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Weiterbestehen arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Verschiedene Anfragen aus Kreisen der Un- | ternehmer und Arbeitnehmer zeigen, daß über das Weiterbestehen arbeitsrechtlicher Bestimmungen Unklarheiten bestehen. Zwecks Klarstellung wird mit Zustimmung der Militär­regierung folgendes festgestellt:

I.

Sämtliche deutschen Gesetze und Ver­ordnungen auf arbeitsrechtlichem Gebiet über Arbeitsbeschaffung, Arbeitseinsatz, Arbeits­vermittlung, Arbeitszeit, Kündigungsschutz für ältere Angestellte, Jugendschut? gelten bis auf weiteres in vollem Umfang fort.

Insbesondere gelten die nachstehenden Bestimmungen:

1. Verordnung über Arbeitsplatz­wechsel:

Die Einstellung und Entlassung von Ar­beitskräften ist nach wie vor nur mit Zu­stimmung des Arbeitsamts zulässig. Eigen­mächtige und willkürliche Entlassungen wie auch Einstellungen sind also nach wie vor verboten. Dies gilt auch für fristlose Ent­lassungen, zu denen ebenfalls das Arbeits­amt die Zustimmung zu erteilen hat. Bei sämtlichen Entlassungen sind die im Handels­gesetzbuch, der Gewerbeordnung, den in Be­tracht kommenden tariflichen Regelungen enthaltenen Kündigungsfristen einzuhalten, sofern nicht im Einzelfall zwischen den Be­teiligten eine Vereinbarung zustande kommt. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Grund beiderseitiger Vereinbarung ist die Lösung und der Zeitpunkt der Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeits­amt mitzuteilen.

2. Arbeitszeitverordnung:

Die normale Arbeitszeit beträgt 48 Stun­den. Sie kann ohne Anzeige an das Arbeits­amt auf 40 Stunden herabgesetzt werden. Von einer Erhöhung der Arbeitszeit über 48 Stunden 'isoll im Hinblick auf die herr­schende Arbeitslosigkeit abgesehen werden. Ihre ausnahmsweise Anordnung ist nur in den

in der Arbeitstzeitverordnung vorgesehenen Fällen und bei Bezahlung der nach der Ar­beitszeitverordnung oder den bestehenden tariflichen Vorschriften vorgeschriebenen Überstundenzuschlägen zulässig.

Nach den Vorschriften des Jugendschutz­gesetzes hinsichtlich der Arbeitszeit darf die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen vom 14. bis 18. Lebensjahr acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht über­schreiten. Für Jugendliche über 16 Jahre kön­nen dringende Ausnahmen nur mit Genehmi­gung des Gewerbeaufsichtsamtes zugelassen werden. Ebenso ist die Bestimmung zu be­achten, wonach jeder Jugendliche nach mehr als dreimonatiger Tätigkeit im Betrieb einen jährlichen Anspruch auf Urlaub hat, der für Jugendliche unter 16 Jahren 15 Werktage, für Jugendliche über-16 Jahre 12 Werktage beträgt. Kinder unter 14 Jahren dürfen in gewerblichen Betrieben nicht beschäftigt werden.

Das Einholen der durch gesetzliche Feier­tage ausgefallenen Arbeitszeit ist unzulässig.

II. Lohne und Gehälter

Die Militärregierung hat angeordnet:

1. Die Gehalts- und Lohntarife, ein­schließlich der Überstundenzuschläge, der Teilzuschläge und der Leistungszuschläge, wie sie unmittelbar vor der militärischen Besetzung in Kraft waren, bleiben in Gel­tung mit Ausnahme der nachfolgenden unter a, b und c dargelegten Fälle:

a) Prämien oder andere Vergütungen, die als Kriegsgefahrenzulage bezahlt wur­den, kommen in Wegfall.

b) Neue Stücklöhne können von dem Lan­desarbeitsamt Württemberg festgelegt werden, wenn infolge einer Veränderung in der Erzeugung* infolge einer Ände­rung der Materiallage oder aus sonsti­gen Gründen die bisher festgelegten Sätze nicht länger haltbar sind. Dje

neuen Löhne sind so festzulegen, daß sie den früheren normalen Stunden­löhnen der betreffenden Arbeitnehmer möglichst nahekommen. Bei der Fest­legung neuer Sätze hat sich das Lan­desarbeitsamt mit dem Unternehmer und den Vertretern der Arbeitnehmer zu be­raten ; die Entscheidung über die Löhne obliegt dem Landesarbeitsamt. Bis da­hin verbleibt es bei den bestehenden Kollektivabkommen. Das Laudesarbeits­amt hat der Militärregierung über alle neu festgelegten Sätze zu berichten. Die Militärregierung wird eine Nachprüfung anordnen, wenn die neuen/Sätze be­trächtlich von den normalen Stunden­löhnen abweichen.

c) Löhne, die nicht für die Stunde, sondern für den Tag oder die Schicht berechnet werden,sind entsprechend-derwöchent­lichen Arbeitszeit zu erhöhen oder zu senken. Wenn unter den vorherrschen­den deutschen Bestimmungen zu der vermehrten oder verminderten Arbeits­zeit ein Überstundenzuschlag kommt,

so ist er derart zu handhaben, daß der Betrag für den Tag oder die Schicht zu berechnen ist.

2. Die unmittelbar vor dem alliierten Ein­marsch festgesetzte Arbeitszeit darf ohne Zustimmung der Militärregierung in keinem derjenigen Betriebe herabgesetzt werdet!, die Waren für die Alliierten herstellen. Wenn eine solche Herabsetzung der Arbeitszeit den Lieferungstermin für die militärischen Beschaffungen verzögert, so wird die Militär­regierung diese Herabsetzung der Stunden­zahl nicht ohne vorherige Gleichstellung mit der beschaffenden Stelle genehmigen.

3. Andere Arbeitsbedingungen,' die nicht den Lohn und die Arbeitszeit betreffen und unmittelbar vor dem Einmarsch in Kraft waren, werden beibehalten, sofern sie nicht im Einvernehmen zwischen dem Unfernefi- mer und den Vertretern der betreffenden Arbeiterschaft geändert werden.

4. Arbeiterschutzgesetze, Bestimmungen

der Gewerbeaufsicht, Bestimmungen Aber Gesundheit, über die Arbeit von Frauen und Jugendlichen usw. werden beibehalten.

Gesetzliche Bestimmungen, die irgend­eine Person aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der politischen Einstellung benachteiligen, sind bereits durch Gesetz Nr. 1 der Militärregierung außer Kraft ge­setzt. Irgendwelche Anwendung von Be­stimmungen, die einen derartigen Unter 5 schied machen, haben aufzuhören.

Dje vorstehenden Bestimmungen enthalten keinesfalls eine Abänderung der bestehen­den Anweisungen über die Entfernung der Nazis und Militaristen von öffentlichen Ämtern und bestimmten anderen Stellungen.

in. Sozialversicherung

Auf Grund der bekannten Botschaft von General Eisenhower sowie auf Grund der Bekanntmachung des Herrn Oberst William Dawson bleiben die grundlegenden Be­stimmungen der Sozialversicherung weiter­hin in Kraft. Es handelt sich um die nach­stehenden Versicherungen:

Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung

Unfallversicherung

Invalidenversicherung

Angestelltenversicherung.

Die Abzüge der Beiträge für die oben genarfliten Versicherungen werden weiter­hin erhoben; Unterstützungen an bedürftige Erwerbslose werden zunächst durch die Wohlfahrtsämter N ausbezahlt.

Die bisherige Verwendung eines Teils der Sozialversichenmgsbeiträge zur Finanzie­rung des Krieges, sowie jedwede Abführung von Beiträgen an die NSDAP, und deren Gliederungen haben sämtlich ihr Ende ge­funden. ' #

IV.

Zuwiderhandlungen werden nach den einschlägigen Gesetzen be­straft. -

Landesarbeitsamt Württemberg

Hirsau, 25. August 1945. l/nsere geliebte Schwägerin und Tante

Fanny Römer

geb. in Calw, ist im Alter von 91 Jahren am 21. August sauft entschlafen.

Um stille Teilnahme wird gebeten. Familie Römer, Sanatorium Hirsau;

Frau Elisabeth Wolfi, gel>. Haug, München; Familien Haug, Berlin und Karlsruhe;

Frau Elisabeth Römer, Lenggries.

Nagold/Kirchentellin:;furt, Kr. Tbg., 22. August 1145

Unfaßbar und hart traf uns die Nachricht, daß mein lieber, unvergeßlicher üatte, unser lieber Sohn und Bruder

uftz. r.o.b. Wilhelm Wagner

im Alter von 39 Jahren den Heldentod fand und seif 18. April 1945 in deutscher Erde ruht.

Die trauernde Gaitin: Hermine Wagner, geb. Burkhardt,

Nagold;

die Eltern: Wilh. Wagner, Fabrikant mit Frau,

> Kirchentellinsfurt;

die Briider: Otto Wagner und Theo Wagner mit Frau und Kind.

Nagold, 12. August 1945 Todesanzeige und Danksagung

Sihömberg/Heiibroiin, den ^ A t 1945 Melbourne (Australien)

Todesanzeige und Danksagung

Unsere liebe, treubesorgte Mutter, meine allerbeste Oma, unsere liebe Schwester, Schwägerin und Tante

Frau Magdalena Pfeiffer

wurde am 13. August 1945 von ihrem langjährigen, schweren Leiden durch einen sanften Tod erlöst. Sie starb wohlvor- bereitet und gottergeben im Alter von 74 Jahren.

Ein herzliches Vergelts (jott all denen, die ihi bis zur letzten Stunde des Lebens mit Trost und Gebet beigestanden und sie zur letzen Ruhestätte begleitet haben.

ln stiller Trauer:

Willi Pf eitler mit Frau Anna Pi elfter Maria Zerweck-Pfeitler _ mit Tochter Margot.

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- Bilanz-Buchhalter

gewandt in 'Buchiührung und Korrespondenz mit guten Zeug­nissen, 45 Jahre alt (Heimkehrer), sucht Stellung in Betrieb oder bei Behörde.

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Langjährige

Buchhalterin

Unsere liebe Mutter, Tochter, Schwester, Schwägerin und Tante '

Frida Rau

durfte, von ihrem schweren Leiden erlöst, in die ewige Hei­mat eingehen.

Wir haben sie am 15. August beerdigt. Herr Dekan Brezger widmete unserer lieben Entschlafenen und uns herz­liche Worte des Trostes. Allen Lieben, die ihr während ihres Leidens viel Gutes erwiesen haben und allen denen, die sie zur letzten Ruhe begleiteten, sowie für dia schönen Blumen­spenden sei auf diesem Wege herzlicher Dank gesagt.

Tn tiefer Trauer: .

Die Kinder Marta und Wald­traut mit Angehörigen.

Neuenbürg', 24. AugustT945. Todes-Anzeige

Am 23. August ist unsere liebe treubesorgte Frau, Mutter und Großmutter

Pauline Maier

Hebamme i. R.

nach kurzer, schwerer Krankheit von uns gegangen.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Christian Maier, Schuhmachermeister; Emma Wacker, Wwe., geb. Maier; Otto Bisdtoff und Frau Mina, geb. Maier und ihre 4 Enkelkinder.

sucht Steilung.

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Elektromonteur

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ßärostellung

in Calw oder nähere Umgebung Kenntnisse in Schreibmaschine und Buchführung vorhanden. An­gebote unter H. K. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekannt­machungen.

Junge, alleinstehende Frau (Flüchtling) sucht Beschäftigung als

Sprechstundenhilfe.

Wohnung und Verpflegung er­wünscht. Zuschriften erbeten unt. H. 14 an das Landratamt Calw, Abt Bekanntmachungen.

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Haushälterin (Mitte 50)- nach Calw gesucht.

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bei einem Arzt in Calw oder näherer Umgebung, Vorbildung vorhanden. Angebote unter A. T. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekanntmachungen.

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Buchdrucker,

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Hilfsarbeiter, Buchbinderei-Arbeiterin, Buchdrucker-Lehrling, Schriftsetzer-

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(männlich oder weiblich), junge für Hausdienst und Boten­gänge.

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kann sofort eintreten bei

H. Gößwein, Schneidermeister Calw

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in einen Wirtschaftsbetrieb mög­lichst für sofort gesucht.

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Dr. Horsch jun.. Feldrennadi Kreis Calw.

Verloren!

Am 15. 8 .45 ging auf der Straße von Unterreichenbach nach Hir­sau eine

Damenweste

(braun mit grün) verloren. Mit­teilungen gegen gute Belohnung erbeten unter A. K. 14 an das Landratamt Calw, Abt. Bekannt­machungen. .

Verloren!

Am Dienstag, 45 zwischen

18 und .19 Ühr uf der Land­straße von Wik: nach Pforz­

heim eine

braune Ledertasrhe

(InhaltSpezralwerkzeug) verloren.

Der Finder wolle die dringend benötigte Tasche auf dem zu­ständigen Rathaus gegen hohe Belohnung abgeben oder Meldung an die Staatliche Badverwal- tung, Bauinspektion, Wild­bad erstatten.

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Gepädc

eines Heimkehrers

r

auf ihrem Handwagen in Hebens- würdigem Entgegenkommen mit­genommen hat, wird gebeten, ihre Anschrift oder das Gepäck bei Herrn Schreinermeister Keck in Neuenbürg abzugeben, da­mit es dort geholt werden kann.

Laufgitter ist zu verkaufen.

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Herausgeber: Le Gouvernement Militaire de Caiw. Druck: A. Oelschlägersche Buchdruckerei, Calw.