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Militärregierung Deutschland
Kon trollgebiet des Obersten Befehlshabers
Verordnung Nr. 1
Verbrechen und andere strafbare Handlungen
Um die Sicherheit der Alliierten Streitkräfte zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung im besetzten Gebiet wiederherzustellen, .wird folgendes verordnet:
Artikel I
Verbrechen, auf welchen die Todesstrafe steht
Die folgenden strafbaren Handlungen werden mit dem Tode oder einer anderen Strafe, nach Ermessen eines Gerichts der Militärregierung, bestraft:
1. Spionage;
2. Verbindung mit den feindlichen Streitkräften oder mit irgend einer Person im feindlichen Gebiet, das von den Alliierten Streitkräften nicht besetzt ist, es sei denn, daß die Verbindung auf behördlich genehmigtem Wege erfolgt;
3. Übermittlung von Nachrichten, welche die Sicherheit oder das Eigentum der Alliierten Streitkräfte gefährden, oder die Unterlassung der Anzeige solcher Nachrichten, falls deren Besitz nicht erlaubt ist; und unerlaubte Mitteilungen in Geheimschrift oder Chiffre;
4. Bewaffneter Angriff auf oder bewaffneter Widerstand gegen die Alliierten Streitkräfte;
5. Handlungen und Unterlassungen in- Widerspruch zu oder in Verstoß gegen die Bedingungen, welche die Alliierten Deutschland anläßlich seiner Niederlage oder Übergabe auferlegt haben, oder gegen irgendwelche Vorschriften, in Ergänzung dieser Bedingungen;
6. Handlungen oder Betragen zur Unterstützung oder Hilfeleistung für irgend eine Nation, die sich mit einer der Vereinigten Nationen im Kriegszustand befindet, oder zu Gunsten der NSDAP, oder einer sonstigen, von den Alliierten Streitkräften aufgelösten oder verbotenen Organisation. Dies gilt auch für die Veröffentlichung^ und Verbreitung von Schrift- oder Drucksachen zugunsten der Vorgenannten, für den Besitz solchen Materials zum Zwecke der Veröffentlichung und Verbreitung, sowie für herausforderndes Zeigen von Fahnen, Uniformen oder Abzeichen derartiger Organisationen;
7. Tötung eines Angehörigen der Alliierten Streitkräfte oder Angriff auf einen solchen;
8. Fälschlich sich Ausgeben als Angehöriger der Alliierten Streitkräfte oder unbefugtes Tragen von Uniformen der Alliierten Streitkräfte;
9. Ungesetzlicher Besitz von oder Verfügungsmacht über Feuerwaffen, Munition, Sprengstoff oder sonstiges Kriegsmaterial, Geräte oder sonstige Mittel, die zur Nachrichtensendung geeignet sind;
10. Unbefugter Gebrauch von Feuer- oder anderen gefährlichen Waffen, Munition, Sprengstoff oder ähnlichem Kriegsmaterial;
11. Vorschubleistung zum Entkommen .irgend einer von den Alliierten Behörden verhafteten Person, oder Beistandleistung oder Verbergung solcher Personen nach ihrem Entkommen;
12. Beihilfe für irgend einen Angehörigen der feindlichen Streitkräfte zwecks Vermeidung seiner Gefangennahme;
13. Störung des Beförderungs- oder Nachrichtenwesens oder des Betriebes öffentlicher Werke oder gemeinnütziger Einrichtungen;
14. Sabotage irgendwelchen Kriegsmaterials der Alliierten Streitkräfte oder irgendwelcher Anlagen oder Eigentums, welches für die militärischen Operationen oder für die Militärregierung notwendig oder nützlich sind;
15. Vorsätzliche Zerstörung, Entfernung, störende Einwirkung auf oder Verheimlichung von Akten oder Archiven irgendwelcher Art, gleichgültig ob öffentlicher oder privater Natur;
16. Plündern, Brandschatzung oder Beutemachen, Beraubung oder Schändung von Toten oder Verwundeten; -
17. Vorsätzliche störende Einwirkung auf oder Irreführung irgend eines Angehörigen der Alliierten Streitkräfte oder einer anderen in deren Aufträge handelnden Person, soweit dies deren dienstliche Tätigkeit betrifft;
18. Aufhetzung zu oder Teilnahme an Aufruhr oder öffentlichen Unruhen;
19. Diebstahl oder schwindelhafter Erwerb von Eigentum der Alliierten Streitkräfte oder eines Angehörigen derselben;
20. Jeder andere Verstoß gegen das Kriegsrecht oder jegliche Hilfeleistung für den Feind oder Gefährdung der Sicherheit der Alliierten Streitkräfte.
Artikel II
Sonstige strafbare Handlungen
Die folgenden strafbaren Handlungen werden nach Ermessen eines Gerichtes der Militärregierung mit irgend einer Strafe, jedoch nicht der Todesstrafe, geahndet:
21. Verstoß gegen eine Proklamation, Gesetz, Verordnung, Bekanntmachung oder Befehl der Militärregierung oder irgend eines Repräsentanten der Alliierten Streitkräfte, in denen keine Strafandrohung ausdrücklich enthalten ist, oder einer deutschen Behörde, falls die letztere in Ausführung solcher Vorschriften handelt;
22. Unerlaubter Aufenthalt im Freien während der Ausgangsbeschränkung. Falls nichts anderes öffentlich bekanntgegeben ist, dauert die Ausgangsbeschränkung von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;
23. Verlassen des Küstengebietes in irgend einem Wasserfahrzeug oder sonstwie, ohne Genehmigung der Militärregierung;
24. ln Bewegungsetzen eines Schiffes, Wasserfahrzeuges .oder Flugzeuges, ohne Genehmigung der Militärregierung;
25. Unbefugt nicht in Besitz eines gültigen Personalausweises zu sein;
26. Herstellung, Erteilung oder wissentlicher Besitz eines falschen Erlaubnisscheines, Personalausweises, oder irgend eines anderen Schriftstückes von offizieller Bedeutung für die Alliierten Streitkräfte, Überlieferung der Vorgenannten, gleichgültig ob echt oder falsch, an eine unbefugte Person oder zu einem unbefugten Zwecke;
27. Fälschung oder Verfälschung Alliierter Militärmarknoten oder anderen Papiergeldes, Metallgeldes oder Marken; deren Besitz oder Inumlaufsetzung, falls Grund zur Annahme besteht, daß dieselben falsch oder verfälscht sind; oder der Besitz oder die Verfügung über irgendwelche Gegenstände, die für solche Zwecke geeignet sind;
28. Einladen öder Führen eines Angehörigen der Alliierten Streitkräfte in eine Örtlichkeit, die „Off Limits“ oder „Out of Bounds“ oder „Consigne“ bezeichnet ist, oder Versehung mit Waren oder Dienstleistungen für diese Angehörigen in der vorgenannten
, Örtlichkeit;
29. Bestechung oder Einschüchterung eines Angehörigen der Alliierten Streitkräfte oder einer in deren Auftrag handelnden Person; Empfang einer Bestechung oder Angebot, eine solche anzunehmen, und zwar als Entgelt für die Unterlassung einer Dienstleistung gegenüber den Alliierten Streitkräften;
30. Behinderung oder Widerstand gegen ein verkündetes Programm oder Befehle der Militärregierung betreffend Alliierte Kriegsgefangene oder Staatsangehörige der Vereinigten Nationen in Deutschland; oder Angriff, Beraubung oder ungerechtfertigte Einsperrung der Vorgenannten oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte dieser. Kriegsgefangenen oder Staatsangehörigen;
31. Unbefugter Besitz von, Verfügungsgewalt oder Verfügung über Eigentum der Alliierten Streitkräfte oder eines Angehörigen derselben;
32. Zerstörung, Verheimlichung, unbefugter Besitz von, oder Verfügung über, cde( sonstige störende Einwirkung auf ein Schiff, eine Einrichtung, Betriebsanlage, Ausrüstung oder sonstige Wirtschaftswerte, darauf bezügliche Pläne oder Akten, die für die Militärregierung erforderlich sind;
33. Wissentlich falsche Angaben, mündlich oder schriftlich, gegenüber einem Angehörigen der Alliierten Streitkräfte oder einer in deren Aufträge handelnden Person, - und zwar in Angelegenheiten von offizieller Bedeutung; oder sonstiger Betrug oder Weigerung, von der Militärregierung verlangte Auskunft zu geben;
34. Fälschliche Anmaßung einer von den Alliierten Streitkräften erteilten Amtsgewalt; , unbefugter Besitz von oder Verfügungsmacht über irgend ein Stück einer Alliierten ' Uniform, einerlei ob echt oder falsch;
35. Verunstaltung oder unbefugte Entfernung geschriebener oder gedruckter Ankündigungen, die im Aufträge der Militärregierung angeschlagen wurden;
36. Vorsätzliche Zerstörung, Änderung oder Verheimlichung irgend eines Kunstwerkes, Monuments oder anderen Kulturgutes, das von einer anderen Person ge- schaffen wurde;
37. Förderung, Beistand oder Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung, für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, es sei denn, daß die Versammlung zu religiösen Zwecken oder in Ausübung von den Alliierten Streitkräften genehmigter Tätigkeiten gehalten wird;
38. Widerstand gegen Verhaftung durch eine im Aufträge der Alliierten Streitkräfte handelnde Person, oder Entweichen aus der von diesen verhängten Haft;
39. Beihilfe zu Gunsten einer Person oder Unterlassung der Anzeige betreffend eine Person, von der es bekannt ist, daß sie von den Alliierten Streitkräften gesucht wird;
40. Verbreitung eines Gerüchtes in der Absicht, Unruhe oder Aufregung in der Bevölkerung hervorzurufen oder die Moral der Alliierten Streitkräfte zu zersetzen;
41. Feindliches oder achtungwidriges Betragen gegenüber den Alliierten Streitkräften oder irgend einer der Vereinigten Nationen; «
42. Einleitung oder Durchführung einer Strafverfolgung, von Disziplinarmaßnahmen ! oder sonstigen Strafmaßnahmen oder Verfolgungen, einschließlich Boykott, gegen irgend eine Person wegen ihres Zusainmenarbeitens mit den Alliierten Streitkräften oder
mit der Militärregierung;
43. Verhalten, das gegen die öffentliche Ordnung oder die Interessen der Alliierten Streitkräfte oder eines Angehörigen derselben verstößt.
Artikel III
Versuche und Verabredungen
Wie der Täter wird bestraft, wer eine strafbare Handlung zu begehen versucht i oder sich zu einer solchen mit einem anderen verabredet oder sich mit ihrer Begehung einverstanden erklärt oder wer den Täter mit Rat und Tat unterstützt oder die Begehung einer strafbaren Handlung herbeiführt, oder wer eine zu seiner Kenntnis gelangte' vermutlich strafbare Handlung anzuzeigen unterläßt, oder dem vermutlichen Täter hilft, der Verhaftung zu entgehen. *
Artikel IV'
Gesamtgeldstrafen
Der Bürgermeister oder sonstige jeweilige Repräsentant einer Gemeinde kann als Vertreter der Einwohner der Gemeinde wegen jeder strafbaren Handlung angeklagt und verurteilt werden, für welche die Einwohner oder eine erhebliche Zahl derselben vermutlich kollektiv verantwortlich sind. Die Gemeinde kann mit einer Gesamtgeldstrafe belegt werden, falls die genannten Personen in ihrer Vertretereigenschaft verurteilt' worden sind und Gesamtverantwortlichkeit festgestellt worden ist.
Aitikel V
Verantwortlichkeit für Gesellschafts-Handlungen
Jedes Vorstandsmitglied, jeder Beamte oder Angestellte einer rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Gesellschaft, Vereinigung oder Vereins, sowie jeder Teilhaber oder ’ Angestellte einer Handels- oder Kommanditgesellschaft, welche in dieser Eigenschaft! £ • entweder allein oder zusammen mit anderen eine Handlung oder Unterlassung verursacht, leitet, anregt oder dafür stimmt, ist, falls für eine derartige Handlung oder Unterlassung die Gesellschaft, die Vereinigung, der Verein, die Handels- oder Korn- » manditgesellschaft militärgerichtlich verfolgbar sind, ebenso verantwortlich, als wenn die Handlung oder Unterlassung von ihnen selbst persönlich begangen worden wäre. *
Artikel VI
Schul d aus schließungsgrün de
1. Es gilt als Schuldausschließungsgrund gegen jede gemäß dieser Verordnung» - erhobene Anklage, daß die Tat in rechtmäßiger Kriegsführung durch eine Person, die als Kriegsführende gilt, begangen wurde;
2. Die Strafbarkeit wird weder dadurch ausgeschlossen, daß die strafbare Handlung auf Befehl eines zivilen oder militärischen Vorgesetzten oder einer Person begangen wurde, die behauptet, als Vertreter oder Mitglied der NSDAP, zu handeln, noch da- durch, daß sie unter Zwang verübt wurde.
Artikel VII
Begriffsbestimmungen
1. Der Ausdruck „Alliiirte Streitkräfte“, wie er in dieser Verordnung gebraucht ist bedeutet Personen, die dem Rechte der Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder der Ge- | richtsbarkeit der britischen- Marinegerichte unterstehen und die unter dem Kommando ! des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte oder irgend eines anderen Befehlshabers von Streitkräften der Vereinigten' Nationen stehen, sowie jede militärische Ab-« teilung oder Zivilbehörde, die ganz oder teilweise aus solchen Personen zusammengesetzt ist. Dieselbe Begriffsbestimmung gilt auch für Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen oder Verfügungen der Militärregierung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Der Ausdruck „feindliche Streitkräfte“ bedeutet alle Personen, die den Alliierten Streitkräften bewaffneten Widerstand leisten, ohne Rücksicht darauf, ob sie als Kriegs-- führende gelten oder nicht.
Artikel VIII Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer ersten Verkündung in Kraft.
1 Im Aufträge der Militärregierung.
Bäckermeisterstochter (19'/> J- alt) aus Pforzheim, totalflieger- geschädigt, sucht Stelle als
Bäckeroder Ladehgehilfin
Gute Zeugnisse vorhanden. Angel). erbeten an Martha Kraft, Schwarzenberg.
FiirKüche und Haushalt wird
ein tüchtiges, ehrliches Mädchen
gesucht, welches auch kochen kann.
Chr. Niethammer Gasthaus z. „Ochsen*, CalW
Calw, im Juli 1945 Todesanzeige und Danksagung
Nach kurzer schwerer Krankheit verschied am 4. April mein lieber Mann, mein herzensguter Vater
Friedrich Nieß Oberpostinspektor
Für alle uns erwiesene Liebe und Teilnahme sagen wir auf diesem Wege herzlichen Dank.
Anna Nieß
Erich und Helene Blum, geh. Nieß.
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Herausgeber: Le Gouvernement Militaire de Calw. — Druck: A. Oelschläger’sche Buchdruckerei, Calw.