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Weiterbestehen arbeitsrechtlicher Bestimmungen
Verschiedene Anfragen aus Kreisen der Un- | ternehmer und Arbeitnehmer zeigen, daß über das Weiterbestehen arbeitsrechtlicher Bestimmungen Unklarheiten bestehen. Zwecks Klarstellung wird mit Zustimmung der Militärregierung folgendes festgestellt:
I.
Sämtliche deutschen Gesetze und Verordnungen auf arbeitsrechtlichem Gebiet über Arbeitsbeschaffung, Arbeitseinsatz, Arbeitsvermittlung, Arbeitszeit, Kündigungsschutz für ältere Angestellte, Jugendschut? gelten bis auf weiteres in vollem Umfang fort.
Insbesondere gelten die nachstehenden Bestimmungen:
1. Verordnung über Arbeitsplatzwechsel:
Die Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften ist nach wie vor nur mit Zustimmung des Arbeitsamts zulässig. Eigenmächtige und willkürliche Entlassungen wie auch Einstellungen sind also nach wie vor verboten. Dies gilt auch für fristlose Entlassungen, zu denen ebenfalls das Arbeitsamt die Zustimmung zu erteilen hat. Bei sämtlichen Entlassungen sind die im Handelsgesetzbuch, der Gewerbeordnung, den in Betracht kommenden tariflichen Regelungen enthaltenen Kündigungsfristen einzuhalten, sofern nicht im Einzelfall zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung zustande kommt. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Grund beiderseitiger Vereinbarung ist die Lösung und der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitsamt mitzuteilen.
2. Arbeitszeitverordnung:
Die normale Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. Sie kann ohne Anzeige an das Arbeitsamt auf 40 Stunden herabgesetzt werden. Von einer Erhöhung der Arbeitszeit über 48 Stunden 'isoll im Hinblick auf die herrschende Arbeitslosigkeit abgesehen werden. Ihre ausnahmsweise Anordnung ist nur in den
in der Arbeitstzeitverordnung vorgesehenen Fällen und bei Bezahlung der nach der Arbeitszeitverordnung oder den bestehenden tariflichen Vorschriften vorgeschriebenen Überstundenzuschlägen zulässig.
Nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich der Arbeitszeit darf die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen vom 14. bis 18. Lebensjahr acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Für Jugendliche über 16 Jahre können dringende Ausnahmen nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zugelassen werden. Ebenso ist die Bestimmung zu beachten, wonach jeder Jugendliche nach mehr als dreimonatiger Tätigkeit im Betrieb einen jährlichen Anspruch auf Urlaub hat, der für Jugendliche unter 16 Jahren 15 Werktage, für Jugendliche über-16 Jahre 12 Werktage beträgt. Kinder unter 14 Jahren dürfen in gewerblichen Betrieben nicht beschäftigt werden.
Das Einholen der durch gesetzliche Feiertage ausgefallenen Arbeitszeit ist unzulässig.
II. Lohne und Gehälter
Die Militärregierung hat angeordnet:
1. Die Gehalts- und Lohntarife, einschließlich der Überstundenzuschläge, der Teilzuschläge und der Leistungszuschläge, wie sie unmittelbar vor der militärischen Besetzung in Kraft waren, bleiben in Geltung mit Ausnahme der nachfolgenden unter a, b und c dargelegten Fälle:
a) Prämien oder andere Vergütungen, die als Kriegsgefahrenzulage bezahlt wurden, kommen in Wegfall.
b) Neue Stücklöhne können von dem Landesarbeitsamt Württemberg festgelegt werden, wenn infolge einer Veränderung in der Erzeugung* infolge einer Änderung der Materiallage oder aus sonstigen Gründen die bisher festgelegten Sätze nicht länger haltbar sind. Dje
neuen Löhne sind so festzulegen, daß sie den früheren normalen Stundenlöhnen der betreffenden Arbeitnehmer möglichst nahekommen. Bei der Festlegung neuer Sätze hat sich das Landesarbeitsamt mit dem Unternehmer und den Vertretern der Arbeitnehmer zu beraten ; die Entscheidung über die Löhne obliegt dem Landesarbeitsamt. Bis dahin verbleibt es bei den bestehenden Kollektivabkommen. Das Laudesarbeitsamt hat der Militärregierung über alle neu festgelegten Sätze zu berichten. Die Militärregierung wird eine Nachprüfung anordnen, wenn die neuen/Sätze beträchtlich von den normalen Stundenlöhnen abweichen.
c) Löhne, die nicht für die Stunde, sondern für den Tag oder die Schicht berechnet werden,sind entsprechend-derwöchentlichen Arbeitszeit zu erhöhen oder zu senken. Wenn unter den vorherrschenden deutschen Bestimmungen zu der vermehrten oder verminderten Arbeitszeit ein Überstundenzuschlag kommt,
‘ so ist er derart zu handhaben, daß der Betrag für den Tag oder die Schicht zu berechnen ist.
2. Die unmittelbar vor dem alliierten Einmarsch festgesetzte Arbeitszeit darf ohne Zustimmung der Militärregierung in keinem derjenigen Betriebe herabgesetzt werdet!, die Waren für die Alliierten herstellen. Wenn eine solche Herabsetzung der Arbeitszeit den Lieferungstermin für die militärischen Beschaffungen verzögert, so wird die Militärregierung diese Herabsetzung der Stundenzahl nicht ohne vorherige Gleichstellung mit der beschaffenden Stelle genehmigen.
3. Andere Arbeitsbedingungen,' die nicht den Lohn und die Arbeitszeit betreffen und unmittelbar vor dem Einmarsch in Kraft waren, werden beibehalten, sofern sie nicht im Einvernehmen zwischen dem Unfernefi- mer und den Vertretern der betreffenden Arbeiterschaft geändert werden.
4. Arbeiterschutzgesetze, Bestimmungen
der Gewerbeaufsicht, Bestimmungen Aber Gesundheit, über die Arbeit von Frauen und Jugendlichen usw. werden beibehalten.
Gesetzliche Bestimmungen, die irgendeine Person aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der politischen Einstellung benachteiligen, sind bereits durch Gesetz Nr. 1 der Militärregierung außer Kraft gesetzt. Irgendwelche Anwendung von Bestimmungen, die einen derartigen Unter 5 schied machen, haben aufzuhören.
Dje vorstehenden Bestimmungen enthalten keinesfalls eine Abänderung der bestehenden Anweisungen über die Entfernung der Nazis und Militaristen von öffentlichen Ämtern und bestimmten anderen Stellungen.
in. Sozialversicherung
Auf Grund der bekannten Botschaft von General Eisenhower sowie auf Grund der Bekanntmachung des Herrn Oberst William Dawson bleiben die grundlegenden Bestimmungen der Sozialversicherung weiterhin in Kraft. Es handelt sich um die nachstehenden Versicherungen:
Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Invalidenversicherung
Angestelltenversicherung.
Die Abzüge der Beiträge für die oben genarfliten Versicherungen werden weiterhin erhoben; Unterstützungen an bedürftige Erwerbslose werden zunächst durch die Wohlfahrtsämter N ausbezahlt.
Die bisherige Verwendung eines Teils der Sozialversichenmgsbeiträge zur Finanzierung des Krieges, sowie jedwede Abführung von Beiträgen an die NSDAP, und deren Gliederungen haben sämtlich ihr Ende gefunden. '■ #
IV.
Zuwiderhandlungen werden nach den einschlägigen Gesetzen bestraft. -
Landesarbeitsamt Württemberg
Hirsau, 25. August 1945. l/nsere geliebte Schwägerin und Tante
Fanny Römer
geb. in Calw, ist im Alter von 91 Jahren am 21. August sauft entschlafen.
Um stille Teilnahme wird gebeten. Familie Römer, Sanatorium Hirsau;
Frau Elisabeth Wolfi, gel>. Haug, München; Familien Haug, Berlin und Karlsruhe;
Frau Elisabeth Römer, Lenggries.
Nagold/Kirchentellin:;furt, Kr. Tbg., 22. August 1145 •
Unfaßbar und hart traf uns die Nachricht, daß mein lieber, unvergeßlicher üatte, unser lieber Sohn und Bruder
uftz. r.o.b. Wilhelm Wagner
im Alter von 39 Jahren den Heldentod fand und seif 18. April 1945 in deutscher Erde ruht.
Die trauernde Gaitin: Hermine Wagner, geb. Burkhardt,
Nagold;
die Eltern: Wilh. Wagner, Fabrikant mit Frau,
> Kirchentellinsfurt;
die Briider: Otto Wagner und Theo Wagner mit Frau und Kind.
„Nagold, 12. August 1945 Todesanzeige und Danksagung
Sihömberg/Heiibroiin, den ^ A t 1945 Melbourne (Australien)
Todesanzeige und Danksagung
Unsere liebe, treubesorgte Mutter, meine allerbeste Oma, unsere liebe Schwester, Schwägerin und Tante
Frau Magdalena Pfeiffer
wurde am 13. August 1945 von ihrem langjährigen, schweren Leiden durch einen sanften Tod erlöst. Sie starb wohlvor- bereitet und gottergeben im Alter von 74 Jahren.
Ein herzliches Vergelt’s (jott all denen, die ihi bis zur letzten Stunde des Lebens mit Trost und Gebet beigestanden und sie zur letzen Ruhestätte begleitet haben.
ln stiller Trauer:
Willi Pf eitler mit Frau Anna Pi elfter Maria Zerweck-Pfeitler _ mit Tochter Margot.
Langjähriger
Hotel»Kauxmann "
45 lalire alt (Heimkehrer), mit fachkundiger Ehetrau sucht, gestützt auf erstklassige Zeugnisse, die Leitung oder Pachtung eines Hotels öder Kurheknes zu übernehmen.
Angebote unter R. S. 14 an das Landratamt Calw, Abi. für Bekanntmachungen.
Technischer Zeichner
. Erfahrener
- Bilanz-Buchhalter
gewandt in 'Buchiührung und Korrespondenz mit guten Zeugnissen, 45 Jahre alt (Heimkehrer), sucht Stellung in Betrieb oder bei Behörde. •
Angebote unter R. G. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.
Langjährige
Buchhalterin
Unsere liebe Mutter, Tochter, Schwester, Schwägerin und Tante '
Frida Rau
durfte, von ihrem schweren Leiden erlöst, in die ewige Heimat eingehen.
Wir haben sie am 15. August beerdigt. Herr Dekan Brezger widmete unserer lieben Entschlafenen und uns herzliche Worte des Trostes. Allen Lieben, die ihr während ihres Leidens viel Gutes erwiesen haben und allen denen, die sie zur letzten Ruhe begleiteten, sowie für dia schönen Blumenspenden sei auf diesem Wege herzlicher Dank gesagt.
Tn tiefer Trauer: .
Die Kinder Marta und Waldtraut mit Angehörigen.
Neuenbürg', 24. AugustT945. Todes-Anzeige
Am 23. August ist unsere liebe treubesorgte Frau, Mutter und Großmutter
Pauline Maier
Hebamme i. R.
nach kurzer, schwerer Krankheit von uns gegangen.
Die trauernden Hinterbliebenen:
Christian Maier, Schuhmachermeister; Emma Wacker, Wwe., geb. Maier; Otto Bisdtoff und Frau Mina, geb. Maier und ihre 4 Enkelkinder.
sucht Steilung.
Angebote erb. unter K. E. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.
junger, s:rebsamer
Elektromonteur
auch in anderen handwerklichen Arbeiten bewandert, sucht Arbeit, möglichst mitWohngelegen- Ireit. Evtl, auch Übernahme eines Hausmeisterposten. Angeb. unt. C.W. 14 an das Landratamt Abt. Bekanntmachungen.
Suche:
ßärostellung
in Calw oder nähere Umgebung Kenntnisse in Schreibmaschine und Buchführung vorhanden. Angebote unter H. K. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.
Junge, alleinstehende Frau (Flüchtling) sucht Beschäftigung als
Sprechstundenhilfe.
Wohnung und Verpflegung erwünscht. Zuschriften erbeten unt. H. 14 an das Landratamt Calw, Abt Bekanntmachungen.
sucht per sofort oder später Stellung in einem Büro, auch Verwaltung.
Angebote unter C.H. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.
Zur selbständigen Führung des Haushalts
Haushälterin (Mitte 50)- nach Calw gesucht.
Angeb.' erbeten unter I. G. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.
Frau, mittleren Alters, ohne Anhang, sucht per sofort oder später Stellung als
Wirtschafterin Angebote unter C. H. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.
Suche Stellung als
Sprechstundenhilfe
bei einem Arzt in Calw oder näherer Umgebung, Vorbildung vorhanden. Angebote unter A. T. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.
Druckerei-Personal
gesucht
Buchdrucker,
Schriftsetzer, '
Hilfsarbeiter, Buchbinderei-Arbeiterin, Buchdrucker-Lehrling, Schriftsetzer- „
Buchbinder- „
(männlich oder weiblich), junge für Hausdienst und Botengänge.
Buchdruckerei Lauk Altensteig
Sdineidergehilfe *
kann sofort eintreten bei
H. Gößwein, Schneidermeister Calw
Jüngere, tüchtige
Köchin
in einen Wirtschaftsbetrieb möglichst für sofort gesucht.
Angebote unter C. S.,14 an das Landratamt Caiw, Abt. Bekanntmachungen, erbeten.
Tüchtiges, selbständiges Hausmädchen in Arzthaushalt gesucht.
Dr. Horsch jun.. Feldrennadi Kreis Calw.
Verloren!
Am 15. 8 .45 ging auf der Straße von Unterreichenbach nach Hirsau eine
Damenweste
(braun mit grün) verloren. Mitteilungen gegen gute Belohnung erbeten unter A. K. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen. .
Verloren!
Am Dienstag, 45 zwischen
18 und .19 Ühr uf der Landstraße von Wik: nach Pforz
heim eine
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(InhaltSpezralwerkzeug) verloren.
Der Finder wolle die dringend benötigte Tasche auf dem zuständigen Rathaus gegen hohe Belohnung abgeben oder Meldung an die Staatliche Badverwal- tung, Bauinspektion, Wildbad erstatten.
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Gepädc
eines Heimkehrers
r
auf ihrem Handwagen in Hebens- würdigem Entgegenkommen mitgenommen hat, wird gebeten, ihre Anschrift oder das Gepäck bei Herrn Schreinermeister Keck in Neuenbürg abzugeben, damit es dort geholt werden kann.
Laufgitter ist zu verkaufen.
Irmgard Petersen, Ottenbronn
Herausgeber: Le Gouvernement Militaire de Caiw. — Druck: A. Oelschläger’sche Buchdruckerei, Calw.