DER MILITÄR-REGIERUNG FÜR DEN KREIS CALW
AVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE L’ARRONDISSEMENT DE CALW
CALW
26. Juli 1945
Nr. 8
Militärregierung Deutschland
- Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers
Verordnung Nr. 2 Geridite der Militärregierung
Militärgerichte werden errichtet, um Verstöße gegen die Interessen der Alliierten Gtreitkräfte gerichtlich zu verfolgen. Zu diesem Zweck wird folgendes verordnet:
Artikel I
Arten der Militärgerichte
Gerichte der Militärregierung im besetzten Gebiete sind:
Obere Militärgerichte;
Mittlere Militärgerichte;
Einfache Militärgerichte.
Artikel II
Zuständigkeit
1. Die Gerichte der Militärregierung sind zuständig für die gerichtliche Aburteilung nller Personen, die sich im besetzten Gebiete befinden. Ausgenommen von der Ge- i ichtsbarkeit sind jedoch Personen — nicht Zivilpersonen —, die dem Kriegsrechte der 1 leeres-, See- oder Luftstreitkräfte unterliegen und unter dem Kommando des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte stehen oder jedes anderen Befehlshabers von Streitkräften der Vereinigten Nationen.
2. Die Gerichte der Militärregierung sind sachlich zuständig für alle Verstöße:
a) gegen das Kriegsrecht und die Kriegsbräuche;
b) gegen Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen oder Verfügungen, die von der Militärregierung oder den Alliierten Streitkräften oder in deren Aufträge erlassen wurden;
c) gegen Rechtssätze, die in dem besetzten Gebiete oder einem Teile desselben in Kraft sind.
Artikel III
Strafbefugnis der Gerichte der Militärregierung
3. a) Ein Oberes Militärgericht kann jede gesetzliche Strafe einschließlich der
Todesstrafe verhängen.
b) Ein Mittleres Militärgericht kann jede‘gesetzliche Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe, einer Freiheitsstrafe über 10 Jahre oder Geldstrafe von mehr als £ 2500 — $ 10000 — 500000 Fr. verhängen.
c) Ein Einfaches Militärgericht kann jede gesetzliche Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe, emer Fi eiheitsstrafe über I Jahr oder einer Geldstrafe von mehr als £ 250 — $ 1000 — 50000 Fr. verhängen.
d) Innerhalb der den einzelnen Gerichten g/esetzten Höchstgrenzen kann neben einer Freiheitsstrafe auch auf eine Geldstrafe erkannt werden. An Stelle einer Geldstrafe kann im Falle deren Uneinbringlichkeit auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden.
e) Zusätzlich oder an Stelle einer Geld-, Freiheits- oder Todesstrafe (sofern das Gericht für die Verhängung zuständig ist) können die Gerichte der Militärregierung Anordnungen erlassen betreffend die Person des Angeklagten
. sowie betreffend das Eigentum, das Geschäft und die Räume, die bei dem
„ Verstoße benutzt wurden. Diese Anordnungen haben zweckdienlich zu sein
• und den Verfährensbestimmungen der Gerichte der Militärregierung zu entsprechen.
„ Die Gerichte der Militärregierung sind berechtigt, Geld oder andere
Gegenstände in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, vorläufige Freilassung gegen Sicherheitsleistung anzuordnen, die Sicherheitsleistung für verfallen zu
' erklären, Verhaftung anzuordnen, persönliches Erscheinen der Zeugen zu erzwingen und diese, falls notwendig, zu verhaften, Eide abzunehmen, Ungebühr vor Gericht zu bestrafen und alle anderen Befugnisse auszuüben, die der ordnungsmäßigen Rechtsprechung dienen.
f) Im Falle eines Verstoßes gegen die Gesetze des besetzten Gebietes kann auf eine höhere Strafe erkannt werden als in diesen Gesetzen vorgesehen ist.
(Schluß folgt in Ausgabe Nr. 9)
Gouvernement Militaire en Allemagne
Bekanntmachung Durch Befehl der Militärregierung wird Jeder deutschen Zivilperson ausdrücklich verboten, in Fahrzeugen der Armee zu fahren.
Ausgehzeit bis 21,30 Uhr Das Gouvernement Militaire hat das Ende rler Ausgehzeit ab Montag, den 23. Juli 1945, nuf 21.30 Uhr vorverlegt. Bei Zuwiderhandlungen wird die Ausgehzeit auf 20 Uhr festgesetzt. Die Sperrstunde ist deshalb unbedingt pünktlich einzuhalten.
Der Landrat
' Briefbeförderung
Die Beförderung von Briefen, auch von Pri- raten, über die Kurierpost des Landrats und lährzeuge, die von der Fahrbereitschaft einge- istzt sind, ist nur möglich und zulässig, wenn de Briefe nicht verschlossen sind. Der . Beförderer läuft sonst Gefahr bestraft zu werden.
Der Landrat
Deutsche Reichsbahn.
Am 16. Juli 1945 ist der Personenverkehr auf der Reichsbahnstrecke Wi Id berg—Eu t in- gen—Horb wiederaufgenommen worden. Es verkehrt bis auf weiteres jeden Montag, Mittwoch und Freftag folgendes Zugpaar:
Horb ab 8.50, Eutingen an 9.07, Eutingen ab 9.30, Nagold an 10.17, Wildberg an 10.33 Uhr.
Wildberg ab 14.08, Nagold an 14.26, Eutingen an 14.59, Horb an 15.15 Uhr. Die Züge halten auf allen Zwischenbalmhöfen.
Auf der Strecke Hör b—D ornstetten verkehren folgende Züge: Horb ab 8.50, Dornstetten an 10.30 Uhr. Domstetten ab 14.20, Horb an 15.15 Uhr. Die Züge halten auf allen Zwischenbahnhöfen.
In Eutingen (Württ.) besteht Anschluß nach Stuttgart-Vaihingen mit Umsteigen zwischen Gärtringen und Ehningen. Eutingen ab 16.00, Gärtringen an 16.47, Ehningen ab 17.15, Stgt.-Vaihingen an 17.48 Uhr. Stgt.-Vaihingen ab 16.04, Ehningen an 16.46, Gärtringen ab-17.23, Eutingen an 18.18 Uhr.
*
Ab Bahnhof Pforzheim verkehren täglich bis auf weiteres folgende Züge: Nach Mühlacker 7.30 und 19:36 Uhr, nach Karlsruhe 5.54 und 18.05 Uhr. Ankunft der Züge aus Karlsruhe 7.20 und 19.26 Uhr; aus Mühlacker 5.47 und 17.54 Uhr.
Lebensmittelrationen für die 78. Zuteilungsperiode
(23. Juli bis 18. August 1945)
Brot
Fleisch
Fett
Abschnitte zu g
50
500
50
5 u. 50
E. über 18 Jahre
4000 g
400 g
400 g
1. Woche . . . .
—
25/26
1/2
10 u. 37
2. Woche ....
—
27/28
3/4
10 u. 38
3. Woche ....
10
29
5/6
10 u. 39
4. Woche ....
20
—
7/8
10 u. 40
Jgd. 10—18 Jahre
5000 g
400 g
400 g
1. Woche ....
25/26
1 12
10 u. 37
2. Woche ....
27—30
3/4
10 u. 38
3. Woche ....
10
31
5/6
10 u 39
4. Woche ....
20
7 8
10 u. 40
Kd. 6—10 Jahre
4000 g
400 g
300 g
1. Woche ....
—
25/26
1/2
10 u. 37
2. Woche ....
—
27/28
3/4
10 u. 38
3. Woche ....
10
29
5/6
10 —
4. Woche ....
20
—
7/8
10 —
Klk. 3—6 jahre
3000 g
200 s
1. Woche ....
_ -
25/26
_
10 —
2. Woche....
—
—
—
10 —
3. Woche ....
10
27
—
10 —
4. Woche ....
20
—
—
10 —
Klst. 0—3 Jahre
2500 g
_
200 g
1. Woche ....
_
25/26
— 37
2. Woche r-. . .
_
_
— 38
3. Woche ....
-r-
27/28
—
— 39
4. Woche ....
* 29
.
— 40
Calw, den 23.
Juli 19
45.
Zucker
Kaffee-
Kar-
Nähr-
Ent-
Käse
je
Periode
Ersatj
toifeln
mittel
je
Periode
je
je
rahmte
Milch
50
125
125
Woche
Periode
200 g
125 g
2,5 kg
“Auf Airru!
43
_
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200 g
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125 g
5‘/« Ltr.
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milch
—
je
Woche
_
125 g
57, Ltr.
_
Voll-
11/78
—
w
n
milch
_
je
—
Woche
Der Landrat
— Abt. Versorgungswirtschaft —
Verfütterungsverbot von Brotgetreide und Gerste
Winter- und Sommergerste neuer Ernte gelten als Brotgetreide und dürfen unter keinen Umständen verfüttert werden. Wer Brotgetreide jeglicher Art verfüttert, gefährdet die Ernährung und hat daher mit strengster Bestrafung zu rechnen.
Erfassung der Oelfrüchte der Ernte 1945
1. Der Generalbevollmächtigte für Ernährung und Landwirtschaft in Württemberg —Landesernährungsamt - hat angeordnet, daß die Ölfrüchte der Ernte 1945 nach Abzug des Selbstversorger-Eigenbedarfs und des erforderlichen Saatgutbedarfs restlos abzuliefern sind. Bis zum 1. September 1945 haben die Bürgermeister listenmäßig test- zustoilen, welche Rapsmengen in der dortigen Gemeinde zur Ablieferung zur Verfügung stohen. Die Rapsabnahme ist für die
2. Häiile des Monats September vorgesehen.
2. Die Abgabe des Rapses vom Anbauer an den Vertragspartner erfolgt gegen Bescheinigung ; der A’jruf des Rapses bei den Erzeugern hzw.ddr Erzeugergemeinde nacliMaß- gabe der Verarbeitung in den Ölmühlen.
3. Die gestaffelten Erzeugerpreise betragen wie bisher lür Raps,Rübsen hei 12,5 % Wassergehalt RM. 500.— je 1000 kg; für Mohn bei 9°/o Wassergehalt RM. 900.— je 1000 kg.
I. Jeder Anbauer von Ölfrüchten erhält wie im letzten Jahr neben einer Sonderzuteilung von Speiseöl, die sich nach der Höhe der Ölsaaten-Ablieferung richtet, außerdem eine Zuweisung von 12 kg Speiseöl für 52 Wochen (roh oder raffiniert), wenn er für die gleiche Kopfzahl auf den Bezug von Butter oder auf den Bezug von Margarine und Schiachtfett verzichtet, vorausgesetzt, daß er eine entsprechende Ölsaatenmenge im eigenen' Betrieb geerntet und abgeliefert hat.
5. Die Rücklieferung von Ölkuchen geschieht mit 5ü°/o der abgelieferten ölfruchtmenge.
Weitere Einzelheiten der Anordnung sind durch die Bürgermeister zu erfahren bzw. werden durch dieselben noch bekanntgegeben.
Von allen ölfruchtanbauem wird im Interesse der bestmöglichsten Fettversorgung der Bevölkerung restlose Ablieferung erwartet.
Aehrenlesegetreide
Erlaubnisscheine zum Aehreniesen dürfen nur an ortsbekannte Personen ausgegeben werden. Aehrenleser, die im Besiije eines Erlaubnisscheines sind, erhalten je Kopf ihres Haushaltes pro Periode tür 7,5 kg selbstgele- senes Brotgetreide oder Brotgerste die entsprechende Mahlkarte. Die Abschnitte über Brot werden auf den Normalkarten für den entsprechenden Zeitraum entwertet. Wenn Anzeigen einlaufen, daß Aehren gestohlen wer
den, ist den Betreffenden das Lesegut entschädigungslos abzunehmen. Mahlkarten dürfen dann nicht ausgestellt werden.
Der Landrat
— Abt. Versorgungswirtschaft —
Finanzamt Hirsau
Bekanntmachung
Die zum Finanzamtsbezirk Hirsau gehörigen Steuei pflichtigen werden darauf aufmerksam gemacht, daß mit Rücksicht auf die ungünstigen Verkehrsverhältnisse ein Briefkasten im Hausgang des Landratsgebäudes in Calw, Markt- plafc, angebracht worden ist. Es können dort sämtliche das Finanzamt betreffende Post-, Sendungen eingeworleh werden.
Das Finanzamt
Kreisstadt Calw
Bekanntmachung
Anmeldung von Forderungen gegen die frühere NSDAP., ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel soll eine Befriedigung der Gläubiger angestrebt werden.
Forderungen aus Verträgen, Lieferungen, Leistungen usw. gegen die NSDAP., ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sind bei Vermeidung des Ausschlusses bi« spätestens 1. August 1945 bei mir ein- zureichen.
An die Gaststätten!
Es häufen sidi die Klagen der Berufstätigen, die auf Wirtschaftsverpflegung angewiesen sind, daß ihre Plätje vielfach von Calwer Familien beseht sind, die daheim kochen könnten und vielleicht auch keinen Berechtigungsschein des Ernährungsamtes in Händen haben. Es kommt sogar vor, daß sie ihre Mahlzeiten in zwei Gaststätten hintereinander einnehmen und sich auf diese Weise Doppelversorgung erschwindeln. Um solchem Mißbrauch vorzubeugen, wurden vom Emährungsamt die Berechtigungsscheine ausgegeben mit genauer Angabe der Gaststätte und der Zeitdauer der Berechtigung. Falls die Speisegaststätten sich nicht an diese Anordnung halten, sehe ich mich gezwungen, den Speisegaststätten künftig keine Sonderzuteilung an Lebensmitteln mehr zukommen zu lassen.
Der Bürgermeister
Auszug aus dem Standesregister Sterbefälle im Monat Juni 1945 Schäfer, Wilhelm, Schreinermeister, 65 J.; Rentschler, Friedrich, Rentner, 84 J.; Kullrich, Christian Karl Wilhelm Ernst, Oberstudiendirektor a. D., 82 J.; Pfrommer, Eduard, Bäckermeister, jr., 47 J.; Schiemann, Marie Emilie Wilhelmine, geh.
Augustin, Arzt-Ehefrau, 86.1.;
Atz, Marie Katharine, geh. Ganziiom, Ober- kontrolleprs-Witwe, 73 J.