DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW
AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE L'ARRONDISSEMENT DE CALW '
CALW 2. August 1945 Nr. 9
Ehrenbezeugungen der Zivilisten
Aus einem Befehl der Militärregierung gebe ich die folgenden Vorschriften über die Ehrenbezeugungen der Zivilisten bekannt:
a) Männliche deutsche Zivilisten nehmen Haltung an und nehmen den Hut ab
1. wenn im Verlauf von feierlichen Veranstaltungen die Nationalhymne oder was dem Signal der Flaggenhissung einer der Vereinigten Nationen entspricht, gespielt wird,
2. wenn sie einer Fahne oder einem -entfalteten oder getragenen Hoheitszeichen einer der Vereinigten Nationen begegnen,
8. wenn sie einem militärischen Leichenzug begegnen oder wenn militärische Ehren, wie Trommelwirbel oder Trompeten- tignale, erwiesen werden.
b) Deutschen Zivilisten ist es verboten:
1. deutsche Wehrmachtsangehörige oder mit dem deutschen Gruß oder mit den Worten .Heil Hitler* zu grüßen,,
2. Militärmusik, deutsche Nationalhymnen oder nationalsozialistische Lieder zu spielen,
3. Nationalsozialistisc e Flaggen, Hoheitszeichen oder Abzeichen der Partei oder was mit Ihr zusammenhängt, zu hissen oder zu zeigen.
Der I^ndrat
Zulassung
von deutschen Zivilpersonen ln Zügen und Warentransporten durdi die Eisenbahn
Das Gouvernement Militaire du Württemberg gibt bekannt:
Die fortschreitende Wiederinstandsetzung der Personeuzüge erlaubt es, schon jetzt die Zulassung einer beschränkten Anzahl von Zivilpersonen'zu den Zügen in Aussicht zu nehmen. Die zu diesem Zweck notwendigen Zulassungen werden von den Dätacnements der Militärregierung ausgestellt werden. Bis auf Widerruf kommen diese Zulassungen grundsätzlich nur für wichtige wirtschaftliche, berufliche oder Verwaltungszwecke in Frage.
Außerdem'wird es von nun an möglich sein, verschiedene Warentransporte auszuführen, die zur Instandsetzung wichtiger Unternehmen und Ämter oder zur Versorgung der Bevölkerung unerläßlich sind.
Die Dringlichkeitsstufe derartiger Transporte wird vom Gouvernement Militaire festgestellt werden, das den Antrag der für die Verteilung der Waggons zuständigen Stelle übermitteln wird. Die Anträge müssen eine genaue Angabe der Art, des Gewichts und des Zwecks der zu befördernden Waren sowie den Versandt- Und Bestimmungsort angeben.
Alle Anträge auf Zulassung von deutschen Zivilpersonen sowie von Warentransporten müssen an den Landrat und nicht unmittelbar an das Gouvernement Militaire eingereicht werden.
Den deutschen Kontrollstellen, der Gendarmerie, der Polizei und besonders der Eisenbahnpolizei wird eine aufmerksame Überwachung und strenge Verfolgung aller Übertretungen der für den Eisenbahnverkehr gegebenen Anordnungen anempfohlen.
Erteilung von Privatunterricht
Durch Verfügung des Herrn Kommandanten des Gouvernement Militaire Dötachement de Calw ist dem Kreisvertrauensrat Calw das Recht der Genehmigung von Privatunterricht erteilt worden. Lehrkrälte, die Privatunterricht erteilen wollen, wenden sich an die Fachvertreter des Kreisvertrauensrates.Sprechzeit: Montags 8—11 Uhr auf dem Landratsamt (Altes Amtsgericht) Zimmer 32. Erteilung von Privatunterricht ohne Genehmigung ist nicht statthaft.
Der Kreisvertrauensrat
Krankenversicherung der zum Wehrdienst Einberufenen und der Kriegshiuterbliebenen
Es ist nicht damit zu rechnfen, daß die Krankenversicherungsbeiträge für die zum Wehrdienst Einberufenen und für dre Kriegshinterbliebenen auch weiterhin aus Reichsmitteln bezahlt werden. Den Ehefrauen der Einberufenen wird daher empfohlen, für ihre Ehemänner die freiwillige Weiterversicherung zu beantragen. Das gleiche gilt für die Kriegshinterbliebenen. Beitragshöhe ab 15. April 1945. einschließlich für Familienhilfe monatl. RM. 5.25. Die zurückgekehrten Einberufenen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sind ebenialls berechtigt, sich bei der Krankenkasse vom Tag ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst an freiwillig waiterzuversichem. Der Antrag muß aber unverzüglich gestellt werden.
Den 28. Juli 1945.
Die Allgemeine Ortskrankenkasse Calw Nagold und Neuenbürg
Gouvernement Militaire — Aliemagne
Zone de Contröle du Commandant en chef
Ordonnance Nr. 3 (modifiee)
Anglais et Frangais langues officielles
1. A l’interieur de la zone ci-dessus, 1’Anglais sera la langue officielle, et toutes les questions officielles concernant le Gouvernement militaire seront, sauf directives speciales de ce dernier, traite.es dans cette langue. Dans les zones plattees sous le contröle des Forces Frangaises, le frangais est fl ega!ement langue officielle, et toutes les questions officielles concernant les autorites militaires fran^aises seront, sauf directives speciales de ces derniöres, traitees dans cette langue.
2. Les proclamations, lois, ordonnances, avis, ordres et autres documents officiels emanant des autorites militaires ou edictes sous leurs ordres pourront ötre etablis dans l’une ou l’autre de ces deux langues, ou simultanement dans les deux. A n’importe quel moment le Gouvernement Militaire peut, dans un but quelconque, faire usage soit du texte fran^ais, soit du texte anglais, le texte employe effectivement devenant, pour les fins prevues, le texte officiel qui fera foi.
3. Quiconque sera vise par quelque proclamation, loi, ordonnance, avis, ordre ou autre document officiel du Gouvernement Militaire, sera tenu de s’y conformer suivant les termes expressement employes dans le texte officiel; en cas"de poursuites ou d’aetion intentees contre quelqu’un pour defaut d’otteissance ou non-accompiissement de preserjp- tions donitees, l’interessö ne pourra invoquer pour sa defense la non-comptehension du texte officiel, ou une traduction errortee de celui-ci en allemand.
4. Cette ordonnance modiftee prencka effet ä dater de sa premtere publication.
Par Ordre du Gouvernement Militaire.
Militärregierung Deutschland
Kontrollbereich des Obersten Befehlshaber«
Verordnung Nr. 3 (abgeändert)
Englisdi und Franzosisdi Amtssprachen
1. Innerhalb obigen Bereichs ist die englische Sprache Amtssprache und alle offiziellen Angelegenheiten der Militärregierung werden, soweit dieselbe nicht anders verfügt, in dieser Sprache behandelt. Im Kontrollbereich französischer Streitkräfte ist die französische Sprache ebenfalls Amtssprache, und alle offiziellen Angelegenheiten mit den französischen Militärbehörden werden, soweit letztere nicht anders verfügen, in dieser Sprache behandelt.
2. Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Verfügungen und andere offiziellen Dokumente, die von der Militärregierung erlassen oder in ihrem Namen veröffentlicht werden, können sbwohl in Englisch als in Französisch oder auch in beiden Sprachen abgefaßt sein. Die Militärregierung kann sich jederzeit und zu jedem Zweck entweder des englischen oder des französischen Textes bedienen. Gleichgültig welcher Text tatsächlich zugrunde .gelegt wird, so ist dieser Text im gegebenen Falle der offizielle und allein maßgebende Text.
3. Jede Person, die von einer Proklamation, einem Gesetz, einer Verordnung, einer Bekanntmachung, einer Verfügung oder irgend einem offiziellen Dokument der Militärregierung betroffen wird, ist verpflichtet, denselben so Folge zu leisten, wie der Wortlaut des offiziellen Textes es vorsieht. Es kann nicht zur Verteidigung gegen eine eventuelle Verfolgung oder ein eventuelles Verfahren wegen Nichtbefolgens einer Proklamation, eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Bekanntmachung, einer Verfügung oder eines anderen Dokumentes angeführt werden, daß der Wortlaut des offiziellen Textes nicht verstanden worden sei oder daß irgend eine Übersetzung ins Deutsche keine genaue Übersetzung des offiziellen Textes gewesen sei.
4. Diese abgeänderte Verordnung tritt mit ihrer ersten Verkündung in Kraft.
Im Aufträge der Militärregierung.
Militärregierung Deutschland
Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers
Verordnung Nr. 2 (Anfang dkr Verordnung in Ausgabe 8)
Geridhte der Militärregierung. - •
Artikel IV
Zusammensetzung der Gerichte
4. Die Mitglieder der Gerichte der Militärregierung sollen Offiziere der Alliierten Streitkräfte sein.
5. Obere Militärgerichte sollen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Mittlere und Einfache Militärgerichte sollen ein oder mehrere Mitglieder haben.
6. Berater für ein Gericht können entweder durch das betreffende Gericht oder durch die Behörde ernannt werden, die befugt ist, solche Gerichte zu bestellen. Sie haben flas Gericht zu beraten und zu unterstützen, soweit sie von dem Gericht darum ersucht werden; sie haben jedoch kein Abstimmungsrecht.
7. Beamte, Dolmetscher und andere Personen, die bei der Verhandlung benötigt werden, können vom Gericht gestellt werden.
Arfikel V
Rechte des Angeklagten
8. Jedermann, der sich vor irgendeinem Gericht der Militärregierung zu verantworten hat, ist berechtigt:
a) eine Abschrift der gegen ihn erhobenen Anklage .vor der Verhandlung zugestellt zu erhalten;
b) bei der Verhandlung anwesend zu sein, daselbst auszusagen und an die
Zeugen Fragen zu stellen. Das Gericht kann in Abwesenheit des Angeklagten verhandeln, falls der Angeklagte darum förmlich ersucht hat und sein Ersuchen bewilligt wurde, oder falls vermutet wird, daß der Angeklagte sich seiner Bestrafung durch Flucht zu entziehen versucht; >
Anmeldung von Forderungen gegen die Deutsche Wehrmadit
Forderungen aus Verträgen, Lieferungen und Leistungen gegen die Deutsche Wehrmacht, OT, den RAD, Volkssturm usw. sind bis spätestens 6.8. 45 über die Bürgermeister bei mir einzureichen.
Die Bürgermeister nehmen dazu Stellung in der Annahme, die betreffende Gemeinde werde selbst kostentragurigspflichtig.
Calw, den 1. 8. 1945
Der Landrat
Freier Deutscher Gewerkschaftsbund
Bezirksverwaltung Calw Bekanntmachung!
Betr.: Kriegsbeschädigte u. -Hinterbliebene Der Gewerksdiaftsbund Calw hat für Kriegsbeschädigte eine Auskunftsstelle geschaffen, in der die Opfer des Krieges unentgeltlich Auskunft in allen Fragen erhalten. Die Sprechstunden finden jeden Dienstag und Freitag, abends von 6—8 Uhr in den Geschäftsräumen der Gewerkschaft, Marktplaß 2 (Haus Schüz) 1 Treppe hoch, statt.
Dagne.
*
Die Zentralstelle des Arbeitsausschnsses Groß- Stuttgart gibt folgende Richtlinien :
1. Wahl von Betriebsräten
In allen Betrieben müssen auf demokratischer Grundlage provisorische Betriebsvertreter (Betriebsräte) gewählt wtrden.
a) bis zu 20 Beschädigten — 1 Betriebsobmann
b) „ . 100 . — 3 Betriebsräte
c) . . 200 . - 6
d) . „ 400 . - 7
e) aus deren Mitte wird der Betriebsratsvorsitzends gewählt.
2. Ausrottung des Nazismus mit Stump! und Stiel
a) Nazi-Elemente, denen Korruptionsfälle nachzu- weisen sind, und solche, die gegen Antinazi- sten und ausländische Aroeiter und Gefangene tätig waren oder sie der Gestapo auslieferten, sind im Betrieb untragbar und muß deren Entlassung durchgesetzt werden.
b) Nazi-Elemente, die auf Grund ihrer Nazitätigkeit sich höhere Posten ergaunerten, sind zu- . rückzuversetzen.
c) Alle von den Nazis politisch und religiös Ge- maßregelten müssen in ihrem Betrieb wieder aufgenommen werden.
d) Bei Wiedereinstellung können in erster Linie nur Antinazisten in Frage kommen (siehe
'unter .G"). ^ '
e) Einstellungen dürfen nur über das Arbeitsamt getätigt werden.
f) Allen Stammarbeitern soll (außer a und b) ihr * Arbeitsplatz gesichert werden.
g) Nazisten dürfen keine Betriebs- oder Gewerk- schaltsfunktionen ausüben.
Die Vorschrift der Militärregierung lautet unter .G*
Bei Vornahme von Zuweisungen wird das Arbeitsamt oder die Arbeitsamt-Zweigstelle die Geeignetheit und Durchbildung der Personen für die Arbeit in Betracht ziehen und ni ht nach Rasse, Glaubensbekenntnis, Staatsangehörigkeit, politischer Ansicht oder Gewerkschaftszugehörigkeit unterscheiden, ausgenommen wie folgt:
1. Diejenigen Personen, die wegen antinazistischer Überzeugung oder Tätigkeit ihrer Arbeit beraubt worden sind, und alle verdrängten fremden Arbeiter sollen eine besondere Bevorzugung in der Zuweisung haben.
2. Nazi-Elemente, welche durch die Verbündeten- BehÖrden lestgestellt und listenmäßig erfaßt worden sind, sollen erst dann zur Arbeit zugeteilt werden, nachdem alle quaiitizierten Nicht-Nazis, welche beim Arbeitsamt eingetragen sind, in Beschäftigung plaziert sind. In keinem Fall dürfen Nazi-Elemente für Arbeit an Miiitär- projekten oder wichtiger überwachender Natur oder solch anderer durch die verbündeten Truppen bezeichneten Stellungen eingestellt werden.
3. Betriebs- und Arbeitsaufnahme
1. Unsere zerrüttete und zerstörte Wirtschaft kann keinen Leerlauf zulassen. Alle Arbeitskräfte müssen wieder in Einsatz kommen.
2. Auf Anweisung der Alliierten Militärregierung -darf:
a) die regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden;
b) die Löhne und Gehälter dürfen nicht geändert werden; auch iür wiedarinstandsetzungs- arbeiten gilt die seitherige Lohnregelung.
4. Lehrlingsausbildung
Die Berufsausbildung ist fördernd und tatkräftig zu unterstützen. Der Wiederaufbau der Lehrlings- abteilungen ist vorzunehmen. Nazis können und cfir'”i als Ausbilder rictit in Frage kommen.