaßt waren oder mit besonderer Erlaubnis auswärtige Schulen besucht haben.
Bei der Meldung ist Name, Beruf, Wohnort, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in die Lehre, seitheriger Schulbesuch des Lehrlings oder Hilfsarbeiters anzugeben.
Schulpflicht bestehr be- Lehrlingen für die Dauer der Lehrzeit, bei Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Neu aufgenommen werden nur solche Jungen und Mädchen, die nach achtjährig gern Schulbesuch ordnungsgemäß aus. der Volksschule oder einer höheren Schule entlassen worden sind.
Verantwortlich für die Anmeldung und den Schulbesuch sind die Lehrherren und Eltern.
Ältere Lehrlinge und Hilfsarbeiter, sowie solche aus Gemeinden des früheren Kreises Ntucnbürg, die nicht dem Ge werbe.': chul verband angchören, können als freiwillige Schüler aufgenommen werden.
Die Bekanntmachung gilt sinngemäß auch für die Stadtgemeinde Herrenalb als Bereich der Gewerblichen Berufsschule Herrenalb; Anmeldungen sind an den stellvertretenden Schulleiter in Herrenalb zu richten.
Neuenbürg, den 26.. September 1943
Der Schulleiter: R e i 1 e, Gewerbeschulrat.
Gewerbeschule Altensteig
Schulbeginn:
Die Zeitverhältnisse gestatten es nicht, den Unterricht wie seiche;* im Verband mit der Schule in Nagold durchzuführen. Die Aufnahme des Unterrichts in Nagold wird nicht vor Frühjahr 1946 möglich sein. Daher werden bis auf weiteres sämtliche Berufe des hinteren Schulbezirks, mit Ausnahme der Bäcker, Metzger, Friseure und Schneiderinnen, in Altensteig unterrichtet.
Der Unterricht beginnt nach folgendem Wochenplan:
Montag, den 8. Oktober, 8—12 Uhr und 1%— 4% Uhr, Klasse I Neueintretende sämtlicher Berufe mit Ausnahme der oben genannten.
Dienstag, den 9. Oktober, 8—12 und 4% Uhr Kl. II und III
der Metallberufe einschl. der Elektriker. (Lehrer: Dipl.-Ingenieur Schwaninger, LudwigshafenJ
Mittwoch, den 10. Oktober, 8—11 Uhr, Handelsabteilung I, Neueintretende.
Mittwoch, den 10. Oktober, 1—4 Uhr, Handelsabteilung II und III. Donnerstag, den 11 Oktober, 8—12 und 1^—4)^ Uhr, Klasse II der Bau- und Holzberufe. .
Freitag, den 12. Oktober, 8—12 und 1^—4 l A Uhr, Klasse III der Bau- und Holzberufe.
Sämtliche Schüler sollten Federhalter mit Feder, Bleistift und Radiergummi, die Handwerksberufe außerdem Maßstab und Reißzeug (Zirkel) mitbringen. .
Der Schulleiter: K e p p 1 e r.
Verloren
1 Paar getr. Damenstrümpfe vom Hirsauer Bahnhot bis zum Kath. Kinderheim. Abzugeben bei Frau Ha« Brühl, Calw, Hirsauer Weg 69.
Verloren
am Sonntag dunkelblauen Lederhandschuh mit roter Verzierung, von Althengstett durch Calw bis Altburger Steige. Bitte abzugeben auf der Polizeiwache Calw.
Gestricktes Kinderjäckchen blieb in unserem Geschäft liegen.
Alfred Ruof, Calw, Biergasse 2.
Auf d. Weg von I autenbadier- hof b. Tein ach wurde eine Herrenjacke und Militärmütze gefunden. Abzuholen bei Kußmaul, Breitenberg.
Hundert Mark Belohnung
demjenigen, der mir Aufklärung geben kann über den Verbleib von 4 Junghühnern. Angaben unter strengster Diskretion an Wilh. Proß, Wildbad, Siedlung 8.
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Einen schönen Hund, i % Jahr* alt, nur in gute Hände zu vor; kaufen. Anfrag. erb. unt. F. K. 2*1 an Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen. ■